Die Gewerbeanmeldung für einen Handwerkbetrieb erfolgt etwas anders als eine einfache Gewerbeanmeldung . Welche Schritte Sie dabei vorgehen müssen, erfahren Sie hier.

 

Die selbständige Ausübung eines Handwerks erfordert die Eintragung in die Handwerkerrolle beim der jeweiligen Handwerkskammer, die für den Betriebssitz zuständig ist. Auch wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt werden soll oder keine Mitarbeiter angestellt werden, ist eine Anmeldung Pflicht. Eine einfache Gewerbeanmeldung wie bei anderen gewerblichen Tätigkeiten üblich ist hier nicht möglich.

 

Im ersten Schritt muss bei der Handwerkskammer der Meisterbrief vorgelegt werden. Anschließend wird dem Handwerker die Handwerkskarte ausgehändigt, die für die Gewerbeanmeldung notwendig ist. Mit dieser Handwerkskarte kann nun wie bei allen anderen Tätigkeiten beim zuständigen Gewerbeamt die Eintragung ins Gewerberegister vorgenommen werden.  Das Gewerbeamt wird anschließend von selbst das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft sowie das Statistische Landesamt über die Anmeldung informieren. Unabhängig von der automatischen Mitteilung durch das Gewerbeamt, sollte die Berufsgenossenschaft direkt kontaktiert werden.

Es kann hier geklärt werden, ob eine Pflichtversicherung besteht oder sich freiwillig versichert werden kann. Für Mitarbeiter gilt diese Wahlmöglichkeit nicht, da hier eine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft Pflicht ist.

 

Mit der Gewerbeanzeige darf jedoch noch nicht an jedem beliebigen Ort ein Handwerksgewerbe ausgeführt werden. In einem nächsten Schritt ist eine Genehmigung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (UBA) einzuholen. Die UBA ist in Städten bei der Stadtverwaltung zu finden, in kleineren Gemeinden beim jeweiligen Landkreis.

 

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