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Stand: 14.09.2026

Gewerbe anmelden als Minderjähriger: Eltern, Familiengericht, § 112 BGB (2026)

Kurz gesagt: Unter 18 kann man ein Gewerbe anmelden, aber nicht allein. Nach § 112 BGB müssen die Eltern (gesetzliche Vertreter) den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigen, und das Familiengericht muss diese Ermächtigung genehmigen. Mit beiden Dokumenten meldet der Jugendliche das Gewerbe beim Gewerbeamt an und ist für alle Geschäfte dieses Betriebs unbeschränkt geschäftsfähig. Ohne Genehmigung sind Verträge des Minderjährigen schwebend unwirksam. Die Alternative, die viele Familien wählen: Ein Elternteil meldet das Gewerbe auf seinen Namen an und der Jugendliche arbeitet mit.

Warum die Genehmigung nötig ist


Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Sie dürfen Geschäfte nur mit Zustimmung der Eltern abschließen; erlaubt sind nur Verträge, die rechtlich nur vorteilhaft sind, und Käufe mit dem Taschengeld (§ 110 BGB). Ein Gewerbe besteht aber aus laufenden Verträgen: Einkauf, Verkauf, Plattform-AGB, Versand, Steuern. Deshalb sieht § 112 BGB die Ermächtigung durch die Eltern mit Genehmigung des Familiengerichts vor. Das Gericht prüft, ob der Jugendliche die nötige Reife, Kenntnisse und ein tragfähiges Konzept hat und ob das Gewerbe seinen Interessen dient. Bis 2009 war das Vormundschaftsgericht zuständig; heute ist es das Familiengericht beim Amtsgericht des Wohnorts.

Gewerbepflichtig ist ein Minderjähriger unter denselben Voraussetzungen wie Erwachsene: selbstständig, dauerhaft, mit Gewinnabsicht. Ein 16-Jähriger, der monetarisierte YouTube-Videos produziert, Handyhüllen bei eBay verkauft oder als Programmierer Aufträge annimmt, braucht ein Gewerbe. Gelegentliches Babysitten, Nachhilfe oder der Verkauf eigener alter Spiele bleiben privat bzw. freiberuflich.

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Der Ablauf

SchrittWas passiertDauer / Kosten
1. KonzeptKurzer Businessplan: Tätigkeit, Zeitaufwand neben der Schule, Kosten, erwartete Einnahmen, Risiken–
2. Ermächtigung der ElternSchriftliche Erklärung beider Elternteile (bei gemeinsamem Sorgerecht) nach § 112 BGBformlos
3. Antrag beim FamiliengerichtAntrag auf Genehmigung der Ermächtigung beim Amtsgericht des Wohnorts, mit Konzept, Geburtsurkunde, ggf. Schulzeugnis; Anhörung des Jugendlichen4 bis 12 Wochen, Gerichtsgebühr meist unter 100 Euro
4. GewerbeanmeldungBeim Gewerbeamt mit Ausweis, Ermächtigung und Genehmigungsbeschluss; Formular GewA 1 wie bei Erwachsenen15 bis 65 Euro
5. FinanzamtFragebogen zur steuerlichen Erfassung; der Minderjährige bekommt eine eigene Steuernummerinnerhalb eines Monats

Mit der Genehmigung ist der Jugendliche für alle Rechtsgeschäfte, die der Betrieb mit sich bringt, unbeschränkt geschäftsfähig (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BGB): Er kann Verträge schließen, Konten eröffnen (Banken verlangen den Beschluss) und Mitarbeiter einstellen. Ausgenommen bleiben Geschäfte, für die auch Eltern eine Genehmigung bräuchten, etwa Kreditaufnahme oder Grundstücksgeschäfte (§ 1643 BGB). Die Ermächtigung können die Eltern nur mit Genehmigung des Gerichts wieder zurücknehmen.

Die einfachere Alternative: Anmeldung durch die Eltern


Viele Familien vermeiden das Verfahren, indem ein Elternteil das Gewerbe auf seinen Namen anmeldet und der Jugendliche mitarbeitet. Das ist zulässig, hat aber Folgen: Der Elternteil ist Unternehmer, haftet, versteuert die Gewinne mit seinem Steuersatz und muss Kammer- und Berufsgenossenschaftspflichten erfüllen. Für einen Nebenverdienst des Kindes reicht das meist; wer das Unternehmen langfristig auf den Jugendlichen zuschneiden will, sollte den Weg über § 112 BGB gehen. Eine Überschreibung des Gewerbes bei Volljährigkeit erfordert Abmeldung und Neuanmeldung.

Was sonst gilt

  • Jugendarbeitsschutz: Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Beschäftigung, nicht Selbstständigkeit. Trotzdem prüft das Familiengericht, ob Schule und Erholung ausreichend Raum behalten; Schulpflicht geht vor.
  • Steuern: Der Minderjährige ist eigenständig steuerpflichtig; Grundfreibetrag 12.348 Euro, Kleinunternehmerregelung bis 25.000 Euro Umsatz. Kindergeld und Familienversicherung bleiben, solange das Einkommen unter 565 Euro monatlich liegt (Familienversicherung) bzw. das Kind unter 18 ist (Kindergeld ohne Einkommensgrenze).
  • Erlaubnispflichtige Gewerbe: Gaststätte, Bewachung, Makler setzen Zuverlässigkeit und teils Mindestalter voraus; das ist mit 16 in der Regel nicht erreichbar.
  • Plattformen: eBay, Etsy, Amazon und PayPal verlangen Volljährigkeit für Konten; der Verkauf muss dann über ein Konto der Eltern laufen.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter kann man ein Gewerbe anmelden?


Rechtlich ab sieben Jahren mit Ermächtigung und Gerichtsgenehmigung; praktisch genehmigen Familiengerichte ab etwa 15 oder 16 Jahren, wenn Reife und Konzept überzeugen. Ab 18 ist keine Genehmigung mehr nötig.

Was kostet die Genehmigung des Familiengerichts?


Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und liegt bei kleinen Vorhaben meist unter 100 Euro. Ein Anwalt ist nicht nötig.

Kann ich als 17-Jähriger einen YouTube-Kanal monetarisieren, ohne Gewerbe?


Nein, monetarisierte Inhalte sind gewerblich. Entweder ein Elternteil meldet das Gewerbe an und führt das AdSense-Konto, oder Sie gehen den Weg über § 112 BGB. Google-Konten mit Monetarisierung setzen ohnehin Volljährigkeit voraus.

Haften meine Eltern für mein Gewerbe?


Nicht automatisch. Mit der Genehmigung handelt der Minderjährige selbst und haftet mit seinem Vermögen. Eltern haften nur, wenn sie Verträge selbst abschließen, bürgen oder das Gewerbe auf ihren Namen angemeldet haben.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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