Einkommensteuer für Selbstständige: Tarif, Vorauszahlungen, Fristen 2026
Kurz gesagt: Der Gewinn aus Ihrem Gewerbe ist Einkommen und wird mit allen anderen Einkünften zusammen versteuert – als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft über Ihre persönliche Einkommensteuererklärung (Anlage G plus Anlage EÜR). Steuerfrei bleibt 2026 ein zu versteuerndes Einkommen bis 12.348 Euro (Grundfreibetrag); darüber steigt der Steuersatz von 14 % progressiv auf 42 % (ab 69.879 Euro) und 45 % (ab 277.826 Euro). Das Finanzamt verlangt vierteljährliche Vorauszahlungen zum 10. März, Juni, September und Dezember. Die Erklärung für 2025 ist bis zum 31. Juli 2026 fällig, mit Steuerberater bis zum 30. April 2027.
Wer die Einkommensteuer auf Gewerbeeinkünfte zahlt
Einkommensteuer zahlen natürliche Personen (§ 1 EStG). Wer als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG ein Gewerbe betreibt, versteuert den Gewinn deshalb nicht im Unternehmen, sondern persönlich – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Bei Personengesellschaften stellt das Finanzamt den Gewinn zunächst einheitlich fest und rechnet ihn den Gesellschaftern anteilig zu.
Anders bei Kapitalgesellschaften: Eine GmbH oder UG zahlt selbst Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer; der Gesellschafter versteuert nur das, was er als Gehalt oder Ausschüttung erhält.
Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat – und zwar mit dem gesamten Welteinkommen, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Alter. Der Gewinn aus dem Gewerbe trifft dabei auf die übrigen sechs Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte wie Renten); alles zusammen ergibt nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen das zu versteuernde Einkommen.
Der Tarif 2026
| Zu versteuerndes Einkommen (Einzelveranlagung) | Steuersatz |
|---|---|
| bis 12.348 Euro | 0 % (Grundfreibetrag) |
| 12.349 bis 17.799 Euro | 14 % ansteigend (erste Progressionszone) |
| 17.800 bis 69.878 Euro | weiter ansteigend bis 42 % |
| 69.879 bis 277.825 Euro | 42 % (Spitzensteuersatz) |
| ab 277.826 Euro | 45 % („Reichensteuer“) |
Bei Zusammenveranlagung von Ehe- und Lebenspartnern verdoppeln sich alle Beträge. Die Prozentsätze sind Grenzsteuersätze: Sie gelten jeweils nur für den Euro, der über die Schwelle hinausgeht. Wer 40.000 Euro zu versteuern hat, zahlt 2026 rund 7.500 Euro Einkommensteuer – ein Durchschnittssatz von knapp 19 %, obwohl der letzte Euro bereits mit gut 33 % belastet ist.
Dazu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Einkommensteuer, der 2026 erst ab einer Einkommensteuer von 20.350 Euro (Zusammenveranlagung 40.700 Euro) mit Gleitzone anfällt, und bei Kirchenmitgliedern die Kirchensteuer von 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % der Einkommensteuer.
Wie der Gewinn ermittelt wird
Grundlage ist der steuerliche Gewinn, nicht der Umsatz. Für die meisten Gewerbetreibenden ist das die Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben, jeweils nach Zufluss und Abfluss im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 3 EStG). Bilanzieren müssen nur Kaufleute mit Handelsregistereintrag sowie Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn im Jahr (§ 141 AO).
Abziehbar ist alles, was durch den Betrieb veranlasst ist: Wareneinkauf, Miete für Geschäftsräume, Büromaterial, Software, Fahrtkosten (0,30 Euro je Kilometer oder Fahrtenbuch), Telefon- und Internetanteil, Fortbildungen, Versicherungen, Beiträge zu IHK und Berufsgenossenschaft, Abschreibungen auf Anlagegüter (geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto sofort). Nicht abziehbar sind die Gewerbesteuer selbst (§ 4 Abs. 5b EStG), 30 % der Bewirtungskosten und Geschenke über 50 Euro je Empfänger und Jahr.
Das Ergebnis tragen Sie in die Anlage EÜR und die Anlage G ein. Die Gewerbesteuer wird nach § 35 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags angerechnet – Details unter Gewerbesteuer.
Einkommensteuer im Kleingewerbe und Nebengewerbe
Für ein Kleingewerbe gelten keine besonderen Steuersätze. Was den Unterschied macht, ist die Höhe:
- Liegt Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro, fällt keine Einkommensteuer an – die Erklärung müssen Sie trotzdem abgeben, sobald Sie Gewinneinkünfte haben (§ 25 EStG, § 56 EStDV).
- Neben einem Angestelltengehalt bleibt ein Gewinn aus dem Nebengewerbe bis 410 Euro im Jahr steuerfrei, zwischen 410 und 820 Euro greift der Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV). Darüber wird der volle Gewinn mit dem Gehalt zusammen versteuert – mit dem Grenzsteuersatz, den Sie durch das Gehalt schon erreicht haben.
