Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Anleitung für Kleingewerbe und Selbstständige 2026
Kurz gesagt: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfache Gewinnermittlung für alle, die nicht bilanzieren müssen: Einzelunternehmer, Kleingewerbe, GbR und Freiberufler bis 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn im Jahr. Gewinn ist, was im Kalenderjahr tatsächlich eingenommen abzüglich dessen, was tatsächlich bezahlt wurde (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Anlagegüter über 800 Euro netto werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Die EÜR wird als Anlage EÜR elektronisch über ELSTER mit der Einkommensteuererklärung abgegeben, für 2025 bis zum 31. Juli 2026. Belege sind acht Jahre aufzubewahren.
Wer die EÜR nutzen darf
| Kriterium | EÜR | Bilanz (doppelte Buchführung) |
|---|---|---|
| Wer | Einzelunternehmer ohne Handelsregister, Kleingewerbe, GbR, Freiberufler | Kaufleute (e.K., OHG, KG, GmbH, UG) und Gewerbetreibende über den Grenzen |
| Grenzen | bis 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn (§ 141 AO) | ab Überschreiten einer Grenze im Folgejahr nach Mitteilung des Finanzamts |
| Prinzip | Zufluss und Abfluss: Zahlung zählt | Entstehung: Rechnung zählt, Forderungen und Verbindlichkeiten werden gebucht |
| Inventur, Bilanz, GuV | nein | ja |
| Aufwand | gering, ohne Buchhaltungskenntnisse machbar | hoch, meist Steuerberater |
Freiberufler dürfen die EÜR unabhängig von Umsatz und Gewinn nutzen. Wer sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt, wird Kaufmann und muss bilanzieren, unabhängig von den Grenzen.
So funktioniert die EÜR
Betriebseinnahmen sind alle Zahlungen, die im Kalenderjahr auf Ihrem Konto oder in Ihrer Kasse eingehen: Rechnungsbeträge, Anzahlungen, Provisionen, Sachbezüge, der Verkauf von Anlagegütern, bei Regelbesteuerung auch die vereinnahmte Umsatzsteuer. Betriebsausgaben sind alle Zahlungen, die durch den Betrieb veranlasst sind: Wareneinkauf, Miete, Büro, Software, Telefon, Fahrtkosten, Versicherungen, Beiträge, Fortbildung, Werbung, Steuerberater, Zinsen.
Beispiel: Sie nehmen 2026 insgesamt 18.500 Euro ein und zahlen 4.200 Euro für Software, Material und Werbung. Ihr Gewinn beträgt 14.300 Euro. Eine Rechnung über 2.000 Euro, die Sie im Dezember stellen und die erst im Januar bezahlt wird, gehört ins Folgejahr.
Ausnahmen vom Zuflussprinzip: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Miete, Versicherung), die bis zum 10. Januar für das Vorjahr fließen, gehören ins Vorjahr (§ 11 EStG). Anlagegüter werden nicht bei Zahlung, sondern über die Nutzungsdauer abgeschrieben: Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto sofort, ein Laptop für 1.200 Euro über drei Jahre, ein Pkw über sechs Jahre, nach der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Diese Anlagegüter listen Sie in der Anlage AVEÜR.
Nicht oder nur begrenzt abziehbar: Gewerbesteuer, Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent, Geschenke an Geschäftspartner bis 50 Euro je Person und Jahr, häusliches Arbeitszimmer nur als Mittelpunkt der Tätigkeit (sonst Tagespauschale 6 Euro, höchstens 1.260 Euro im Jahr), Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur mit der Entfernungspauschale.
Belege und Aufbewahrung
Für jede Einnahme und Ausgabe brauchen Sie einen Beleg: Rechnung, Quittung, Kontoauszug, bei Kleinbeträgen ein Eigenbeleg. Belege dürfen digital aufbewahrt werden, wenn sie unverändert, vollständig und lesbar bleiben (GoBD). Rechnungen und Buchungsbelege sind seit 2025 acht Jahre aufzubewahren, Bücher, Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse zehn Jahre (§ 147 AO). Seit 2025 müssen Sie elektronische Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD empfangen und archivieren können; selbst ausstellen müssen Kleinunternehmer sie nicht, andere Unternehmer ab 2027 (Vorjahresumsatz über 800.000 Euro) bzw. 2028.
