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Unterschiedliche Umsatzsteuer – von 5% bis 19%

In Deutschland werden generell 19% Umsatzsteuer erhoben, die bei allen Verkäufen ausgewiesen werden müssen. Dabei gibt es jedoch auch ein paar Ausnahmen: Schließlich existieren in Deutschland vier verschiedene Sätze für Umsatzsteuer (5%, 7%, 9% und 19%), die je nach Art des Verkaufs angewandt werden müssen.

Nach bisheriger Gesetzgebung gilt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19%, der nach dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2007 auf 19% erhöht wurde. Seit dem 1. Januar 2004 wurden die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erhöht. Es muss auf Rechnungen stets die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

Steuersätze bei Forst- und Landwirtschaft (5% und 9%)

Die Steuersätze 5% und 9% werden für den Großteil der Unternehmer kaum von Interesse sein, da sie nur für pauschalierende Land- und Forstwirte gelten. Auf forstwirtschaftliche Produkte wird der Steuersatz von 5% erhoben, auf landwirtschaftliche von 9%. Ein pauschalierender Land- oder Forstwirt muss dabei alle Umsätze dem jeweiligen Steuersatz unterwerfen. Die Umsatzsteuer wird nicht abgeführt, sondern der allgemeinen Einkommensteuer unterworfen. Er kann sich auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren der Regelbesteuerung unterwerfen, was bedeutet, das für ihn dann der ermäßigte sowie der normale Steuersatz gelten. Durch diese Option haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen weiten Gestaltungsspielraum, der häufig bei größeren Investitionen genutzt wird.

Der 7% Steuersatz

Dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen Lebensmittel, Bücher, Zeitung und Fahrten mit dem Personennahverkehr (Bus, Bahn und Taxifahrten unter 50 km). Ebenso gelten die 7% bei Leitungs- oder Quellwasser, solange es nicht abgefüllt verkauft wird. Gaststättenumsätze, bei denen die Ware an Ort und Stelle verzehrt wird, sind keine Lieferungen, sondern gelten als sonstige Leistungen und unterliegen daher immer einer Umsatzsteuer von 19%. Aus diesem Grund wird man zum Beispiel in Fastfood-Restaurants mit Sitzgelegenheiten gefragt, ob man das Essen "Zum Mitnehmen" oder nicht bestellt, weil dann bei gleichem Bruttopreis jeweils unterschiedliche Steuersätze anwendbar sind.

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