Gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige: Beiträge, Mindestbeitrag, Krankengeld (2026)
Kurz gesagt: Hauptberuflich Selbstständige können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Der Beitrag richtet sich nach dem gesamten Einkommen (Gewinn, Kapitalerträge, Mieten): 14,0 Prozent ohne oder 14,6 Prozent mit Krankengeldanspruch, plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (2026 im Schnitt 2,9 Prozent), plus Pflegeversicherung 3,6 Prozent (kinderlos ab 23 Jahren 4,2 Prozent). Bemessen wird mindestens auf 1.318,33 Euro im Monat, also rund 270 bis 280 Euro Mindestbeitrag, und höchstens auf 5.812,50 Euro, also rund 1.150 bis 1.250 Euro. Ehepartner ohne eigenes Einkommen und Kinder sind kostenlos mitversichert. Wer Krankengeld ab dem 43. Tag will, gibt die Wahlerklärung ab.
Beitrag 2026: so wird gerechnet
| Baustein | Satz | Bemerkung |
|---|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 Prozent | mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag (Wahlerklärung) |
| Ermäßigter Beitragssatz | 14,0 Prozent | ohne Krankengeld |
| Zusatzbeitrag | kassenabhängig, 2026 durchschnittlich 2,9 Prozent | Wechsel der Kasse jederzeit mit zwei Monaten Frist |
| Pflegeversicherung | 3,6 Prozent; 4,2 Prozent für Kinderlose ab 23; Abschlag 0,25 Prozent je Kind ab dem zweiten (bis 25 Jahre) | Sachsen: 4,1 Prozent Anteil abweichend |
| Mindestbemessungsgrundlage | 1.318,33 Euro monatlich (2026) | gilt auch bei geringerem oder keinem Gewinn |
| Beitragsbemessungsgrenze | 5.812,50 Euro monatlich (2026) | darüber steigt der Beitrag nicht mehr |
Beispiele (14,6 + 2,9 + 3,6 Prozent = 21,1 Prozent): Gewinn 1.000 Euro: Beitrag auf 1.318,33 Euro = 278 Euro. Gewinn 3.000 Euro: 633 Euro. Gewinn 7.000 Euro: gedeckelt auf 5.812,50 Euro = 1.226 Euro. Ohne Krankengeldanspruch jeweils rund 0,6 Prozentpunkte weniger.
Als Einkommen zählt die Summe aller Einkünfte: Gewinn aus Gewerbe oder freiem Beruf (vor Steuern, nach Betriebsausgaben), Kapitalerträge, Mieten, Renten, auch das Einkommen aus einem Nebenjob. Die Kasse setzt den Beitrag zunächst vorläufig nach Ihrer Schätzung fest und rechnet nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids endgültig ab, mit Nachzahlung oder Erstattung (seit 2018). Bei Gründung zählt die Schätzung im Fragebogen der Kasse; im ersten Jahr ist deshalb eine realistische Prognose wichtig.
Wer freiwillig in die GKV kann
Voraussetzung ist eine Vorversicherungszeit: in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor der Selbstständigkeit zwölf Monate ununterbrochen gesetzlich versichert (§ 9 SGB V). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Pflichtversicherung gestellt werden; wer die Frist verpasst, muss in die PKV. Existenzgründer mit Gründungszuschuss und Bezieher von Arbeitslosengeld erfüllen die Voraussetzung in der Regel. Ab 55 Jahren ist die Rückkehr aus der PKV in die GKV praktisch ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Krankengeld und Krankentagegeld
Freiwillig versicherte Selbstständige haben ohne Wahlerklärung keinen Anspruch auf Krankengeld. Mit der Wahlerklärung (14,6 statt 14,0 Prozent) zahlt die Kasse ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, höchstens 128,75 Euro pro Tag (2026), für bis zu 78 Wochen. Die Erklärung bindet drei Jahre. Für die ersten sechs Wochen bieten die Kassen Wahltarife mit Krankengeld ab dem 15. oder 22. Tag gegen Zusatzbeitrag an; alternativ eine private Krankentagegeldversicherung. Bei einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze ist das Krankengeld auf die Grenze gedeckelt; höhere Absicherung nur privat.
