Kleingewerbe anmelden: Wer darf, was Sie brauchen, wie es geht (2026)
Kurz gesagt: Ein Kleingewerbe darf jede volljährige Person anmelden, die in Deutschland wohnt oder eine Betriebsstätte hat, auch Angestellte, Studierende, Rentner und EU-Bürger. Nicht-EU-Bürger brauchen einen Aufenthaltstitel, der die Selbstständigkeit erlaubt, Minderjährige die Zustimmung der Eltern und des Familiengerichts. Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der Gemeinde, in der der Betrieb sitzt, mit Personalausweis und dem Formular GewA 1, für 15 bis 65 Euro, vor Ort oder in den meisten Gemeinden online. Ein Kleingewerbe wird dabei nicht gesondert angemeldet: Es ist eine normale Gewerbeanmeldung ohne Handelsregistereintrag.
Wer ein Kleingewerbe anmelden darf
| Personengruppe | Anmeldung möglich | Zu beachten |
|---|---|---|
| Angestellte | ja | Arbeitsvertrag auf Anzeige- oder Genehmigungspflicht prüfen; Arbeitgeber informieren; Krankenversicherung bleibt beim Job, solange nebenberuflich (Details) |
| Studierende | ja | BAföG-Freibetrag, studentische Krankenversicherung bis 20 Wochenstunden (Details) |
| Rentner | ja | Hinzuverdienst bei Altersrente unbegrenzt, Krankenversicherung der Rentner bleibt bei Nebenerwerb (Details) |
| Arbeitslose | ja, mit Meldung | ALG I: bis 15 Wochenstunden, Freibetrag 165 Euro; Bürgergeld: Einkommen wird angerechnet (Details) |
| Beamte | ja, mit Genehmigung | Nebentätigkeitsgenehmigung des Dienstherrn (Details) |
| EU-/EWR-Bürger | ja | wie Deutsche, Niederlassungsfreiheit |
| Nicht-EU-Bürger | mit passendem Aufenthaltstitel | Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis zur Selbstständigkeit, sonst Antrag nach § 21 AufenthG (Details) |
| Minderjährige | nur mit Zustimmung | Eltern und Familiengericht (§ 112 BGB) (Details) |
| Personen mit Gewerbeuntersagung | nein | § 35 GewO, bis zur Wiedergestattung |
Ausgeschlossen sind nur Freiberufler (sie melden sich beim Finanzamt, nicht beim Gewerbeamt) und Tätigkeiten, die eine Erlaubnis voraussetzen, solange diese fehlt.
Das brauchen Sie
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Nicht-EU-Bürgern den Aufenthaltstitel
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Erlaubnis (Gaststätte, Makler, Bewachung, Fahrschule), bei Handwerk die Handwerkskarte
- bei überwachungsbedürftigen Gewerben (Gebrauchtwarenhandel, Reisebüro, Schlüsseldienst) Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug, meist nachreichbar
- bei Anmeldung durch Dritte eine Vollmacht und deren Ausweis
- die Gebühr, 15 bis 65 Euro
Kein Businessplan, kein Kapitalnachweis, keine Qualifikation, sofern die Tätigkeit nicht reglementiert ist.
Die Tätigkeit richtig bezeichnen
Das Feld „angemeldete Tätigkeit“ im Formular GewA 1 entscheidet, ob das Amt Nachweise verlangt, welche Kammer zuständig ist und was Sie später ohne Ummeldung tun dürfen. Formulieren Sie konkret, aber breit: „Einzelhandel mit Bekleidung und Accessoires, auch über das Internet“ statt „Verkauf“, „Grafikdesign, Erstellung von Websites und Werbematerial“ statt „Kreatives“. Vage Bezeichnungen wie „Promotion“ oder „Dienstleistungen aller Art“ werden zurückgewiesen. Mehrere Tätigkeiten dürfen Sie in einer Anmeldung nennen; jede spätere Erweiterung ist eine Ummeldung. Eine Anleitung Feld für Feld: GewA 1 ausfüllen.
So läuft die Anmeldung
- Zuständiges Amt finden. Maßgeblich ist der Ort der Betriebsstätte, bei Arbeit von zu Hause der Wohnort. Adresse, Öffnungszeiten und Online-Zugang stehen im Gewerbeamt-Verzeichnis.
- Formular ausfüllen. Vor Ort, per Post oder online über das Portal des Landes; die Online-Anmeldung braucht meist die BundID mit Online-Ausweis. Ankreuzen: Hauptniederlassung, Neugründung, Nebenerwerb ja/nein.
- Gebühr zahlen, Bescheinigung erhalten. Die gestempelte Kopie der Anmeldung ist der „Gewerbeschein“. Sie dürfen ab sofort tätig werden.
- Danach automatisch: Das Gewerbeamt informiert Finanzamt, IHK oder HWK, Berufsgenossenschaft und Statistikamt. Innerhalb eines Monats füllen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER aus und melden sich innerhalb einer Woche bei der Berufsgenossenschaft. Was sonst noch folgt: Nach der Anmeldung.
Häufige Fragen
Muss ich „Kleingewerbe“ irgendwo ankreuzen?
Nein. Das Formular kennt den Begriff nicht. Sie melden ein Gewerbe als Einzelunternehmen an; ob es ein Kleingewerbe ist, ergibt sich daraus, dass Sie nicht im Handelsregister stehen. Die Kleinunternehmerregelung wählen Sie später im Fragebogen des Finanzamts.
Kann ich ein Kleingewerbe anmelden, obwohl ich noch keine Kunden habe?
Ja. Die Anmeldung muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen; Vorbereitungen wie Website, Visitenkarten und Werbung sind bereits Teil der Tätigkeit. Anlaufkosten ohne Umsatz sind Betriebsausgaben.
Wie lange dauert die Anmeldung?
Vor Ort wenige Minuten, die Bescheinigung erhalten Sie sofort. Online oder per Post dauert die Bearbeitung meist drei bis zehn Werktage; das Gewerbe gilt trotzdem ab dem angegebenen Beginn als angemeldet.
Darf ich zwei Kleingewerbe gleichzeitig anmelden?
Ja, oder Sie fassen mehrere Tätigkeiten in einer Anmeldung zusammen. Getrennte Anmeldungen sind sinnvoll, wenn die Tätigkeiten nichts miteinander zu tun haben oder unterschiedliche Kammern betreffen.
Verwandte Ratgeber: Minigewerbe, Nebengewerbe oder Kleingewerbe, Kosten der Anmeldung, Unterlagen für die Gewerbeanmeldung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 14 GewO, Anzeigepflicht; § 35 GewO, Gewerbeuntersagung: gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
- Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV), Formular GewA 1: gesetze-im-internet.de/gewanzv
- § 21 AufenthG, Selbstständige Tätigkeit von Ausländern: gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html
- § 112 BGB, Ermächtigung Minderjähriger zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: gesetze-im-internet.de/bgb/__112.html
- § 138 AO, Anzeige der Betriebseröffnung beim Finanzamt: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html