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Aktualisiert: 16.07.2026

§ 34f GewO: Finanzanlagenvermittler werden – Kategorien, Sachkunde, Pflichten

Investmentfonds, geschlossene Beteiligungen oder Vermögensanlagen vermitteln – dafür braucht es die Erlaubnis nach § 34f GewO. Sie ist die kleine Schwester der BaFin-Lizenz: Finanzanlagenvermittler beraten zu einem gesetzlich begrenzten Produktkatalog und unterliegen dafür der Gewerbeaufsicht statt der Bankenaufsicht. Wir erklären die drei Erlaubniskategorien, die Sachkundeprüfung und die strengen laufenden Pflichten.

Was darf ein Finanzanlagenvermittler – und was nicht?


Die § 34f-Erlaubnis erlaubt Anlageberatung und -vermittlung ausschließlich für Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 GewO. Aktien, Anleihen oder Zertifikate außerhalb von Fonds gehören nicht dazu – dafür wäre eine Zulassung nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bei der BaFin nötig. Die Erlaubnis wird in drei Kategorien erteilt, die einzeln oder kombiniert beantragt werden können:

  1. Nr. 1 – Offene Investmentvermögen: klassische Investmentfonds und ETFs
  2. Nr. 2 – Geschlossene Investmentvermögen: z. B. Immobilien-, Energie- oder Containerfonds
  3. Nr. 3 – Vermögensanlagen nach dem VermAnlG: u. a. Nachrangdarlehen, Genussrechte, Direktinvestments, Crowdinvesting-Produkte

Jede Kategorie erfordert eine eigene Sachkunde und schlägt sich in Prüfung und Gebühren nieder.

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Die Erlaubnisvoraussetzungen


Zuständig ist je nach Bundesland die IHK oder das Gewerbeamt. Die Anforderungen entsprechen dem bekannten Muster der § 34er-Erlaubnisse:

  • Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Finanzanlagen IHK" mit schriftlichem und praktischem Teil – befreit sind u. a. Bank- und Investmentkaufleute sowie einschlägige Studienabschlüsse
  • Zuverlässigkeit (Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug – wie Sie beide beantragen, zeigt Artikel (→ C7 dieses Clusters))
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Vermögensschadenhaftpflicht mit den gesetzlichen Mindestdeckungssummen (aktuell rund 1,3 Mio. Euro je Schadensfall)

Anschließend erfolgt die Eintragung ins öffentliche Vermittlerregister, und die Erlaubnis wird bei der Gewerbeanmeldung als Nachweis vorgelegt – siehe auch Gewerbeanmeldung: Erforderliche Unterlagen.

Die FinVermV: Strenge Pflichten im laufenden Betrieb


Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung überträgt zentrale Wohlverhaltensregeln des Wertpapierrechts auf 34f-Vermittler:

  • Geeignetheitsprüfung und -erklärung bei der Anlageberatung
  • Offenlegung von Zuwendungen (Provisionen) und Interessenkonflikten
  • Taping: Aufzeichnungspflicht für telefonische und elektronische Beratungs- und Vermittlungsgespräche
  • Jährlicher Prüfungsbericht: Ein Wirtschaftsprüfer oder geeigneter Prüfer kontrolliert die Einhaltung der FinVermV; der Bericht ist unaufgefordert bis zum 31.12. des Folgejahres einzureichen – ohne Vermittlungstätigkeit genügt eine Negativerklärung.
  • Weiterbildungspflicht: 15 Stunden pro Kalenderjahr, analog zu § 34d (→ Artikel C3)

Diese Pflichten verursachen laufende Kosten (Prüfbericht je nach Umfang mehrere Hundert bis über tausend Euro jährlich) und sollten in die Kalkulation einfließen – einen generellen Überblick über Gründungskosten gibt Kosten der Gewerbeanmeldung.

Abgrenzung zu § 34d, § 34i und zur BaFin-Zulassung

  • § 34d deckt Versicherungen ab – wer Fondspolicen vermittelt, braucht 34d, nicht 34f.
  • § 34i gilt für Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Baufinanzierung).
  • BaFin-Zulassung ist nötig für Aktien, Anleihen, Derivate und die Finanzportfolioverwaltung.

Viele Vermittler kombinieren 34d und 34f, um Kunden ganzheitlich zu betreuen – jede Erlaubnis wird separat beantragt und bepreist.

Fazit


Die § 34f-Erlaubnis öffnet den Zugang zur Anlageberatung ohne BaFin-Lizenz – zum Preis strenger FinVermV-Pflichten von Taping bis Jahresprüfbericht. Wer nur Investmentfonds vermitteln will, startet mit Kategorie 1 am schlanksten und erweitert bei Bedarf. Entscheidend für die Rentabilität ist, die laufenden Compliance-Kosten von Anfang an einzukalkulieren.

Häufige Fragen

Was darf ich mit der Erlaubnis nach § 34f GewO vermitteln?


Nur Finanzanlagen im gesetzlichen Katalog: offene Investmentvermögen wie Fonds und ETFs (Kategorie 1), geschlossene Investmentvermögen (Kategorie 2) und Vermögensanlagen wie Nachrangdarlehen oder Genussrechte (Kategorie 3). Aktien, Anleihen und Derivate außerhalb von Fonds erfordern eine BaFin-Zulassung.

Brauche ich für jede Produktkategorie eine eigene Prüfung?


Die Sachkundeprüfung deckt je nach gewähltem Umfang eine oder mehrere Kategorien ab; Erlaubnis und Registrierung werden pro Kategorie erteilt und berechnet. Wer zunächst nur offene Investmentfonds vermitteln möchte, kann sich auf Kategorie 1 beschränken und später erweitern.

Was kostet die 34f-Erlaubnis?


Rechnen Sie mit etwa 300 bis 500 Euro für die Sachkundeprüfung, 300 bis 700 Euro für Erlaubnis und Registrierung je nach Kammer und Kategorienzahl sowie der laufenden Vermögensschadenhaftpflicht. Dazu kommen jährlich die Kosten des FinVermV-Prüfberichts, sofern Sie aktiv vermitteln.

Was ist der jährliche Prüfungsbericht nach der FinVermV?


Finanzanlagenvermittler müssen die Einhaltung der Verordnungspflichten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer kontrollieren lassen und den Bericht unaufgefordert bis Jahresende des Folgejahres bei der Erlaubnisbehörde einreichen. Wer im Berichtsjahr nicht vermittelt hat, gibt stattdessen eine Negativerklärung ab.

Muss ich Beratungsgespräche wirklich aufzeichnen?


Ja, die FinVermV verlangt die Aufzeichnung telefonischer und elektronischer Kommunikation, die sich auf Vermittlung oder Beratung bezieht (Taping). Die Aufzeichnungen sind zu speichern und dem Kunden auf Verlangen herauszugeben. Persönliche Gespräche vor Ort sind schriftlich zu dokumentieren.

Kann ich § 34f mit der Versicherungsvermittlung kombinieren?


Ja, die Kombination von § 34f und § 34d ist üblich und erlaubt die ganzheitliche Betreuung in Geldanlage und Versicherung. Beide Erlaubnisse werden getrennt beantragt, registriert und mit jeweils eigener Sachkunde, Haftpflicht und Weiterbildungspflicht geführt.

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