- Vorauszahlungen setzt das Finanzamt erst fest, wenn die voraussichtliche Jahressteuer mindestens 400 Euro beträgt (§ 37 Abs. 5 EStG). Kleine Nebengewerbe bleiben deshalb meist ohne Vorauszahlungen; die Steuer wird mit der Erklärung nachgezahlt.
- Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind Sie nur von der Umsatzsteuer befreit, nicht von der Einkommensteuer. Umgekehrt zählt der Grundfreibetrag nur für die Einkommensteuer.
Vorauszahlungen: Rhythmus und Anpassung
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, wird aber laufend vorausgezahlt: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG). In der Gründungsphase richtet sich die Höhe nach der Gewinnschätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, später nach dem letzten Steuerbescheid. Vorauszahlungen werden erst ab 400 Euro Jahressteuer und ab 100 Euro je Termin festgesetzt.
Läuft das Geschäft anders als geschätzt, beantragen Sie formlos beim Finanzamt die Anpassung – nach unten bei einbrechenden Gewinnen (§ 37 Abs. 3 EStG), nach oben, wenn Sie eine große Nachzahlung vermeiden wollen. Eine zu niedrige Schätzung im Fragebogen ist kein Verstoß, führt aber im zweiten Jahr zu einer doppelten Belastung: Nachzahlung für das erste Jahr plus erhöhte Vorauszahlungen für das laufende.
Erklärung und Fristen
Gewerbetreibende geben die Einkommensteuererklärung elektronisch über ELSTER oder eine Steuersoftware ab – Papier ist für Gewinneinkünfte nicht mehr zulässig (§ 25 Abs. 4 EStG). Dazu gehören die Anlage G, die Anlage EÜR und je nach Fall Anlage Vorsorgeaufwand, Anlage N für ein Gehalt und die Umsatzsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung.
| Steuerjahr | Frist ohne Berater | Frist mit Steuerberater |
|---|---|---|
| 2025 | 31. Juli 2026 | 30. April 2027 |
| 2026 | 31. Juli 2027 | 28. Februar 2028 |
Ab dem Steuerjahr 2026 gelten wieder die regulären Fristen nach § 149 AO (die Corona-Verlängerungen sind ausgelaufen). Wer die Frist versäumt, zahlt einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro je angefangenem Monat (§ 152 AO); eine Fristverlängerung ist auf begründeten Antrag möglich. Der Steuerbescheid kommt meist nach vier bis zwölf Wochen; die Nachzahlung ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
Häufige Fragen
Muss ich als Selbstständiger immer eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Ja. Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit hat, ist zur Abgabe verpflichtet, unabhängig von der Höhe (§ 56 EStDV). Nur reine Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte sind von der Pflicht ausgenommen.
Wie hoch ist die Einkommensteuer auf meinen Gewinn?
Das hängt von Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen ab, nicht vom Gewinn allein. Als grobe Orientierung 2026 (Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer): bei 20.000 Euro rund 1.700 Euro, bei 40.000 Euro rund 7.500 Euro, bei 60.000 Euro rund 15.500 Euro. Den genauen Wert liefert der Rechner des Bundesfinanzministeriums.
Was ist der Unterschied zwischen Einkommensteuer und Gewerbesteuer?
Die Einkommensteuer trifft Sie als Person auf alle Einkünfte, die Gewerbesteuer den Betrieb auf den Gewerbeertrag und fließt an die Gemeinde. Beide fallen nebeneinander an; die Gewerbesteuer wird aber zum Großteil auf die Einkommensteuer angerechnet.
Wann muss ich Vorauszahlungen leisten?
Wenn die voraussichtliche Jahressteuer mindestens 400 Euro beträgt. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen im Steuerbescheid oder in einem gesonderten Vorauszahlungsbescheid fest, fällig zum 10. März, Juni, September und Dezember.
Kann ich Verluste aus dem Gewerbe mit meinem Gehalt verrechnen?
Ja, Verluste aus Gewerbebetrieb werden im selben Jahr mit anderen Einkünften verrechnet und mindern die Steuer. Nicht ausgeglichene Verluste trägt das Finanzamt zurück oder vor (§ 10d EStG). Dauerhafte Verluste ohne Gewinnaussicht stuft es allerdings als Liebhaberei ein – dann entfällt die Verrechnung.
Wie wirkt sich die Kleinunternehmerregelung auf die Einkommensteuer aus?
Gar nicht. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG, 25.000 Euro Vorjahresumsatz) betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Einkommensteuer zahlen Sie auf den Gewinn, sobald Ihr Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1, § 2, § 15, § 25, § 32a (Tarif), § 35, § 37, § 46 EStG: gesetze-im-internet.de/estg
- § 56 und § 70 EStDV, Erklärungspflicht und Härteausgleich: gesetze-im-internet.de/estdv_1955
- § 141, § 149, § 152 AO, Buchführungspflicht, Abgabefristen, Verspätungszuschlag: gesetze-im-internet.de/ao_1977
- Bundesministerium der Finanzen, Steuerrechner und Tarifwerte 2026: bmf-steuerrechner.de
- Grundfreibetrag 2026 (12.348 Euro) nach dem Steuerfortentwicklungsgesetz: bundesfinanzministerium.de