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Stand: 26.10.2026

Gründungszuschuss 2026: Voraussetzungen, Höhe, Antrag – und wann Sie das Gewerbe anmelden

Kurz gesagt: Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit fördert Bezieher von Arbeitslosengeld I, die sich hauptberuflich selbstständig machen. Sechs Monate lang gibt es einen Betrag in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro für die soziale Absicherung, danach auf Antrag weitere neun Monate je 300 Euro. Voraussetzungen sind unter anderem mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld und eine Tragfähigkeitsbescheinigung für Ihr Vorhaben. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht; die Agentur entscheidet nach Ermessen. Entscheidend ist die Reihenfolge: erst den Antrag stellen, dann das Gewerbe anmelden.

Wer den Gründungszuschuss bekommen kann


Die Voraussetzungen stehen in § 93 SGB III. Gefördert werden kann, wer

  • bis zum Start der Selbstständigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, also arbeitslos gemeldet ist,
  • bei Aufnahme der Tätigkeit noch einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen Arbeitslosengeld hat,
  • die Selbstständigkeit hauptberuflich ausübt (ein Nebengewerbe wird nicht gefördert),
  • die Tragfähigkeit des Vorhabens durch eine fachkundige Stelle bestätigen lässt und
  • die persönliche Eignung für die Selbstständigkeit darlegt, etwa durch Ausbildung, Berufserfahrung oder Weiterbildungen.

Ausgeschlossen ist die Förderung, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, zum Beispiel während einer Sperrzeit nach Eigenkündigung, und wenn seit dem Ende einer früheren Gründungsförderung nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind.

Eine Sperrzeit ist dabei doppelt relevant: Während sie läuft, gibt es keinen Zuschuss, und sie verkürzt die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld. Rechnen Sie deshalb nach, ob danach noch 150 Tage übrig sind.

Die Förderung gilt für Gewerbetreibende und für Freiberufler gleichermaßen. Freiberufler melden sich statt beim Gewerbeamt nur beim Finanzamt an.

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Wie viel Geld es gibt

PhaseDauerBetrag pro Monat
Phase 16 MonateArbeitslosengeld I in bisheriger Höhe + 300 Euro
Phase 2 (auf Antrag)9 Monate300 Euro

Für Phase 2 müssen Sie eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten nachweisen, etwa mit Umsätzen, Rechnungen oder einer betriebswirtschaftlichen Auswertung. Auch Phase 2 ist eine Ermessensleistung. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und muss nicht zurückgezahlt werden.

Gründungszuschuss-Rechner

Phase 1: 6 × (Arbeitslosengeld + 300 €)–
Phase 2: 9 × 300 €–
Förderung insgesamt–

Vereinfachte Berechnung ohne Gewähr. Die Höhe in Phase 1 richtet sich nach Ihrem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld; ob und wie lange gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit.


Beispiel: Bei 1.500 Euro Arbeitslosengeld erhalten Sie in Phase 1 sechs Monate je 1.800 Euro, also 10.800 Euro. Mit Phase 2 kommen 2.700 Euro hinzu, zusammen 13.500 Euro.

Die richtige Reihenfolge: erst Antrag, dann Gewerbe


Der häufigste und teuerste Fehler: das Gewerbe anmelden und loslegen, bevor der Antrag gestellt ist. Wer hauptberuflich startet, ist nicht mehr arbeitslos. Damit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und ohne diesen Anspruch gibt es auch keinen Gründungszuschuss. So gehen Sie vor:

  1. Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld I beantragen. Die Arbeitssuchendmeldung ist spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.
  2. Gründungsabsicht im Beratungsgespräch ansprechen und den Antrag auf Gründungszuschuss anfordern. Es gilt der Vermittlungsvorrang: Kann die Agentur Ihnen eine passende Stelle anbieten, darf sie die Förderung ablehnen. Eine gute Begründung, warum die Selbstständigkeit der bessere Weg ist, hilft.
  3. Businessplan und Finanzplan erstellen: Geschäftsidee, Zielgruppe, Wettbewerb, Marketing sowie Kapitalbedarf, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau und Liquiditätsplanung, meist für drei Jahre. Dazu Lebenslauf und Qualifikationsnachweise.
  4. Tragfähigkeitsbescheinigung einholen (siehe unten).
  5. Antrag vollständig einreichen, bevor Sie starten, und den Starttermin mit Ihrer Ansprechperson abstimmen.
  6. Gewerbe zum Starttermin anmelden beim Gewerbeamt, als Freiberufler beim Finanzamt. Die Gewerbeanmeldung reichen Sie bei der Agentur als Nachweis nach.
  7. Phase 2 beantragen, rechtzeitig vor Ende der sechs Monate, mit Nachweisen über Ihre Geschäftstätigkeit.

