Die GbR, oder auch BGB-Gesellschaft genannt, ist besonders für Existenzgründer mit sehr geringem Startkapital eine interessante Option.

 

Zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist kein Mindestkapital erforderlich. Die BGB-Gesellschaft ist zu empfehlen, wenn sich mindestens zwei Personen selbstständig machen wollen. Sollte sich jedoch die GbR kaufmännisch betätigen - ein Gewerbe betreiben und „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordern - handelt es sich laut Gesetz um eine OHG. Das BGB enthält für die Gestaltung der GbR nur relativ wenige Vorschriften, die durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert werden dürfen. Ein Gesellschaftervertrag ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, sollte aber im Eigeninteresse der zukünftigen Gesellschafter geschlossen werden. In diesem Vertrag sollten mehrere Punkte geklärt werden, wie dem Sinn und Zweck der Gesellschaft, der Geschäftsführung, der Einlagenhöhe, die Gewinn- und Verlustverteilung, was passiert wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder verstirbt und wie im Falle der Auflösung der Gesellschaft gehandelt wird. Sobald ein Grundstück in die GbR eingebracht wird, geht es dagegen nicht ohne Notar.

Da Gesellschafter persönlich unbegrenzt haften, bietet die gesetzliche Regelung ihnen zum Ausgleich ein Maximum an Kontrolle  über das Geschehen an. Da aber ein Unternehmen nicht richtig geführt werden kann, wenn für jede Kleinigkeit abgestimmt werden muss, kann ein Gesellschaftsvertrag abweichende Regeln festlegen. Er kann beispielsweise die Geschäftsführung einem alleine oder einzelnen Gesellschaftern übertragen oder eine Aufgabenteilung vorsehen.

 

Diese Gesellschaftsform ist allerdings nur für Kleingewerbe möglich, die Umsatzgrenze hierfür wurde bei 250.000 € angesetzt. Wird die Umsatzgrenze überschritten, wird aus der GbR automatisch eine Offene Handelsgesellschaft, die in das Handelsregister eingetragen werden muss. Eine Buchführungspflicht besteht nur ab einem bestimmten Geschäftsvolumen und bei gewerblicher Tätigkeit, wobei Freiberufler von dieser Regelung nicht betroffen werden.

Vorteile:

  • keine besonderen Formalitäten

  • kein Mindeststartkapital erforderlich

  • breiter Entscheidungsspielraum der Gesellschafter

  • hohes Ansehen und Kreditwürdigkeit


Nachteile:

  • Die Teilhaber haften mit Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen

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