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Aktualisiert: 16.07.2026

Gesundheitszeugnis beantragen: Die Belehrung nach § 43 IfSG erklärt

„Bringen Sie ein Gesundheitszeugnis mit" – dieser Satz fällt bei jeder Gründung in Gastronomie und Lebensmittelhandel. Was viele nicht wissen: Das klassische Gesundheitszeugnis mit ärztlicher Untersuchung wurde schon 2001 abgeschafft. Heute genügt die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beim Gesundheitsamt. Wir erklären, wer sie braucht, was sie kostet und welche Fristen unbedingt einzuhalten sind.

Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?


Die Bescheinigung benötigt jeder, der gewerbsmäßig mit bestimmten leicht verderblichen Lebensmitteln umgeht – herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen – und dabei mit ihnen in Berührung kommt, oder in Küchen von Gaststätten und Gemeinschaftseinrichtungen arbeitet. Zu den erfassten Lebensmitteln zählen u. a. Fleisch und Wurst, Milch und Milchprodukte, Fisch, Eiprodukte, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Feinkostsalate und Speiseeis.

Typische Fälle aus der Gründerpraxis:

  • Imbiss-, Restaurant- und Café-Betreiber samt Küchenpersonal und Service, der Speisen zubereitet oder anrichtet – Pflicht auch im Rahmen der Gaststättenkonzession (→ Artikel C5 dieses Clusters)
  • Catering-Unternehmen und Foodtrucks
  • Marktstände mit Käse, Wurst oder Backwaren
  • Hobbybäcker, die Torten gewerblich verkaufen – auch als Kleingewerbe!

Nicht erforderlich ist die Belehrung z. B. für den reinen Verkauf verpackter Ware ohne Lebensmittelkontakt oder das Zapfen von Getränken.

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Ablauf: So läuft die Erstbelehrung ab

  1. Termin beim Gesundheitsamt Ihres Wohn- oder Betriebsorts buchen – vielerorts inzwischen bequem als Online-Belehrung per Video oder E-Learning mit anschließender Identitätsprüfung.
  2. Teilnahme an der Belehrung (ca. 45–60 Minuten): Inhalte sind Tätigkeitsverbote bei bestimmten Erkrankungen (u. a. Salmonellen, Hepatitis A, infizierte Wunden), Meldepflichten und Hygieneregeln.
  3. Schriftliche Erklärung, dass keine Tätigkeitsverbote bekannt sind.
  4. Bescheinigung erhalten – sie gilt lebenslang, muss aber rechtzeitig „aktiviert" werden:

Die wichtigste Frist: Die Erstbelehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Planen Sie den Termin also passend zur Eröffnung – nicht ein halbes Jahr vorher.

Kosten


Die Gebühr legt jedes Gesundheitsamt selbst fest; üblich sind 20 bis 35 Euro pro Person. Für Beschäftigte trägt häufig der Arbeitgeber die Kosten. Manche private Anbieter führen Online-Belehrungen in Kooperation mit Gesundheitsämtern durch – achten Sie darauf, dass am Ende eine amtliche Bescheinigung steht.

Die Pflicht danach: Folgebelehrungen im Betrieb


Mit der Erstbelehrung ist es nicht getan. Als Arbeitgeber müssen Sie Ihr Personal (und sich selbst) nach Aufnahme der Tätigkeit und dann alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote belehren – diese Folgebelehrung führen Sie selbst durch und dokumentieren sie schriftlich. Die Nachweise sind im Betrieb aufzubewahren und der Lebensmittelüberwachung auf Verlangen vorzuzeigen. Ergänzend gelten die allgemeinen Hygieneschulungspflichten nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung.

Bei Kontrollen ohne gültige Nachweise drohen Bußgelder – für den Betrieb einer der einfachsten Punkte, um Ärger zu vermeiden: ein Ordner mit Erstbescheinigungen und dokumentierten Folgebelehrungen genügt.

Fazit


Das „Gesundheitszeugnis" von heute ist eine schlanke Pflichtübung: eine kurze Belehrung beim Gesundheitsamt für 20–35 Euro, gültig ein Leben lang – sofern die Tätigkeit binnen drei Monaten beginnt und die zweijährlichen Folgebelehrungen im Betrieb dokumentiert werden. Wer in der Gastronomie oder mit Lebensmitteln gründet, setzt den Termin am besten direkt neben IHK-Unterrichtung und Gewerbeanmeldung auf die Gründungs-Checkliste.

Häufige Fragen

Gibt es das klassische Gesundheitszeugnis noch?


Nein, das frühere Gesundheitszeugnis mit ärztlicher Untersuchung wurde 2001 durch die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ersetzt. Umgangssprachlich hat sich der alte Begriff gehalten; gemeint ist heute die Bescheinigung des Gesundheitsamts über die Erstbelehrung.

Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?


Alle Personen, die gewerbsmäßig mit leicht verderblichen Lebensmitteln wie Fleisch, Milchprodukten, Fisch oder Speiseeis in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten und Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten. Das gilt für Inhaber genauso wie für Angestellte, Aushilfen und auch für gewerbliche Hobbybäcker im Kleingewerbe.

Was kostet das Gesundheitszeugnis und wo bekomme ich es?


Die Erstbelehrung führt das Gesundheitsamt durch, vielerorts auch online; die Gebühr liegt meist zwischen 20 und 35 Euro. Die Bescheinigung erhalten Sie direkt im Anschluss an die Belehrung und die schriftliche Erklärung, dass keine Tätigkeitsverbote vorliegen.

Wie lange ist die Bescheinigung gültig?


Die Bescheinigung selbst gilt unbegrenzt. Entscheidend sind zwei Fristen: Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Erstbelehrung nicht älter als drei Monate sein, und im Betrieb muss der Arbeitgeber alle zwei Jahre eine dokumentierte Folgebelehrung durchführen.

Was ist die Folgebelehrung und wer führt sie durch?


Die Folgebelehrung ist die regelmäßige Auffrischung über Tätigkeitsverbote und Meldepflichten, die der Arbeitgeber selbst – etwa anhand von Merkblättern der Gesundheitsämter – alle zwei Jahre durchführt und schriftlich dokumentiert. Die Nachweise sind aufzubewahren und bei Kontrollen der Lebensmittelüberwachung vorzuzeigen.

Was passiert, wenn ich ohne Belehrung mit Lebensmitteln arbeite?


Der Einsatz ohne gültige Erstbelehrung oder fehlende Folgebelehrungen sind Ordnungswidrigkeiten, die bei Kontrollen mit Bußgeldern geahndet werden können. Zudem drohen bei tatsächlichen Erkrankungen Tätigkeitsverbote. Die Belehrung gehört daher an den Anfang jeder Gründung im Lebensmittelbereich.

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