Kleine Vorbereitungen vor dem Start, etwa eine Website planen oder Angebote einholen, sind unproblematisch. Rechnungen schreiben, Aufträge ausführen oder mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten beendet dagegen die Arbeitslosigkeit.

Tragfähigkeitsbescheinigung und Businessplan


Die Tragfähigkeit bestätigt eine fachkundige Stelle. Das Gesetz nennt insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute; in der Praxis akzeptieren die Agenturen meist auch Steuerberater und Gründungsberater. Die Stelle prüft Ihren Businessplan, den Kapitalbedarf und die Finanzplanung und bestätigt, dass das Vorhaben voraussichtlich trägt. Kammern berechnen dafür teils eine Gebühr; fragen Sie vorher nach.

Ein schlüssiger Businessplan ist die halbe Bewilligung. Achten Sie auf realistische Umsatzannahmen, ein nachvollziehbares Preismodell und eine Liquiditätsplanung, die auch die Zeit nach der Förderung abdeckt.

Hilfe beim Antrag: Gründercoaching per AVGS


Die Agentur für Arbeit kann einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ausstellen, mit dem Sie ein Gründercoaching bei einem zugelassenen Träger kostenlos in Anspruch nehmen. Solche Coachings helfen bei Businessplan, Finanzplan und Antrag. Auch der Gutschein ist eine Ermessensleistung; sprechen Sie Ihre Ansprechperson darauf an.

Absicherung während der Förderung

  • Krankenversicherung: Mit dem Start endet die Versicherung über die Arbeitsagentur. Sie versichern sich freiwillig gesetzlich oder privat; Details unter Gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige. Die 300 Euro Pauschale sind genau für diese Kosten gedacht.
  • Arbeitslosenversicherung: Sie können sich auf Antrag weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern (§ 28a SGB III). Den Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit stellen.
  • Rente: Für die meisten Gewerbetreibenden ist die Rentenversicherung freiwillig. Ausnahmen gelten unter anderem für eingetragene Handwerker und einige Selbstständige mit nur einem Auftraggeber.

Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld?


Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Agentur für Arbeit für Bezieher von Arbeitslosengeld I. Wer Bürgergeld (Grundsicherung) vom Jobcenter bezieht, kann stattdessen Einstiegsgeld beantragen: ein Zuschuss zusätzlich zur Grundsicherung für bis zu 24 Monate, ebenfalls nach Ermessen und vor dem Start zu beantragen. Mehr dazu unter Gewerbe anmelden bei Arbeitslosigkeit.

Wer zunächst nur nebenbei testen möchte, darf neben dem Arbeitslosengeld I weniger als 15 Stunden pro Woche selbstständig arbeiten. Vom Gewinn bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei. Den Gründungszuschuss gibt es dafür nicht.

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf den Gründungszuschuss?


Nein. Seit 2011 ist der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung. Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Agentur ablehnen, etwa wenn sie Ihnen eine Stelle vermitteln kann. Ein überzeugender Businessplan und eine klare Begründung erhöhen die Chancen.

Wann darf ich das Gewerbe anmelden?


Erst wenn der Antrag vollständig eingereicht und der Starttermin mit der Agentur abgestimmt ist. Wer vorher hauptberuflich startet, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit die Grundlage für den Zuschuss.

Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen?


Nein, solange Ihre Angaben stimmen und Sie die Selbstständigkeit tatsächlich hauptberuflich ausüben. Geben Sie die Tätigkeit vorzeitig auf, müssen Sie das der Agentur melden.

Darf ich neben dem Gründungszuschuss Geld verdienen?


Ja. Einnahmen aus Ihrer Selbstständigkeit werden nicht angerechnet; der Zuschuss soll ja gerade den Aufbau des Geschäfts begleiten.

Bekomme ich den Gründungszuschuss nach einer Eigenkündigung?


Nicht während einer Sperrzeit. Danach ist die Förderung möglich, sofern noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Weil die Sperrzeit die Anspruchsdauer verkürzt, wird es bei kurzen Ansprüchen schnell knapp.

Gibt es den Gründungszuschuss auch für ein Nebengewerbe?


Nein. Gefördert wird nur eine hauptberufliche Selbstständigkeit, mit der die Arbeitslosigkeit endet.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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