Steuererklärung - Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- u. Jahreserklärung
Mit dem Finanzamt ist nicht zu spaßen und die Voranmeldungen sowie Steuererklärungen müssen pünktlich und korrekt eingereicht werden. Wer es sich von Anfang an mit dem Finanzamt verdirbt, kann später einen schweren Stand haben.
Wie oft hört man von Bekannten, die sich über saftige Steuerforderungen des Finanzamts beklagen oder durch Nachzahlungen sogar in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten kommen. Für einige Existenzgründer hat eine Missachtung von Steuerregeln das Aus bedeutet. Wer in seine finanzielle Planung also keine Steuerzahlungen einplant oder keine Rücklagen für Nachzahlungen bildet, wird sehr wahrscheinlich früh mit dem Finanzamt Probleme bekommen und durch nicht beglichene Steuerschulden in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die meisten Gründer beschäftigen sich vorwiegend mit Verbesserungen am Produkt oder Marketing und vernachlässigen das leidige Thema Steuern. Trotzdem muss sich jeder Existenzgründer bereits beim Verfassen des Businessplans mit dem Thema Steuern beschäftigen, da die Steuerbelastungen große Auswirkungen auf die Liquidität haben können. Für die Liquiditätsplanung ist nicht nur die Höhe der Steuerschuld wichtig, sondern auch der Fälligkeitstermin. Für diesen muss von Anfang an das Datum von Voranmeldungen und Abgaben eingeplant werden.
Umsatzsteuervoranmeldung
Die Voranmeldungen für die Umsatzsteuer sind bis spätestens 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldezeitraums einzureichen. Der Voranmeldezeitraum ergibt sich aus der zu zahlenden Steuerlast. Betrug die Zahllast im Vorjahr weniger als 512 Euro, so muss die Umsatzsteuer jährlich abgeführt werden. Bei einer Zahllast von bis zu 6.136 Euro erfolgt eine quartalsweise Einreichung, bei einer Zahllast von über 6.136 Euro muss die Umsatzsteuer monatlich abgeführt werden. Zu beachten ist, dass Unternehmensgründer unabhängig von der Höhe der erwarteten Umsätze im ersten Jahr monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen müssen.
Falls sich eine Nachzahlung ergibt, muss diese bis zu der gennanten Frist bezahlt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, können Säumniszuschläge erhoben werden. Diese Säumniszuschläge können aber nur entstehen, wenn nicht fristgerecht bezahlt wurde, unabhängig davon, ob die Voranmeldung abgegeben wurde. Es kann deshalb in einigen Fällen günstiger sein, die Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer hinauszuzögern, obwohl hier das Risiko einer Erhebung von Verspätungszuschlägen besteht.
Lohnsteuervoranmeldung
Falls Sie als Existenzgründer bereits Mitarbeiter eingestellt haben, muss durch sie die vom Arbeitnehmer einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgeführt werden. Hierzu muss wie bei der Umsatzsteuer eine Voranmeldung eingereicht werden. Der Voranmeldezeitraum wird wie bei der Umsatzsteuer durch die Höhe der zu zahlenden Abgaben bestimmt. Werden Arbeitnehmer zum ersten Mal beschäftigt, so gelten die unten genannten Grenzen für das laufende Jahr. Die voraussichtlich zu zahlende Lohnsteuer wird auf das ganze Jahr hochgerechnet, sodass sich eine Gesamtlohnsteuerschuld ergibt. Wurden im Vorjahr bereits Arbeitnehmer beschäftigt, ergeben sich die folgenden Grenzen aus der im Vorjahr gezahlten Lohnsteuer. War der Gesamtbetrag bis zu 800 Euro, wird ein jährlicher Voranmeldezeitraum angewandt und die Anmeldung und Zahlung müssen bis zum 10.01. des Folgejahres erfolgen. Bei einer Lohsteuer von 800 bis 3.000 Euro erfolgt eine quartalsweise Anmeldung und die Fristen 10.01., 10.04., 10.07. und 10.10. des laufenden Jahres gelten für die Anmeldung und Zahlung. Bei einer Lohsteuerschuld von über 3.000 Euro gilt ein monatlicher Voranmeldezeitraum und die Anmeldung und Zahlung müssen bis zum 10. des Folgemonats erfolgen.
Jahreserklärung
Am Ende eines Geschäftsjahres muss jeder Unternehmer die Jahreserklärungen abgeben. Es sind zusammenfassende steuerartenbezogene Anmeldungen über alle während des Jahres angefallenen Geschäftsvorfälle. Für Einzelunternehmen ist die Einkommensteuererklärung fällig. Der Wert der Gewinnermittlung wird in der Anlage GSE berücksichtigt. Personengesellschaften müssen eine einheitlich gesonderte Feststellung abgeben, wobei auch hier eine Gewinnermittlung beigefügt werden muss. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind als juristische Personen selbst steuerpflichtig, wobei der Geschäftsführer für die Abgabe verantwortlich ist. Es muss eine Körperschaftsteuererklärung zusammen mit der Bilanz eingereicht werden.
Zusätzlich zur Jahressteuererklärung muss eine Umsatzsteuererklärung, die die jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldungen enthält, abgegeben werden. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen werden bei der Berechnung der Abschlusszahlung oder des Guthabens angerechnet.
Trotz alledem sollten Gründer immer einen Steuerberater zu Hilfe nehmen, der Steuertipps für Existenzgründer geben kann. Durch eine fachliche Beratung können hier Fehler vermieden werden, die sich erst später im laufenden Betrieb rächen können.
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