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GbR als Rechtsform eines Unternehmens

Wie jede Rechtsform hat auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowohl Vor- als auch Nachteile. Besonders geeignet ist die GbR dabei für Gründer mit geringem Startkapital, die eine unkomplizierte Gründung anstreben.

Im Vergleich zu der Rechtsform der GmbH ermöglicht die GbR eine recht unkomplizierte und kostengünstige Art der Gründung. Somit ist diese vor allem für die Gründungsphase eines Unternehmens geeignet. Die GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, läuft auch unter der Bezeichnung GdbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) oder BGB-Gesellschaft. Die Rechtsform der GbR ist auf einen Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern ausgelegt und sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberufler möglich.
Da es sich bei der GbR um eine Art des Kleingewerbes handelt, darf der Umsatz des Gewerbes jährlich nicht über 260.000 Euro liegen bzw. der Gewinn des Unternehmens darf maximal 25.000 Euro im Jahr betragen. Werden diese Angaben überschritten, ist das Gewerbe im Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für eine kaufmännische Tätigkeit der GbR – in beiden Fällen ist dies nach dem Gesetz eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) und keine GbR. Da es sich um Kleingewerbe handelt ist keine doppelte Buchführung notwendig, es reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Vor- und Nachteile einer GbR

Die GbR als Rechtsform für ein neu zu gründendes Unternehmen hat neben der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung weitere Vorteile. Grundsätzlich sind keine speziellen Formalitäten zu berücksichtigen und kein Mindestkapital notwendig. Außerdem bietet die GbR einen recht breiten Entscheidungsspielraum für die Gesellschafter des Unternehmens, hohes Ansehen sowie Kreditwürdigkeit. Nachteil der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist jedoch, dass im Falle des Falles die Gründer mit Gesellschafts- und Privatvermögen persönlich haften.
Für die unbegrenzte persönliche Haftung der Gesellschafter bietet das Gesetz im Gegenzug ein Höchstmaß an Kontrolle über die Abläufe im Unternehmen. Hierzu regelt der Gesellschaftsvertrag, den die Teilhaber einer GbR abschließen sollten, ob beispielsweise eine alleinige Geschäftsführung oder auch eine Aufgabenteilung erfolgen soll.

Gesellschaftsvertrag für die GbR abschließen

Zusätzlich zu den Vorschriften des Bundesgesetzbuchs (BGB) für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts empfiehlt es sich, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Ein geschlossener Gesellschaftsvertrag beinhaltet in der Regel Sinn und Zweck der GbR, deren Geschäftsführung, Einlagenhöhe, Gewinn- / Verlustverteilung, mögliche Auflösung der Gesellschaft und auch Vorgehensweise bei Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters.

Rechts- und Parteifähigkeit der GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat nach außen die Möglichkeit, am Rechtsverkehr teilzunehmen, welcher den Abschluss von Verträgen und auch gesetzliche Ansprüche wie beispielsweise Schadenersatz umfasst. Somit besitzt eine GbR eine beschränkte Rechtsfähigkeit. Auch eine Parteifähigkeit ist der GbR gegeben, da die Gesellschaft bei Rechtsstreitigkeiten Klage einreichen und auch zur Angeklagten werden kann.

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