Kleinunternehmerregelung 2026: 25.000-Euro-Grenze, Rechnung, Verzicht
Kurz gesagt: Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG stellen Sie Rechnungen ohne Umsatzsteuer, geben keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab und dürfen keine Vorsteuer abziehen. Voraussetzung seit 2025: Ihr Umsatz lag im Vorjahr nicht über 25.000 Euro und überschreitet im laufenden Jahr nicht 100.000 Euro. Die Regelung gilt automatisch, wenn Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nichts anderes wählen. Der Verzicht lohnt bei hohen Investitionen oder Geschäftskunden und bindet fünf Jahre. Auf jeder Rechnung muss der Hinweis stehen, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird.
Was die Umsatzsteuer ist
Die Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) wird auf fast alle Lieferungen und Leistungen in Deutschland erhoben: 19 Prozent Regelsatz, 7 Prozent ermäßigt für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Personennahverkehr, Beherbergung und einige weitere Umsätze (§ 12 UStG). Unternehmer stellen sie ihren Kunden in Rechnung und führen sie ans Finanzamt ab, ziehen aber die Umsatzsteuer, die sie selbst an Lieferanten gezahlt haben, als Vorsteuer ab. Wirtschaftlich trägt sie der Endverbraucher. Steuerfrei sind unter anderem Heilbehandlungen, Versicherungs- und Kreditvermittlung, Vermietung von Wohnraum und Ausfuhrlieferungen (§ 4 UStG).
Die Kleinunternehmerregelung
| Regel | Seit 2025 |
|---|---|
| Umsatz im Vorjahr | höchstens 25.000 Euro |
| Umsatz im laufenden Jahr | höchstens 100.000 Euro; bei Überschreiten sofortiger Wechsel ab diesem Umsatz |
| Im Gründungsjahr | Umsatz des laufenden Jahres höchstens 25.000 Euro (keine Hochrechnung mehr) |
| Rechtsfolge | Umsätze sind steuerfrei, kein Vorsteuerabzug, keine Voranmeldungen |
| Rechnung | ohne Umsatzsteuer, mit Hinweis auf § 19 UStG; vereinfachte Pflichtangaben nach § 34a UStDV |
| E-Rechnung | Empfang muss möglich sein; eigene Rechnungen dürfen weiter als PDF oder Papier ausgestellt werden |
| Verzicht | formlos beim Finanzamt, bindet fünf Jahre; Erklärung bis Ende Februar des übernächsten Jahres möglich |
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also die Netto-Einnahmen aus allen unternehmerischen Tätigkeiten zusammen. Wer neben dem Kleingewerbe freiberuflich arbeitet oder Photovoltaikstrom einspeist, rechnet alle Umsätze zusammen; Privatverkäufe und Gehalt zählen nicht.
Bis 2024 galten 22.000 Euro Vorjahresumsatz und 50.000 Euro voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr. Die Erhöhung auf 25.000 und 100.000 Euro gilt seit dem 1. Januar 2025; gleichzeitig wurde aus der „Nichterhebung“ eine echte Steuerbefreiung, und die Grenze im laufenden Jahr wurde von einer Prognose zu einer harten Grenze.
Was auf der Rechnung stehen muss
Kleinunternehmer stellen eine normale Rechnung mit Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, Leistungsbeschreibung, Entgelt und dem Hinweis auf die Steuerbefreiung, etwa: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Kein Steuersatz, kein Steuerbetrag. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie dem Finanzamt (§ 14c UStG), ohne Vorsteuer abziehen zu dürfen. Muster und Pflichtangaben: Rechnung im Kleingewerbe.
Verzicht: wann sich die Regelbesteuerung lohnt
- Ihre Kunden sind Unternehmen. Für sie ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten; Ihr Nettopreis bleibt gleich, und Sie gewinnen den Vorsteuerabzug.
- Sie investieren. Wareneinkauf, Maschinen, Laptop, Fahrzeug: 19 Prozent Vorsteuer aus dem Einkauf bekommen Sie nur mit Regelbesteuerung zurück.
- Ihre Kunden sind Privatpersonen und Sie kaufen wenig ein. Dann ist die Kleinunternehmerregelung günstiger, weil Sie 19 Prozent günstiger anbieten oder mehr behalten können.
Der Verzicht wird im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung oder später formlos erklärt und bindet für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Danach ist die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglich, wenn die Grenzen eingehalten sind.
Wechsel und Grenzüberschreitung
Übersteigt der Umsatz im laufenden Jahr 25.000 Euro, bleiben Sie in diesem Jahr Kleinunternehmer und sind ab dem 1. Januar des Folgejahres regelbesteuert. Übersteigt er 100.000 Euro, gilt die Regelbesteuerung sofort für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, und alle folgenden. Planen Sie den Wechsel: Preise anpassen, Rechnungsvorlage ändern, Voranmeldungen einrichten. Anschaffungen aus der Kleinunternehmerzeit können anteilig über die Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG) nachträglich Vorsteuer bringen, wenn sie mindestens 1.000 Euro gekostet haben.
EU-Kleinunternehmerregelung
Seit 2025 können Kleinunternehmer die Befreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen, wenn ihr EU-weiter Jahresumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt und die Grenze des jeweiligen Landes eingehalten wird. Dafür ist eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und eine vierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben (§ 19a UStG). Für den Verkauf an Privatkunden in der EU über Plattformen ist das relevant, weil sonst ab 10.000 Euro EU-Umsatz die Steuer des Bestimmungslands anfällt.
Häufige Fragen
Gilt die Grenze von 25.000 Euro brutto oder netto?
Netto, also ohne die Umsatzsteuer, die bei Regelbesteuerung anfallen würde. Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnen, entsprechen ihre Rechnungsbeträge dem Nettoumsatz.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Seit dem Steuerjahr 2024 grundsätzlich nicht mehr, es sei denn, das Finanzamt fordert Sie dazu auf oder Sie schulden Steuer aus besonderen Fällen (etwa Leistungen ausländischer Anbieter nach § 13b UStG). Voranmeldungen entfallen ebenfalls.
Darf ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-ID beantragen?
Ja. Sie brauchen sie, wenn Sie Leistungen von Unternehmen aus dem EU-Ausland beziehen (Google Ads, Software-Abos, Plattformgebühren); dann müssen Sie darauf deutsche Umsatzsteuer abführen, obwohl Sie Kleinunternehmer sind. Amazon und andere Marktplätze verlangen die ID ebenfalls.
Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmer?
Kleingewerbe ist ein Begriff des Handels- und Gewerberechts: ein Gewerbe ohne kaufmännische Einrichtung und Handelsregistereintrag. Kleinunternehmer ist ein Begriff des Umsatzsteuerrechts: Unternehmer unter der 25.000-Euro-Grenze. Ein Kleingewerbe ist meist auch Kleinunternehmer, muss es aber nicht sein; umgekehrt kann auch ein Freiberufler Kleinunternehmer sein.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 19 UStG, Besteuerung der Kleinunternehmer (ab 1.1.2025): gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
- § 19a UStG, EU-Kleinunternehmerregelung: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19a.html
- § 34a UStDV, Rechnungen von Kleinunternehmern: gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__34a.html
- § 14c UStG, unrichtiger Steuerausweis; § 15a UStG, Vorsteuerberichtigung: gesetze-im-internet.de/ustg_1980
- BMF-Schreiben vom 18.3.2025 zur Kleinunternehmerregelung ab 2025: bundesfinanzministerium.de
- Bundeszentralamt für Steuern, KU-IdNr.: bzst.de