Vorteile und Nachteile gegenüber der PKV
| GKV | PKV |
|---|---|
| Beitrag nach Einkommen, unabhängig von Alter und Gesundheit; sinkt bei schlechtem Geschäft | Beitrag nach Alter, Gesundheit und Tarif; steigt im Alter, unabhängig vom Einkommen |
| Familienversicherung kostenlos für Ehepartner ohne Einkommen (bis 565 Euro monatlich) und Kinder | jede Person zahlt eigenen Beitrag |
| Sachleistung ohne Vorkasse, Zuzahlungen bei Medikamenten und Klinik | Kostenerstattung, freie Arztwahl, Chefarzt, Einzelzimmer je nach Tarif |
| Rückkehr aus der PKV bis 55 möglich, danach nicht | Wechsel in die GKV nur über Anstellung unter der Versicherungspflichtgrenze und unter 55 |
| Mindestbeitrag rund 270 bis 280 Euro auch bei Verlust | günstige Einsteigertarife ab etwa 250 Euro für junge Gesunde, aber mit Selbstbehalt |
| Beitrag als Sonderausgabe absetzbar | Basisschutz absetzbar |
Die GKV ist die sichere Wahl für Selbstständige mit schwankendem Einkommen, mit Familie, mit Vorerkrankungen und ab Mitte 40. Die PKV lohnt für junge, gesunde, kinderlose Gutverdiener, die die Beitragssteigerungen im Alter einplanen. Der Vergleich im Detail: Krankenversicherung für Selbstständige, Private Krankenversicherung.
Häufige Fragen
Was zahle ich in der GKV, wenn ich am Anfang kaum Gewinn mache?
Den Mindestbeitrag auf 1.318,33 Euro fiktives Einkommen, 2026 rund 270 bis 280 Euro im Monat inklusive Pflegeversicherung. Eine weitere Absenkung gibt es nicht mehr; die frühere Härtefallregelung ist entfallen. Bei Bezug von Gründungszuschuss oder Bürgergeld gelten Sonderregeln.
Zählt das Gehalt meines Ehepartners mit?
Nein, nur Ihr eigenes Einkommen, solange Sie selbst Mitglied sind. Umgekehrt: Sind Sie über den Ehepartner familienversichert, endet das, sobald Ihr Gesamteinkommen 565 Euro im Monat übersteigt oder die Selbstständigkeit hauptberuflich wird.
Muss ich meiner Kasse den Steuerbescheid vorlegen?
Ja, jährlich, sobald er vorliegt. Die Kasse rechnet den Beitrag rückwirkend ab und setzt den vorläufigen Beitrag für das Folgejahr fest. Wer den Bescheid nicht einreicht, wird auf den Höchstbeitrag eingestuft.
Kann ich als Selbstständiger die Kasse wechseln?
Ja, mit zwei Monaten Frist zum Monatsende, nach mindestens zwölf Monaten Mitgliedschaft; bei Erhöhung des Zusatzbeitrags sofort. Leistungen sind zu über 90 Prozent gesetzlich gleich, Unterschiede liegen bei Zusatzbeitrag, Wahltarifen und Bonusprogrammen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 9 SGB V, freiwillige Versicherung; § 6 Abs. 3a SGB V, Altersgrenze 55: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
- § 240 SGB V, Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Mindestbemessung, endgültige Festsetzung): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
- § 241, § 243 SGB V, Beitragssätze; § 44 Abs. 2 SGB V, Krankengeld-Wahlerklärung; § 53 SGB V, Wahltarife: gesetze-im-internet.de/sgb_5
- § 55 SGB XI, Beitragssatz Pflegeversicherung: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__55.html
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze): bundesanzeiger.de
- GKV-Spitzenverband, Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder und durchschnittlicher Zusatzbeitrag: gkv-spitzenverband.de