Was sind Kleingründungen?
Ein Großteil der Existenzgründungen in Deutschland fällt unter die Bezeichnung der Kleingründung. Was genau eine Kleingründung ist, wurde von der Europäischen Union allgemeingültig festgelegt.
Ein Gewerbe, auch ein Kleingewerbe, ist eine selbständige, fortgesetzte und wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Verantwortung und Rechnung und mit Gewinnerzielungsabsicht gegründet wird. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt also immer dann vor, wenn regelmäßig Waren oder Dienstleistungen mit Gewinnabsicht angeboten werden.
Die Europäische Union definiert eine Kleingründung als Existenzgründung, die einen Finanzierungsbedarf von 25.000 Euro nicht überschreitet. Damit fällt eine Vielzahl der Existenzgründungen in Deutschland in diese Kategorie. Gerade Dienstleistungsunternehmen liegen häufig unterhalb der Finanzierungsgrenze von 25.000 Euro.
Kleinunternehmer und Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung tritt ein, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Betriebseröffnungsjahr laut Umsatzsteuergesetz §19 nicht mehr als 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen.
Kleinunternehmer haben die Wahl, ob sie die Umsatzsteuer ausweisen möchten oder nicht. Bei Nichtausweisung kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Das lohnt sich für alle, die weder bei der Existenzgründung noch später hohe laufende Kosten haben, von denen sie sonst die Umsatzsteuer abziehen könnten. Dies hat den Vorteil, dass den Kleinunternehmern die ständigen Meldungen beim Finanzamt entfallen.
Rechtliche Bestimmungen einer Kleingründung
Als Geschäftsbezeichnung einer Kleingründung wird der Vor- und Zuname des Kleinunternehmers verwendet, Fantasienamen sind dabei nicht erlaubt. Der Umsatz eines Kleingewerbes muss weniger als 260.000 Euro jährlich betragen. Anders als bei zum Beispiel der Gründung einer GmbH erfolgt keine Eintragung ins Handelsregister. In der Regel reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EüR) aus.
Der Kleinunternehmer haftet beispielsweise mit seinem Privatvermögen, wenn sein Gewerbe eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbdR) ist. In dem Fall darf sich der Unternehmer keine gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen (beispielsweise für den Kauf von benötigten Waren).
Kleingründung – Gewerbeordnung und Anmeldung
Die Gründung und Ausübung eines Gewerbes unterliegt in Deutschland der Gewerbeordnung (GewO), in der auch die Gewerbefreiheit festgeschrieben ist. Wer ein Gewerbe gründen möchte, muss dies bei der entsprechenden Behörde, dem Gewerbe- oder Ordnungsamt der zuständigen Gemeinde oder Stadt anmelden. Die Kosten betragen je nach Region und Stadt zwischen 15 bis 65 Euro.
Die Anmeldung eines Kleingewerbes wird erst nach der Gewerbeanmeldung möglich. Nach der Antragstellung sendet das zuständige Finanzamt einen entsprechenden Fragebogen zu, in dem beispielsweise über die zu erwartenden Umsätze Auskunft gegeben werden muss.
Ein Kleingewerbe kann auch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) werden. Ob dies der Fall ist und wie hoch die Mitgliedsbeiträge sind, hängt von dem jeweiligen Umsatz ab.
Der freiwillige Eintrag ins Handelsregister
Eine Eintragung ins Handelsregister ist für Kleingewerbebetreibende freiwillig möglich. Damit wird das Kleinunternehmen dann ein Handelsgewerbe und der Gewerbebetreibende nach §1 HGB ein „Vollkaufmann“. Die Eintragung bindet für fünf Jahre. Ein Nachteil kann die doppelte Buchführung sein. Vorteile liegen in einem seriöseren Auftreten gegenüber potentiellen Geschäftspartnern, in der Möglichkeit, einen Fantasiename als Firmenname zu wählen und somit den eigenen Namen nicht im Firmennamen nennen zu müssen.
Personalbedarf bei Kleingründungen
Des Weiteren wird bei einer Kleingründung angenommen, dass die Gründung nicht nur zu Beginn, sondern dauerhaft nur dem Gründer selbst einen Arbeitsplatz bietet. Die Anstellung von Personal ist bei dieser Form der Gründung nicht vorgesehen, was aber nicht bedeutet, dass das Unternehmen aus Prinzip nicht wachsen darf. Stehen die Kosten für den Mitarbeiter jedoch in keinem Verhältnis zu den Einnahmen, kann dem Kleingewerbe unterstellt werden keine Gewinnerzielungsabsicht zu haben.
Das Kleingewerbe als Nebenerwerb
Eine Unterkategorie der Kleingründung ist der Nebenerwerb. In Deutschland waren im Jahr 2004 laut dem KfW-Gründungsmonitor über die Hälfte aller Existenzgründungen reine Nebenerwerbstätigkeiten.
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