Ein Kassenbuch ist nur nötig, wenn Sie Bargeld einnehmen; dann gelten die Regeln für Kassenführung, bei elektronischen Kassen die Pflicht zur zertifizierten Sicherheitseinrichtung.
Abgabe über ELSTER
Die EÜR ist Teil der Einkommensteuererklärung und wird elektronisch übermittelt (§ 60 Abs. 4 EStDV); Papier ist nur in Härtefällen zulässig. Nötig sind:
- Anlage EÜR mit den Einnahmen und Ausgaben nach Kennziffern
- Anlage AVEÜR für Anlagegüter und Abschreibungen
- Anlage G (Gewerbe) oder Anlage S (Freiberufler) mit dem Gewinn
- bei Regelbesteuerung die Umsatzsteuererklärung, bei Gewerbeertrag über 24.500 Euro die Gewerbesteuererklärung
Fristen: Steuerjahr 2025 bis zum 31. Juli 2026, mit Steuerberater bis zum 30. April 2027; Steuerjahr 2026 bis zum 31. Juli 2027 bzw. 28. Februar 2028. Bei Verspätung fällt ein Zuschlag von mindestens 25 Euro je angefangenem Monat an (§ 152 AO).
Typische Fehler
- Private Ausgaben als Betriebsausgaben buchen (Kleidung, Handyvertrag ohne Aufteilung, Fahrten zum Sport)
- Einnahmen aus Plattformen (Etsy, eBay, PayPal) vergessen; die Plattformen melden sie seit 2023 ans Finanzamt
- Anlagegüter sofort abziehen statt abschreiben
- Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Regelbesteuerung nicht als Einnahme und Ausgabe erfassen
- Keine Rücklage für die Steuer: Etwa 25 bis 30 Prozent des Gewinns sollten auf einem separaten Konto liegen, weil im zweiten Jahr Nachzahlung und Vorauszahlungen zusammenfallen
Häufige Fragen
Muss ich die EÜR auch abgeben, wenn ich Verlust gemacht habe?
Ja. Die Anlage EÜR ist ab dem ersten Euro Betriebseinnahmen oder -ausgaben Pflicht. Ein Verlust mindert Ihre übrigen Einkünfte und kann sich steuerlich lohnen.
Kann ich die EÜR selbst erstellen?
Ja. ELSTER führt durch die Anlage EÜR, Buchhaltungsprogramme erstellen sie automatisch aus den Buchungen. Ein Steuerberater ist sinnvoll bei Regelbesteuerung, Mitarbeitern, Anlagevermögen oder Umsätzen im mittleren fünfstelligen Bereich.
Was ist der Unterschied zwischen EÜR und Bilanz beim Gewinn?
Die EÜR erfasst Geldflüsse, die Bilanz wirtschaftliche Vorgänge. Wer im Dezember Ware kauft und erst im Januar verkauft, hat in der EÜR im Dezember eine Ausgabe, in der Bilanz einen Warenbestand. Über mehrere Jahre gleichen sich die Gewinne an; im Übergangsjahr beim Wechsel entsteht ein Übergangsgewinn oder -verlust.
Darf ich als Kleinunternehmer die EÜR brutto führen?
Ja, das ist sogar richtig: Kleinunternehmer buchen alle Beträge brutto, weil sie keine Vorsteuer abziehen und keine Umsatzsteuer schulden. Regelbesteuerte Unternehmer erfassen die Umsatzsteuer als Einnahme und die gezahlte Vorsteuer und Umsatzsteuerzahlungen als Ausgabe.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 EStG, Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung: gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
- § 11 EStG, Zufluss und Abfluss; § 6 Abs. 2 EStG, geringwertige Wirtschaftsgüter; § 7 EStG, Abschreibung: gesetze-im-internet.de/estg
- § 141 AO, Buchführungspflicht; § 147 AO, Aufbewahrung; § 152 AO, Verspätungszuschlag: gesetze-im-internet.de/ao_1977
- § 60 Abs. 4 EStDV, elektronische Übermittlung der Anlage EÜR: gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__60.html
- § 14 UStG, E-Rechnung; BMF-Schreiben vom 15.10.2024 zur E-Rechnung: bundesfinanzministerium.de
- AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums: bundesfinanzministerium.de
- ELSTER, Anlage EÜR: elster.de