Sofern Sie Ihre selbständige Tätigkeit auf Basis einer freiberuflichen Tätigkeit ausüben dürfen, brauchen Sie kein Gewerbe anzumelden. Hier reicht bereits eine schriftliche, formlose Mitteilung an Ihr Finanzamt völlig aus.

 

Die freiberufliche Tätigkeit ist relativ eindeutig im §18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Dennoch sind die gesetzlichen Vorschriften zur Abgrenzung des Freiberuflers vom Gewerbetreibenden nicht unbedingt eindeutig und eine letzte Entscheidung ob Sie als Freiberufler eingestuft werden muss durch das Finanzamt geklärt werden.

Auch eine Rücksprache mit der IHK oder Ihrem Steuerberater kann hier sehr aufschlussreich sein. Im Einzelnen gelten als freiberufliche Tätigkeiten:

 

  • freie künstlerische Tätigkeiten
  • freie wissenschaftliche Tätigkeiten
  • freie schriftstellerische Tätigkeiten
  • freie unterrichtende Tätigkeiten
  • freie erzieherische Tätigkeiten 

Die letztliche Abgrenzung, wann zum Beispiel es sich bei einer künstlerischen Tätigkeit um einer freiberufliche handelt oder aber als Gewerbe betrieben wird, ist Auslegungssache und hängt vom Einzelfall ab.

Als "Freie Berufe" gelten grundsätzlich: 

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Heilpraktiker und Krankengymnasten
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher oder Übersetzer
  • Ingenieure, Architekten, oder Vermessungsingenieure
  • Rechts- und Patentanwälte, Notare, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Bücherrevisoren, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte sowie beratende Volks- und Betriebswirte

Die Vorteile der freiberuflichen Tätigkeit kommen insbesondere dann zur Geltung, wenn Sie als Gewerbetreibender gewisse Gewinn- oder Umsatzgrenzen überschreiten. Unabhängig von Ihrem Jahresumsatz und dem erzielten Gewinn dürfen Sie als Freiberufler Ihren Gewinn auf Basis der einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln und brauchen dabei keine doppelte Buchführung und entsprechend auch keine Bilanzen und keine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer, was unabhängig von der Höhe jährlichen Gewinns gilt. Es steht weiterhin frei, das so genannte Ist-Besteuerungs-Verfahren zu wählen, nach dem Sie Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt an das Finanzamt abgeführt werden muss, wenn die Kundenzahlung auch eingegangen ist.

Je nach der Höhe Ihres Gewinns bzw. Umsatzes kann es also für Sie sehr von Vorteil sein, als Freiberufler anstatt als Gewerbetreibender selbstständig zu sein – sofern Sie es dürfen. Denn nur bestimmte Tätigkeiten zählen zu den Freien Berufen.

 

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