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Stand: 14.09.2026

Gewerbesteuer 2026: Freibetrag, Berechnung, Anrechnung – mit Rechner

Kurz gesagt: Gewerbesteuer zahlt jeder Gewerbebetrieb an seine Gemeinde – Einzelunternehmen und Personengesellschaften aber erst, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr übersteigt (§ 11 Abs. 1 GewStG). Die Steuer berechnet sich aus Gewerbeertrag × 3,5 % Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde (mindestens 200 %, in Großstädten meist 400 bis 490 %). Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften bekommen das Vierfache des Steuermessbetrags auf ihre Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG), sodass die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % faktisch neutral ist. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.

Wer Gewerbesteuer zahlt


Gewerbesteuerpflichtig ist jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland (§ 2 GewStG): Einzelunternehmen, GbR, OHG und KG sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG, die kraft Rechtsform immer als Gewerbebetrieb gelten. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Journalisten, Ingenieure und andere Katalogberufe nach § 18 EStG), Land- und Forstwirte sowie die reine Vermögensverwaltung, etwa das Vermieten eigener Immobilien.

Die Steuer beginnt mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit, nicht erst mit der Gewerbeanmeldung, und endet mit der Einstellung des Betriebs. Gläubiger ist die Gemeinde, in der der Betrieb seine Betriebsstätte hat; bei mehreren Betriebsstätten wird der Messbetrag nach Lohnsummen zerlegt (§§ 28 ff. GewStG).

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So wird die Gewerbesteuer berechnet

SchrittWas passiertRechtsgrundlage
1. GewinnGewinn aus Gewerbebetrieb nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz (EÜR oder Bilanz)§ 7 GewStG
2. Hinzurechnungen+ 25 % der Finanzierungsaufwendungen (Zinsen, 20 % der Mieten für bewegliche und 50 % für unbewegliche Wirtschaftsgüter, 25 % der Lizenzen), soweit ihre Summe den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt§ 8 GewStG
3. Kürzungen− Kürzung für betrieblichen Grundbesitz, − Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften, − Spenden§ 9 GewStG
4. Verlustabzug− festgestellte Gewerbeverluste der Vorjahre (bis 1 Mio. Euro voll, darüber zu 70 %)§ 10a GewStG
5. Freibetrag− 24.500 Euro bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Kapitalgesellschaften: kein Freibetrag)§ 11 Abs. 1 GewStG
6. Steuermessbetragverbleibender Gewerbeertrag × 3,5 %§ 11 Abs. 2 GewStG
7. GewerbesteuerSteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde§ 16 GewStG

Beispiel: Ein Einzelunternehmer in einer Gemeinde mit Hebesatz 400 % erzielt 60.000 Euro Gewinn ohne Hinzurechnungen. Gewerbeertrag 60.000 − 24.500 = 35.500 Euro; Messbetrag 35.500 × 3,5 % = 1.242,50 Euro; Gewerbesteuer 1.242,50 × 400 % = 4.970 Euro. Auf die Einkommensteuer angerechnet werden 1.242,50 × 4 = 4.970 Euro – die Gewerbesteuer ist damit vollständig neutralisiert, solange genug Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.

Der Freibetrag von 200.000 Euro bei den Hinzurechnungen (seit 2020, vorher 100.000 Euro) sorgt dafür, dass kleine und mittlere Betriebe von Miet- und Zinshinzurechnungen praktisch nicht betroffen sind.

Der Hebesatz: warum die Gemeinde entscheidet


Die Gemeinde legt den Hebesatz durch Satzung fest; das Grundgesetz garantiert ihr das Hebesatzrecht (Art. 28 Abs. 2 GG), das Gewerbesteuergesetz schreibt mindestens 200 % vor (§ 16 Abs. 4 GewStG). Typische Werte 2026: München 490 %, Hamburg 470 %, Berlin 410 %, Frankfurt am Main 460 %, viele Umlandgemeinden 300 bis 380 %, einzelne Gemeinden mit dem Mindestsatz 200 %. Den aktuellen Hebesatz nennt die Gemeinde auf ihrer Website oder im Gewerbesteuerbescheid; die Statistischen Landesämter veröffentlichen jährlich alle Hebesätze.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt seit dem Erhebungszeitraum 2020: Bis zu einem Hebesatz von 400 % wird die Gewerbesteuer durch die Anrechnung nach § 35 EStG (Faktor 4,0 des Messbetrags, höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer) vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet. Liegt der Hebesatz darüber, bleibt der überschießende Teil eine echte Mehrbelastung. Für Kapitalgesellschaften gibt es keine Anrechnung; bei ihnen ist die Gewerbesteuer neben 15 % Körperschaftsteuer die zweite Ertragsteuer.

Gewerbesteuer im Kleingewerbe


Kleingewerbetreibende und Nebengewerbe sind formal gewerbesteuerpflichtig, zahlen aber in aller Regel nichts: Der Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag wird bei einem Kleingewerbe selten überschritten. Drei Dinge gelten trotzdem:

  • Die Gewerbesteuererklärung ist abzugeben, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt oder das Finanzamt sie anfordert (§ 25 GewStDV); bei Gewinnen deutlich unter dem Freibetrag verzichtet das Finanzamt meist darauf. Sie wird elektronisch über ELSTER mit der Einkommensteuererklärung abgegeben.
  • Der Freibetrag gilt pro Betrieb, nicht pro Person. Wer zwei getrennte Gewerbebetriebe führt, hat zweimal 24.500 Euro; werden sie als ein einheitlicher Betrieb angesehen, nur einmal.
  • Auch die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer (25.000 Euro Vorjahresumsatz) hat nichts mit der Gewerbesteuer zu tun – die eine Grenze betrifft den Umsatz, die andere den Gewinn.

Erklärung, Bescheid und Vorauszahlungen


Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag und erlässt den Gewerbesteuermessbescheid; die Gemeinde setzt darauf die Gewerbesteuer im Gewerbesteuerbescheid fest. Einwände gegen die Höhe des Gewerbeertrags gehören deshalb in den Einspruch gegen den Messbescheid beim Finanzamt, nicht gegen den Bescheid der Gemeinde.

Vorauszahlungen sind vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 19 GewStG), bemessen nach der letzten Veranlagung. In der Gründungsphase setzt die Gemeinde sie anhand der Gewinnschätzung aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fest; bei sinkenden Gewinnen können Sie eine Herabsetzung beantragen. Die Abgabefrist der Gewerbesteuererklärung entspricht der Einkommensteuererklärung: für 2025 der 31. Juli 2026, mit Steuerberater der 30. April 2027.

Seit 2008 ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG) – sie mindert also weder den Gewinn noch ihre eigene Bemessungsgrundlage.

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Vereinfachend wird der steuerliche Gewinn als Gewerbeertrag angesetzt. Hinzurechnungen (z. B. anteilige Mieten und Zinsen ab 200.000 € Freibetrag) und Kürzungen bleiben unberücksichtigt.


Rechtsform


Beispielwerte großer Städte – maßgeblich ist der aktuelle Beschluss Ihrer Gemeinde.

Mindesthebesatz: 200 %. Den Hebesatz Ihrer Gemeinde nennt das örtliche Steueramt.


Gewerbesteuer pro Jahr 0 €

Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €)0 €
abzüglich Freibetrag−24.500 €
Verbleibender Gewerbeertrag0 €
Steuermessbetrag Steuermesszahl 3,5 %0 €
Gewerbesteuer Messbetrag × Hebesatz0 €
Anrechnung auf die Einkommensteuer § 35 EStG: bis zum 4,0-fachen des Messbetrags, max. gezahlte Gewerbesteuer−0 €
Effektive Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer0 €


Hinweis: Vereinfachte Modellrechnung ohne Gewähr – Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG, Verlustvorträge sowie die Begrenzung der § 35-Anrechnung auf die tatsächliche tarifliche Einkommensteuer bleiben unberücksichtigt. Hebesätze können sich jährlich ändern. Das Tool ersetzt keine Steuerberatung.



