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Ausnahmeregelung für Freiberufler

Freiberufler oder Gewerbetreibender? Für jede Regel gibt es Ausnahmen. Das gilt auch für die Frage, ob mit einem bestimmten Beruf eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, oder ein Gewerbe angemeldet werden muss. Das letzte Wort hat das Finanzamt.

Im Grunde ist die freiberufliche Tätigkeit relativ eindeutig im §18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt. Ärzte, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Rechts- und Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer fallen beispielsweise in die Rubrik der „Freien Berufe“.

Ausnahme: freiberufliche Tätigkeiten

Nun hat beispielsweise ein Redakteur nicht unbedingt ein Journalismus-Studium abgeschlossen und arbeitet trotzdem in einer Print- oder Online-Redaktion. Seine genaue Berufsbezeichnung kann also nicht seiner eigentlichen Arbeit entsprechen. Dann kann diese Tätigkeit als Ausnahme betrachtet und beim Finanzamt geprüft werden. Als Freiberufliche Tätigkeiten gelten freie künstlerische, wissenschaftliche, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Beschäftigungen.
Hat das Finanzamt den Sachverhalt geprüft und stuft eine bestimmte Tätigkeit als freiberuflich ein, dann ist es nicht notwendig ein Gewerbe an zu melden. Die Vorteile der freiberuflichen Tätigkeit kommen insbesondere dann zur Geltung, wenn ein Gewerbetreibender gewisse Gewinn- oder Umsatzgrenzen überschreitet. Unabhängig vom Jahresumsatz und dem erzielten Gewinn dürfen Freiberufler ihren Gewinn auf Basis der einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln und brauchen dabei keine doppelte Buchführung.

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