Die Kommanditgesellschaft gehört zu den weniger bekannten Gesellschaftsformen. Trotzdem kann sie einige Besonderheiten vorweisen, die sie sehr interessant machen.

 

Die KG ist eine Sonderform der OHG und somit einer Personengesellschaft. Es handelt sich nicht um eine Juristische Person, weshalb die KG auch nicht voll rechtsfähig ist. Der wesentliche Unterschied zu den anderen Personengesellschaftern ist hier, dass nicht alle Gesellschafter einer persönlichen, unbeschränkten Haftung unterliegen. Nach den §§161-177a HGB ist es erlaubt, dass sich jemand an dieser Rechtsform mit einer bestimmten Kapitalanlage beteiligt und seine Haftung auf diese Einlage beschränkt. Die Höhe des Mindestkapitals ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben und kann deshalb frei gewählt werden. Es empfiehlt sich die Gründung einer KG, wenn durch die Beteiligung von finanzstarken Partnern eine solide finanzielle Basis geschaffen werden soll, die Partner aber nicht im gleichen Masse an den Chancen und Risiken teilhaben wollen/sollen.

 

Für die Gründung der Kommanditgesellschaft müssen mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sein. Von diesen zwei Gesellschaftern ist einer persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar, man bezeichnet ihn als Komplementär. Auch bei Ausscheiden oder Rückzug auf die Kommanditistenrolle muss der Komplementär fünf Jahre für die Altschulden einstehen. Der Kommanditist haftet  nur bis zu der Höhe des auf seinen Namen im Handelsregister eingetragenen Kapitals. Die Kommanditisten sind von Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen und sind nicht vom Wettbewerbsverbot ausgeschlossen. Das bedeutet sie dürfen sich auf jede Art und Weise in jeder Art von Konkurrenzunternehmen betätigen, soweit der Gesellschaftsvertrag dies nicht verbietet. Kommanditisten verfügen nur über ein eingeschränktes Kontrollrecht und über keinerlei Weisungs- oder Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung.
Bei der Gründung der KG ist kein Mindestkapital zu erbringen und der Gesellschaftervertrag unterliegt auch nicht den strengen Anforderungen eines GmbH-Vertrages. Es ist jedoch stets die Ausübung eines Handelsbetriebs gefordert, weshalb bei der KG der Handelsregistereintrag zwingend erforderlich und die KG ebenfalls der Buchführungspflicht inklusive Jahresabschluss und Bilanz nach Handelsrecht unterliegt. Wird eine bestimmte Größe überschritten unterliegt die KG zusätzlich der Publizitätspflicht. Beim Handelsregistereintrag müssen neben den normalen Angaben über die Personen zusätzlich Angaben über die Kommanditisten und die jeweilige Höhe der Einlagen zu machen.

 

Zur Gründung einer KG ist ein Vertrag vorgesehen, der aber nicht notariell beglaubigt werden muss. Ein einfacher Vordruck oder ein Mustervertrag kann hier im Notfall aushelfen, jedoch sollte bei einer ernsthaften Ausübung des Handelsgewerbes ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Neben dem Gesellschaftsvertrag sollte auch nicht die Anmeldung bei der Gemeinde in Form der Beantragung eines Gewerbescheins vergessen werden, was für alle Gesellschafter gilt.

 

Das Steuersubjekt einer KG ist der einzelne Gesellschafter, der seinen Anteil am Gewinn oder Verlust persönlich mit seinem auf ihn anfallenden Steuersatz versteuern muss. Der Gewinn (oder Verlust) wird vom Finanzamt einheitlich festgestellt und je nach Anteil den Finanzämtern der Wohnorte der Gesellschafter mitgeteilt. Wie viel die KG am Ende des Jahres verdient hat, muss nach §238 HGB mit einer Bilanz ermittelt werden.

 

 Vorteile:

  • kein Mindestkapital vorgeschrieben
  • der Kommanditist haftet nur mit der Höhe seiner Stammeinlage
  • Hohes Kreditwürdigkeit, da der Komplementär voll haftet
  • große Kapitalbasis durch Kommanditisten vorhanden

Nachteile:

  • als Komplementär haften Sie sowohl mit Ihrer Stammeinlage als auch mit Ihrem Privatvermögen
  • eine Eintragung ins Handelsregister ist vorgeschrieben
  • Kommanditist kann trotz Haftungsbegrenzung wesentlichen Einfluss gewinnen
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