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Stand: 14.09.2026

Gewerbe ummelden: Wann nötig, Formular GewA 2, Kosten und Ablauf (2026)

Kurz gesagt: Ändert sich etwas Wesentliches an einem angemeldeten Gewerbe, melden Sie es mit dem Formular GewA 2 beim Gewerbeamt um (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO): neue Betriebsanschrift innerhalb derselben Gemeinde, neue oder zusätzliche Tätigkeit, Wechsel der Rechtsform, Namensänderung des Inhabers, