Gewerbesteuer - wer muss sie zahlen und wann?
Jeder, der in Deutschland ein Gewerbe betreibt, unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Jedes gewerbliche Unternehmen, ob selbstständiger Einzelunternehmer, GmbH oder jede andere Kapitalgesellschaft, gelten als Gewerbebetriebe und müssen Gewerbesteuern entrichten. Lediglich Personenunternehmen, die reine Vermögensverwaltung betreiben, gelten nicht als Gewerbebetriebe.
Die Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertag und ist eine Gemeindesteuer – für die Gemeinden ist die Gewerbesteuer die wichtigste Steuereinnahmequelle. Rechtgrundlage für die Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). In 2008 wurden im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes umfassende Änderungen an der Gewerbesteuer vorgenommen, die sich z.B. auf die Gewinnermittlung für die Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer auswirken.
Gewerbeertrag als Grundlage der Gewerbesteuer
Der Gewerbeertrag bildet die Besteuerungsgrundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer. Entscheidend ist also der Gewinn des Gewerbes, der nach den jeweils geltenden Steuergesetzen ermittelt wird: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist dies das Einkommenssteuergesetz, bei Kapitalgesellschaften (z.B. einer GmbH) kommt die Vorschriften des Körpersteuergesetztes hinzu. Zu dem ermittelten Gewinn werden bestimmte Beträge hinzugerechnet sowie dieser Summe gesetzlich festgesetzte Beträge wieder abgerechnet. Nach dieser Rechnung ergibt sich der offizielle Gewerbeertrag nach §10 des GewStG.
Sollte sich bei dieser Berechnung ein negativer Betrag ergeben, das heißt, ein Gewerbeverlust vorliegen, so wird dieser Gewerbeverlust formal festgesetzt und der künftige Gewerbeertrag um diesen Betrag gekürzt (sogenannter Verlustvortrag).
Hinzurechnungen
Die Hinzurechnungen werden in §6 des GewStG geregelt. Zu den wichtigsten Hinzurechnungen, die also bei der Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn addiert werden, gehören z.B. Zinsaufwendungen, Renten, Mieten, Pachten, Leasingraten, Lizenzaufwendungen oder Gewinnanteile stiller Gesellschafter. 25 Prozent dieser Finanzierungsaufwendungen werden dem Gewinn hinzugerechnet. Es gilt jedoch ein Freibetrag von 100.000 Euro, der vor allem kleinere Unternehmen von den mit der Steuerreform 2008 ausgeweiteten Hinzurechnungen verschonen soll. Der Freibetrag wird bei allen Unternehmen von der Summe der pauschalisierten Finanzierungsanteile abgezogen bevor die 25 Prozent dieser Summe als Hinzurechnung ermittelt werden.
Kürzungen
Die Kürzungen, die von dem Gewerbeertrag samt Hinzurechnungen wieder abgezogen werden, sind in §9 des GewStG geregelt. Diese dienen dazu, die mehrfache Belastung durch Realsteuern zu vermeiden. Wird z.B. für den zum Betrieb gehörenden Grundbesitz eine Grundsteuer gezahlt, erfolgt für die Gewerbeertragsrechnung eine Kürzung um 1,2 Prozent des Einheitswertes dieses Grundbesitzes. Weitere Kürzungen ergeben sich z.B. durch Gewinnanteile ausländischer Betriebsstätten, Dividenden von beteiligten Kapitalgesellschaften oder Spenden, die aus dem Vermögen des Betriebes geleistet werden.
Berechnung der Gewerbesteuer
Zur Berechnung der Gewerbesteuer wird der ermittelte Gewerbeertrag mit der sogenannten Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl ist ein bundeseinheitlich festgesetzter und seit 2008 für alle Gewerbe gleich hoher Prozentsatz von 3,5 Prozent. Dieses Produkt ergibt den Gewerbesteuermessbetrag, womit die Festsetzung der Gewerbesteuer für den jeweiligen Erhebungszeitraum erfolgt.
Jetzt kommt noch die Gemeinde ist Spiel, denn die setzt die Höhe der zu leistenden Gewerbesteuer durch den sogenannten Hebesatz fest, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag multipliziert wird. Die Höhe des Hebesatzes legen die Gemeinden selbst fest, damit Gemeinden jedoch keine Gewerbesteueroasen mehr bilden können, muss der Hebesatz mindestens 200 Prozent betragen. Je nachdem, in welcher Gemeinde ein Betrieb ansässig ist, fallen also höhere oder niedrigere Gewerbesteuern an. Grundsätzlich liegen dabei die Hebesätze in Großstädten höher als im Umland. In München liegt der Hebesatz bei 490 Prozent, in Gemeinden im Umland dagegen bei nur 230 Prozent. Hamburg hat als Stadtstaat mit 470 Prozent den höchsten Hebesatz im Vergleich der Bundesländer.
Zuständig für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage und die Festsetzung des Steuermessbetrages ist das jeweilige Finanzamt zuständig, in dem der Gewerbebetrieb ansässig ist. Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt von der jeweiligen Gemeinde durch den Gewerbesteuerbescheid und wird einen Monat nach Erteilung dieses Steuerbescheids fällig, sofern diese nicht durch Vorauszahlung ausgeglichen ist.
Grundsätzlich ist die Gewerbesteuer eine steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgabe. Jedoch können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft die Gewerbesteuer auf ihre Einkommenssteuer anrechnen: 380 Prozent des Gewerbesteuermessbetrages werden dabei von der Einkommenssteuer, auf die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb entfallen, abgezogen – bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Das bedeutet jedoch, dass Unternehmer, die in Gemeinden ansässig sind, in denen ein höherer Hebesatz als 380 Prozent gezahlt werden muss, die Gewerbesteuer nicht vollständig auf die Einkommenssteuer anrechnen können und diese so zu einer zusätzlichen Belastung wird.
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