Wer sich mit einem gastronomischen Gewerbe selbstständig machen und ein Gastronomiegewerbe anmelden möchte, für den reicht es nicht aus, dieses Gewerbe nur anzumelden. Denn alle gastronomischen Gewerbe sind erlaubnispflichtige Gewerbe.
Für jede Existenzgründung in Gewerben des Gaststätten- und Hotelgewerbes braucht es die Erlaubnis (Konzession).
Dazu gehören alle stehenden Gewerbe der Schankwirtschaft, an denen Getränke vor Ort verzehrt werden.
Alle Gewerbe der Speisewirtschaft, wo Speisen vor Ort verzehrt werden, sowie sämtliche Beherbergungsbetriebe, also für jeden oder bestimmte Personenkreise zugängliche Betriebe zur Beherbergung von Gästen.
Gaststättengewerbe mit Erlaubnis, ohne Erlaubnis und gar kein Gaststättengewerbe
Zu den stehenden Gewerben gehören die gastronomischen Gewerbebetriebe, die an einem feststehenden Ort bewirten und somit nicht zum Reisegewerbe oder Marktverkehr zählen. Bei Straußwirtschafen gelten gesonderte Bedingungen, diese benötigen je nach Fall gar keine Gewerbeanmeldung.
Keine Erlaubnis zur Führung eines Gaststätten- oder Hotelgewerbes braucht, wer beispielsweise unentgeltliche Kostproben anbietet, nur Milcherzeugnisse verabreicht oder bei der Zimmervermietung nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig beherbergt.
Dagegen gilt es gar nicht als Gaststättengewerbe, wenn die Speisen nach Hause geliefert werden, wie es beim Pizza- oder Partyservice der Fall ist. Darunter fallen auch Personen, die ihre Speisenzubereitung als Mietkoch anbieten. Demzufolge bedarf es auch keiner Genehmigung. Allerdings unterliegen auch diese Dienste den Bestimmungen des Lebensmittel- und Hygienerechts, sowie der Lebensmittelüberwachung.
Erlaubnis zur Gewerbeanmeldung beantragen
Die Erlaubnis zur Führung eines Gaststätten- oder Hotelgewerbes wird beim zuständigen Ordnungsamt beantragt. Die Zuständigkeit richtet sich nach Sitz des geplanten Gewerbebetriebes. Beim Ordnungsamt wird ein förmlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt. Die auszufüllenden Anträge und Formulare bieten viele Ordnungsämter auch online an.
Die Gaststättenerlaubnis wird nur für eine bestimmte Person, bestimmte Räumlichkeiten und bestimmte Betriebsart erteilt und kann nicht durch Dritte ausgeübt werden.
Wer ein Gaststätten- oder Hotelgewerbe übernimmt kann eine vorläufige Erlaubnis erhalten, um das Gewerbe während des Beantragens der Erlaubnis und des Prüfungsverfahrens nicht schließen zu müssen.
Gaststättenunterricht und Erstbelehrung für die Erlaubnis zur Gewerbeanmeldung
Um die Erlaubnis zur Gewerbeanmeldung eines gastronomischen Betriebes zu erhalten, muss die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung nachgewiesen werden. Dies ist bei einer Industrie- und Handelskammer möglich. Wer bereits einen Berufsabschluss im gastronomischen Bereich vorweisen kann, wird in der Regel von der Teilnahme an dieser Unterrichtung befreit. Für Gastronome in spe ist außerdem eine Erstbelehrung des Gesundheitsamts oder eines Amtsarztes verpflichtend.
Benötigte Unterlagen zur Gaststättenerlaubnis
Zur Erteilung der Erlaubnis werden zudem meistens folgende Unterlagen gefordert: Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Mehrfertigung des Pacht- oder Mietvertrages für die Gaststätte und detaillierte Angabe zu der Beschaffenheit der Räumlichkeiten, die beispielsweise durch Grundrisszeichnungen und Lagepläne veranschaulicht werden.
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