Häufige Fragen

Wer muss in Deutschland Gewerbesteuer zahlen?


Jeder, der in Deutschland ein Gewerbe betreibt, ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Dies betrifft selbstständige Einzelunternehmer, GmbHs und andere Kapitalgesellschaften. Lediglich Personenunternehmen, die reine Vermögensverwaltung betreiben, sind von der Gewerbesteuer ausgenommen.

Was ist die Gewerbesteuer und wofür wird sie erhoben?


Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Rechtsgrundlage das Gewerbesteuergesetz (GewStG) bildet. Für die Gemeinden stellt sie die wichtigste Steuereinnahmequelle dar. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gewerbeertrag des Unternehmens.

Wie wird der Gewerbeertrag als Grundlage der Gewerbesteuer ermittelt?


Der Gewerbeertrag bildet die Besteuerungsgrundlage und wird aus dem Gewinn des Gewerbes ermittelt. Zu diesem Gewinn werden bestimmte Beträge hinzugerechnet und gesetzlich festgesetzte Beträge wieder abgezogen. Diese Berechnung ergibt den offiziellen Gewerbeertrag nach §10 GewStG.

Was sind typische Hinzurechnungen zum Gewinn bei der Gewerbesteuerberechnung?


Zu den wichtigsten Hinzurechnungen gehören Zinsaufwendungen, Mieten, Pachten, Leasingraten, Lizenzaufwendungen und Gewinnanteile stiller Gesellschafter. 25 Prozent dieser Finanzierungsaufwendungen werden dem Gewinn addiert. Dabei gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro, der kleinere Unternehmen entlasten soll.

Welche Kürzungen können den Gewerbeertrag mindern?


Kürzungen sind in §9 des GewStG geregelt und dienen der Vermeidung mehrfacher Belastungen. Ein Beispiel ist die Kürzung um 1,2 Prozent des Einheitswertes für zum Betrieb gehörenden Grundbesitz, wenn dafür Grundsteuer gezahlt wird. Weitere Kürzungen ergeben sich aus Gewinnanteilen ausländischer Betriebsstätten oder Dividenden von beteiligten Kapitalgesellschaften.

Was passiert, wenn ein Gewerbe einen Verlust macht?


Ergibt die Berechnung des Gewerbeertrags einen negativen Betrag, liegt ein Gewerbeverlust vor. Dieser Verlust wird formal festgesetzt. Zukünftige Gewerbeerträge können dann um diesen Betrag gekürzt werden, was als Verlustvortrag bezeichnet wird.

Gibt es einen Freibetrag bei den Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer?


Ja, es gibt einen Freibetrag von 100.000 Euro, der bei den Hinzurechnungen berücksichtigt wird. Dieser Betrag wird von der Summe der pauschalisierten Finanzierungsanteile abgezogen, bevor die 25 Prozent als Hinzurechnung ermittelt werden. Er soll vor allem kleinere Unternehmen vor den erweiterten Hinzurechnungen schützen.

Muss ich als Kleingewerbetreibender Gewerbesteuer zahlen?


Nur, wenn Ihr Gewerbeertrag über 24.500 Euro im Jahr liegt. Darunter fällt keine Gewerbesteuer an; eine Gewerbesteuererklärung müssen Sie dann nur abgeben, wenn das Finanzamt sie anfordert. Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer hat damit nichts zu tun.

Wie viel der Gewerbesteuer bekomme ich auf die Einkommensteuer angerechnet?


Das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags, höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 EStG). Bei einem Hebesatz bis 400 % wird die Gewerbesteuer dadurch vollständig ausgeglichen, bei höheren Hebesätzen bleibt eine Restbelastung. Die Anrechnung gilt nur für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften, nicht für GmbH und UG.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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