Für Kleinunternehmer hat das Kleinunternehmerförderungsgesetz Regelungen geschaffen, die das administrative Leben vereinfachen.
Kleingewerbe, die im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 17.500 Euro erzielt haben, müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (§19 Abs. 1 UStG). Hierzu darf der Umsatz im laufenden Kalenderjahr jedoch voraussichtlich die Umsatzgrenze von 50.000 Euro nicht überschreiten. Diese Regelung wurde im Jahre 2003 durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz, oder auch Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung genannt, geregelt.
Wer mit seinem Kleingewerbe aber keine Umsatzsteuer zahlt, darf auch keine Vorsteuer geltend machen. Aus diesem Grund sollten sich Unternehmer sehr gut überlegen, ob sie nicht auf die Steuerbefreiung verzichten wollen, wenn sie zum Beispiel hohe Investitionen tätigen mussten oder sehr viele Warenlieferungen erhalten haben. Die Vorsteuer lässt sich mit der Umsatzsteuer verrechnen und sie können sogar vom Finanzamt Steuer zurückbekommen, wenn die Vorsteuer höher ausgefallen ist als die Umsatzsteuer.
Des Weiteren wurde durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht angehoben. Die Buchführungspflicht gilt in der Regel für alle Unternehmer (dazu zählt auch das Kleingewerbe), auch wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Wer einen Umsatz von weniger als 350.000 Euro und einen Gewinn von unter 30.000 Euro erzielt, ist von der Buchführungspflicht ausgenommen und darf den Gewinn anhand einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.
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