Möchte ein Handwerker eine Gewerbeanmeldung durchführen, so läuft diese etwas anders im Vergleich zu anderen Gewerbezweigen ab. Für selbstständige Handwerker nämlich reicht das Beantragen eines Gewerbescheines nicht aus.
In jedem Fall gehört zur Gewerbeanmeldung eines Handwerkbetriebs die Eintragung in die sogenannte Handwerkerrolle, die Handwerkskarte wird benötigt und die Aufnahme ins Gewerberegister erfolgt. Zur tatsächlichen Ausübung des Handwerksgewerbes nach erfolgreicher Gewerbeanmeldung, braucht es dann noch eine Genehmigung.
Der erste Weg zum eigenen Handwerksbetrieb führt zur zuständigen Handwerkskammer. Also zu der Handwerkskammer, die dort zuständig ist, wo der künftige Betriebssitz des Handwerksbetriebs sein wird.
Bei der Handwerkskammer muss der Meisterbrief vorgelegt werden. Daraufhin wird die Handwerkskarte ausgestellt, der erste Schritt zur Gewerbeanmeldung.
Soll ein Gewerbe angemeldet werden, in dem es um sogenannte handwerksähnliche Berufe geht, so muss zwar kein Meisterbrief vorgelegt werden, aber dennoch die Eintragung in die Handwerkerrolle erfolgen.
Handwerkskarte zur Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt
Die Handwerkskarte kann nun zur eigentlichen Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt vorgelegt werden. Damit wird die Eintragung in das Gewerberegister vorgenommen. Das Gewerbeamt nimmt nach dieser Gewerbeanmeldung des Handwerkbetriebes die Information weiterer zuständiger Stellen vor. Dem Finanzamt, der Berufsgenossenschaft und dem Statistische Landesamt wird das neue Handwerkgewerbe gemeldet.
Handwerksbetrieb braucht Genehmigung der UBA
Die Gewerbeanmeldung des Handwerkbetriebs reicht aber noch nicht aus, um mit dem Gewerbe des selbstständigen Handwerks loszulegen. Zuvor muss noch eine Genehmigung bei der Unteren Bauaufsicht (UBA) eingeholt werden.
Versicherung bei der Berufsgenossenschaft
Zwar erhält die Berufsgenossenschaft nach der Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt eine automatische Mitteilung über den neuen Handwerksbetrieb, dennoch kann es für den frischgebackenen selbstständigen Handwerker hilfreich sein, die Berufsgenossenschaft selbst zu kontaktieren. Hier kann geklärt werden, ob für den gewerblichen Handwerker eine Pflichtversicherung besteht oder sich freiwillig versichert werden kann. Mitarbeiter eines Handwerksbetriebes haben diese Wahl nicht, da für sie eine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft verpflichtend ist.
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