Einkommensteuer auch für Selbstständige
Die Einkommensteuer – ein kompliziertes, aber wichtiges Thema! Gemäß §1 Einkommensteuergesetz muss die Einkommensteuer von allen natürlichen Personen entrichtet werden. Aber was heißt das genau?
Als Unternehmer ist für nach der Gewerbeanmeldung natürlich nicht nur die Besteuerung des Unternehmens von Interesse, sondern auch die persönliche Besteuerung. Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder sich länger als 6 Monate in Deutschland aufhält, ist mit seinem gesamten Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Welche Nationalität die Person hat, welches Alter und Geschlecht oder welche Geschäftstätigkeit mit dem Gewerbeschein ausgeübt wird, spielt hier keine Rolle, sondern lediglich die Tatsache, dass Einnahmen erzielt wurden. Das Finanzamt kann seinen Anspruch durch §1 Abs. 1 Nr. 1 EStG durchsetzen.
Einkommensteuer – Pflicht für Jedermann
Die Einkommensteuer richtet sich nach den persönlichen Einkünften, wobei die Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen ist. Alle natürlichen Personen, die als Einzel- oder Gemeinschaftsunternehmer mit ihrem Gewerbeschein ein Personenunternehmen betreiben, unterliegen mit all ihren Einkünften aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit dem Einkommensteuergesetz. Doch nicht nur der Gewinn, den Gründer im Rahmen des Unternehmens erzielen, geht in die Berechnung der Bemessungsgrundlage ein, sondern alle Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten. Zu den Einkunftsarten zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit, aus nicht selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie alle Einkünfte, die in §22 Einkommensteuergesetz (z.B. Renten) genannt werden.
Die ersten 3 Einkunftsarten sind die Gewinneinkünfte, die bei Unternehmern die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben widerspiegeln. Die folgenden 4 Einkunftsarten sind die so genannten Überschusseinkünfte, welche durch den Gesetzgeber Einnahmen und Werbungskosten darstellen. Was genau Einkünfte sind ist auf den ersten Blick zwar nicht ersichtlich, wird aber durch die einfache Rechnung Einnahmen-Ausgaben dargestellt.
Wie hoch ist die Einkommensteuer?
Zur Berechnung der Einkommensteuer wird ein Steuersatz verwendet, der progressiv ansteigt. Der Eingangssteuersatz liegt bei 15% und wird ab dem Grundfreibetrag von 8.820 Euro verwendet. Der Steuersatz steigt anschließend progressiv auf bis zu 42%, was den Spitzensteuersatz darstellt. Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5% und bei einer Kirchenzugehörigkeit die Kirchensteuer erhoben.
Fälligkeit der Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und wird somit erst am Ende des Jahres bestimmt. Da das Finanzministerium aber keinen zinslosen Kredit zur Verfügung stellen möchte, werden Unternehmer bereits kurz nach der Gründung einen Fragebogen vom regionalen Finanzamt bekommen, in dem Fragen über das voraussichtliche Einkommen beantwortet werden müssen. Auf der Basis dieser Angaben werden dann die Einkommensteuervorauszahlungen, die quartalsweise erfolgen, festgesetzt. Die Vorauszahlungen erfolgen jeweils zum 10. der Monate März, Juni, September und Dezember (§37 Abs.1 EStG). Selbstverständlich kann das zu erwartende Einkommen zunächst sehr niedrig angesetzt werden, um möglichst wenig Vorauszahlungen leisten zu müssen, die Rechnung wird dann aber am Ende des Jahres kommen. Am Ende des Jahres wird die tatsächliche Steuerlast bestimmt und Unternehmer werden im Falle zu niedriger Vorauszahlungen zu einer großen Nachzahlung gebeten. Wer dagegen zu hohe Vorauszahlungen geleistet hat, wird am Jahresende mit einer Steuerrückzahlung rechnen können. Da jedoch niemand gerne Liquidität aus dem Unternehmen zieht, sollte die geleistete Vorauszahlung auch nicht zu hoch angesetzt werden. In den folgenden Jahren werden keine Schätzungen mehr vorgenommen, sondern das tatsächliche Einkommen des Vorjahres als Basis für die Vorauszahlungen verwendet. Falls sich die Geschäftssituation stark ändern sollte und die Umsätze unerwartet stark zurückgehen, sollten Unternehmer in einem formlosen, schriftlichen Schreiben an das Finanzamt einen Antrag auf Senkung der Vorauszahlungen stellen. Bei einer kurzen Begründung und Erläuterung der Situation sollte das auch kein Problem sein.
Auf der anderen Seite kann der Umsatz auch unerwartet nach oben gehen und sich die Einnahmesituation drastisch verbessern. Auch hier sollten sich Gründer um eine Anpassung der Vorauszahlungsbeträge, jedoch nach oben, bitten, damit sie nicht am Ende des Jahres eine hohe Steuernachforderung erhalten.
In der Regel sollte am Ende des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgeben, die spätestens 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden muss. Wer lieber einen Steuerberater hinzuziehen möchte, genießt ein kleines Privileg, da durch ein stillschweigendes Übereinkommen die Frist bis Ende September verlängert wird.
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