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Gewerbeabmeldung – wo und wann?

Wer seinen Gewerbebetrieb nicht weiter fortführen möchte, muss sein Gewerbe abmelden. Nach §14 der Gewerbeordnung, in dem die Anzeigepflicht für Gewerbe geregelt ist, muss nicht nur die Aufnahme eines selbstständigen Betriebes, sondern auch dessen Aufgabe bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Genau wie die Anmeldung oder Ummeldung eines Gewerbes erfolgt auch die Gewerbeabmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Die Gewerbeabmeldung kann durch die Abgabe des entsprechenden ausgefüllten Formblatts (Abmeldeformular) erfolgen. Dieses ist in der Regel auf der Internetpräsenz der jeweiligen Behörde zu finden und kann bereits von zuhause aus vervollständigt werden. Alternativ ist das persönliche Vorsprechen beim zuständigen Amt möglich, um das Gewerbe abzumelden. Auch eine bevollmächtigte Person kann diesen Gang für einen übernehmen. Dabei zu beachten ist, dass die Abmeldung nicht vorab beantragt werden kann.

Das zuständige Finanzamt sowie weitere Stellen und Kammern, wie z.B. die Handelskammer oder die jeweilige Berufsgenossenschaft, werden von der Behörde über die Gewerbeabmeldung informiert.

Unterlagen für die Gewerbeabmeldung

Beim schriftlichen Einreichen der Gewerbeabmeldung wird das entsprechende Formblatt zur Gewerbeabmeldung ausgefüllt und unterschrieben benötigt. Je nach Ort und Art des Gewerbes können weitere Unterlagen erforderlich sein. Auch hierüber werden Interessierte auf der jeweiligen Internetpräsenz ausreichend informiert.
Beim persönlichen Vorsprechen ist ein Personalausweis (oder Reisepass mit Meldebescheinigung) vorzulegen. Dies gilt auch für mögliche schriftlich bevollmächtige Personen.

Kosten Gewerbeabmeldung

Wie hoch die Gebühr für die Abmeldung eines Gewerbes ist, hängt von den Bestimmungen der jeweiligen Stadt beziehungsweise Region ab. In einigen Städten ist zwar die Abmeldung kostenlos, für eine zusätzliche Bescheinigung fallen allerdings Gebühren an.

Löschung aus dem Handelsregister

Die Löschung aus dem Handelsregister erfolgt nicht automatisch nach der Gewerbeabmeldung. Wie auch bei der Eintragung ins Handelsregister muss für die Löschung ein Notar beauftragt werden.