Kleingewerbe und Steuern: Welche Steuern anfallen und welche Grenzen gelten (2026)
Kurz gesagt: Ein Kleingewerbe zahlt drei Steuern, von denen zwei meist entfallen. Die Einkommensteuer auf den Gewinn fällt immer an, sobald das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) übersteigt. Die Umsatzsteuer entfällt mit der Kleinunternehmerregelung, solange der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Gewerbesteuer wird erst ab 24.500 Euro Gewerbeertrag fällig. Den Gewinn ermitteln Sie mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung; Bilanzpflicht beginnt erst bei 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn.
Die drei Steuern im Überblick
| Steuer | Wer zahlt | Grenze im Kleingewerbe | Erklärung |
|---|---|---|---|
| Einkommensteuer | jeder Einzelunternehmer auf den Gewinn | Grundfreibetrag 12.348 Euro (Gesamteinkommen); neben einem Gehalt bleiben 410 Euro Gewinn steuerfrei | Anlage G + Anlage EÜR, bis 31. Juli des Folgejahres |
| Umsatzsteuer | Unternehmer auf Umsätze | Kleinunternehmer bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr steuerfrei | Kleinunternehmer: keine Voranmeldungen, Jahreserklärung nur auf Anforderung |
| Gewerbesteuer | Gewerbebetriebe an die Gemeinde | Freibetrag 24.500 Euro Gewerbeertrag; darüber weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet | nur bei Überschreiten oder auf Anforderung |
Das Wort „Kleingewerbe“ kommt im Steuerrecht nicht vor. Es bezeichnet ein Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag (§ 1 Abs. 2 HGB), das deshalb nicht bilanzieren muss. Die Steuerarten sind dieselben wie bei jedem anderen Gewerbe; nur die Freibeträge und Vereinfachungen greifen bei kleinen Zahlen.
Umsatzsteuer: Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung
Mit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellen Sie Rechnungen ohne Umsatzsteuer, geben keine Voranmeldungen ab und dürfen im Gegenzug keine Vorsteuer aus Ihren Einkäufen abziehen. Seit 2025 gelten die Grenzen 25.000 Euro (Vorjahr) und 100.000 Euro (laufendes Jahr); wird die 100.000-Euro-Grenze überschritten, unterliegt bereits der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, der Umsatzsteuer.
Der Verzicht auf die Regelung lohnt, wenn Sie hohe Investitionen tätigen oder überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen liefern. Er bindet fünf Jahre. Wer die Regelbesteuerung wählt, gibt im Gründungsjahr und im Folgejahr Voranmeldungen ab, vierteljährlich bei einer Vorjahressteuer bis 9.000 Euro, monatlich darüber; bis 2.000 Euro Jahressteuer befreit das Finanzamt von Voranmeldungen. Die Ist-Versteuerung (Steuer erst bei Zahlungseingang) können Sie bis 800.000 Euro Umsatz beantragen (§ 20 UStG).
Einkommensteuer: der Gewinn zählt
Der Gewinn aus dem Kleingewerbe ist eine Einkunftsart unter mehreren. Er wird mit Gehalt, Rente oder anderen Einkünften zusammengerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz zwischen 14 und 45 Prozent versteuert. Ein Kleingewerbe neben dem Job zahlt deshalb auf jeden Euro Gewinn den Grenzsteuersatz des Gehalts, oft 30 Prozent und mehr. Vorauszahlungen setzt das Finanzamt ab 400 Euro Jahressteuer fest, jeweils zum 10. März, Juni, September und Dezember. Wie hoch die Steuer in Ihrem Fall ausfällt, zeigt die Seite Einkommensteuer für Selbstständige.
Gewerbesteuer: Freibetrag 24.500 Euro
Der Freibetrag gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Bleibt der Gewerbeertrag darunter, fällt keine Gewerbesteuer an und in der Regel auch keine Erklärungspflicht. Darüber wird das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG), sodass bei Hebesätzen bis 400 Prozent keine Mehrbelastung entsteht. Details und Rechner: Gewerbesteuer.
Gewinnermittlung und Aufbewahrung
Kleingewerbetreibende ermitteln den Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Einnahmen minus Ausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip, elektronisch über die Anlage EÜR. Bilanzierungspflicht nach § 141 AO entsteht erst bei mehr als 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn im Jahr; das Finanzamt teilt den Wechsel schriftlich mit. Belege und Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren (seit 2025, vorher zehn), Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre. Seit 2025 müssen auch Kleinunternehmer elektronische Rechnungen empfangen können; selbst ausstellen müssen sie E-Rechnungen nicht.
Fristen 2026
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: innerhalb eines Monats nach Gewerbeanmeldung über ELSTER (Anleitung).
- Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung 2025: 31. Juli 2026, mit Steuerberater 30. April 2027.
- Umsatzsteuer-Jahreserklärung: gleiche Frist; Voranmeldungen bis zum 10. des Folgemonats (mit Dauerfristverlängerung einen Monat später).
- Einkommensteuer-Vorauszahlungen: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember.
Häufige Fragen
Muss ich als Kleingewerbetreibender überhaupt Steuern zahlen?
Einkommensteuer ja, sobald Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen 12.348 Euro übersteigt. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer fallen bei den meisten Kleingewerben nicht an, weil die Grenzen von 25.000 Euro Umsatz und 24.500 Euro Gewerbeertrag nicht erreicht werden.
Was passiert, wenn ich die 25.000-Euro-Grenze überschreite?
Ab dem folgenden Kalenderjahr sind Sie regelbesteuert und müssen Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Überschreiten Sie im laufenden Jahr 100.000 Euro, gilt die Regelbesteuerung sofort ab diesem Umsatz. Das Gewerbe selbst bleibt unverändert; nur die Umsatzsteuer ändert sich.
Brauche ich einen Steuerberater?
Nicht zwingend. EÜR, Anlage G und Umsatzsteuererklärung lassen sich mit ELSTER oder einer Steuersoftware erstellen. Ein Steuerberater lohnt bei Regelbesteuerung, Mitarbeitern oder Umsätzen im fünfstelligen Bereich; er verlängert außerdem die Abgabefrist.
Kann ich Verluste aus dem Kleingewerbe mit meinem Gehalt verrechnen?
Ja. Anlaufverluste mindern das zu versteuernde Einkommen und damit die Lohnsteuer. Dauerhafte Verluste ohne Aussicht auf Gewinn stuft das Finanzamt allerdings als Liebhaberei ein und erkennt sie nicht mehr an.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 19 UStG, Kleinunternehmer (Fassung ab 2025): gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
- § 20 UStG, Ist-Versteuerung; § 18 UStG, Voranmeldungen: gesetze-im-internet.de/ustg_1980
- § 141 AO, Buchführungspflicht; § 147 AO, Aufbewahrungsfristen: gesetze-im-internet.de/ao_1977
- § 11 GewStG, Freibetrag; § 35 EStG, Anrechnung: gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html
- § 32a EStG, Tarif 2026 (Grundfreibetrag 12.348 Euro): gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
- § 149 AO, Abgabefristen: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html