Für die Existenzgründung mit einem Handelsunternehmen ist die OHG eine interessante Gesellschaftsform, bei der nur wenig Startkapital benötigt wird.

 

Die OHG besteht wie die GbR aus mehreren Gesellschaftern, der Unterschied zur GbR liegt darin, dass die Gesellschafter gemeinsam einer kaufmännischen Tätigkeit nachgehen und die OHG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschafter müssen einen Gesellschaftsvertrag abschließen, der allerdings nicht so detaillierten Anforderungen erfüllen muss wie der der GmbH. Es genügt hierbei eine mündliche Absprache, eine schriftliche Fixierung wird jedoch empfohlen. Festgehalten werden sollten die Gesellschafter mit ihren Einlagen, das Stimmrecht, die Regelungen für die Auszahlung sowie das weitere Vorgehen bei Tod eines Gesellschafters. Der Vertrag muss nicht von einem Notar geschlossen werden.

 

Sollten in dem Gesellschaftervertrag keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen sein, so gilt grundsätzlich, dass alle Gesellschafter der OHG geschäftsführungsbefugt sind, und dass alle Beschlüsse einstimmig zu treffen sind.
Bei der Gründung der OHG ist kein Mindestkapital erforderlich, allerdings sind hier alle Gesellschafter unbeschränkt haftbar, was ein hohes Vertrauen unter den Gesellschaftern erfordert. Die OHG unterliegt auch der Buchführungspflicht. Änderungen in der Gesellschaft, wie zum Beispiel Ausscheiden von Gesellschaftern oder neue Gesellschafter, müssen dem Registergericht mitgeteilt werden. 

 

Vorteile:

  • es wird kein Mindestkapital benötigt
  • der Gesellschaftsvertrag kann relativ frei gestaltet werden
  • jeder Gesellschafter hat ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten

Nachteile:

  • die OHG ist buchführungspflichtig
  • alle Gesellschafter haften uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen
  • eine Eintragung ins Handelsregister ist vorgeschrieben
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