Als Minderjähriger einen Online-Shop eröffnen oder Promotionjobs annehmen? Für Personen unter 18 Jahren gelten einige Sonderregeln.

 

Wenn man streng nach dem Recht geht dürfen Minderjährige kein Gewerbe eröffnen, da sie vom Gesetz her lediglich als "beschränkt geschäftsfähig" eingestuft werden. Arbeit als Hobby, wie z.B. das Erstellen eine Website ist in der Regel erlaubt. Sollte man jedoch regelmäßige Dienstleistungen mit erkennbarer, planmäßiger und auf Dauer angelegter Gewinnerzielung planen ,so braucht man einen Gewerbeschein. In diesem Falle hat das BGB ein paar Gesetze eingebaut, die es Minderjährigen doch noch ermöglichen einen Gewerbe zu betreiben:

- Zuerst mal braucht man nach § 112 des BGB eine "Formfreie Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten." Formfrei bedeuted nur, dass ein Kopfnicken plus ein "ja" reichen.

 

- Das weitaus wichtigere was die Einverständniserklärung der Eltern nur wirksam machen kann ist die Bestätigung des Vormundschatsgerichts. Diese testet im Grunde genommen nur die Geschäftsfähigkeit und soll davor schützen, dass Kinder bzw. Jugendliche unbedacht eine Verantwortung auf sich nehmen und eine Firma gründen. Die Erziehungsberechtigten können diese Ermächtigung jedoch jederzeit zurücknehmen (!), in diesem Falle muss das allerdings noch vom Vormundschatsgerich bestätigt werden.

 

Zurück