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Kleingewerbe und Steuern

Für Kleinunternehmer hat das Kleinunternehmerförderungsgesetz Regelungen geschaffen, die das administrative Leben vereinfachen. So entfällt zum Beispiel die Pflicht zur doppelten Buchführung. Und nicht nur das – es gibt einige Unterschiede zu anderen Geschäftsformen.

Das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (auch Kleinunternehmerförderungsgesetz, kurz KFG, genannt) vom 31. Juli 2003 sieht eine Entlastung für Existenzgründer und Kleinunternehmer vor. Das bedeutet einen teilweise geringeren bürokratischen Aufwand und steuerliche Vorteile.

Kleingewerbe, die im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 17.500 Euro erzielt haben, müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (§19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz). Zudem darf der Umsatz im laufenden Kalenderjahr jedoch voraussichtlich die Umsatzgrenze von 50.000 Euro nicht überschreiten.

Wer sein Gewerbe beim zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt anmeldet, der erhält innerhalb kurzer Zeit ein Schreiben vom Finanzamt. Darin enthalten ist unter anderem ein Fragebogen der sich auf die zu erwarteten Umsätzen sowie einer Steuernummer bezieht. Liegen die Umsätze unter der genannten Kleinunternehmergrenze, so gilt das Gewerbe auch für das Finanzamt als ein Kleingewerbe.

Umsatzsteuergesetz (UStG) – Verzicht oder Gebrauch

Der Gewerbetreibende kann nun entscheiden, ob er auf die Anwendung des §19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) verzichten will oder nicht. Wer darauf verzichtet, führt trotz der geringen Umsätze (vorangegangenes Jahr unter 17.500 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro) die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Im Gegenzug wird aber auch die gezahlte Umsatzsteuer für gekaufte Leistungen verrechnet. Dies lohnt sich bei Verlusten in der Anfangsphase aufgrund von Anfangsinvestitionen und -kosten.

Wer sich für die Anwendung des §19 Abs. 1 UStG entscheidet, zahlt keine Umsatzsteuer und darf somit aber auch keine Umsatz- / Mehrwertsteuer auf seinen Rechnungen aufführen. Seit 2002 müssen Neu-Gewerbetreibende monatlich abrechnen. Eine Umsatzsteuervoranmeldung kann sich nur sparen, wer als Kleinunternehmer arbeitet und keine Umsatzsteuer berechnet (Gebrauch von §19 Abs. 1).

Die Vorsteuer

Wer mit seinem Kleingewerbe keine Umsatzsteuer zahlt, darf auch keine Vorsteuer geltend machen. Aus diesem Grund sollten sich Unternehmer sehr gut überlegen, ob sie nicht auf die Steuerbefreiung verzichten wollen, wenn sie zum Beispiel hohe Investitionen tätigen mussten oder sehr viele Warenlieferungen erhalten haben. Die Vorsteuer lässt sich mit der Umsatzsteuer verrechnen und Unternehmer können sogar vom Finanzamt Steuern zurückbekommen, wenn die Vorsteuer höher ausgefallen ist als die Umsatzsteuer.

Tatsächliche Besteuerung

Die Steuer sollte nach den vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Versteuerung) erfolgen. Das bedeutet, dass bei Kleinunternehmern mit einem Umsatz unter 125.000 Euro nur Steuern auf die bereits von den Kunden bezahlten Leistungen erhoben werden. Anders bei der Soll-Versteuerung – hier werden auch Steuern für Rechnungen erhoben, die noch nicht von den Kunden beglichen worden sind.

Buchführung

Des Weiteren wurde durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht angehoben. Die Buchführungspflicht gilt in der Regel für alle Unternehmer (dazu zählt auch das Kleingewerbe), auch wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Wer einen Umsatz von weniger als 350.000 Euro und einen Gewinn von unter 30.000 Euro erzielt, ist von der Buchführungspflicht ausgenommen und darf den Gewinn anhand einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung (EüR) ermitteln.

Sonderabschreibungen bei Existenzgründung

Besonders für Existenzgründer sieht die Neuregelung des KFG ab 2004 Sonderabschreibungen für Existenzgründer vor. Es besteht die Möglichkeit, Sonderabschreibungen für Investitionen wie Anschaffungen oder Herstellung beweglicher Anlagegüter im Gründungsjahr ohne Ansparrücklage geltend zu machen. Über die jeweiligen Bedingungen können die zuständigen Stellen wie Gewerbe-, Finanz- oder Ordnungsamt informieren.

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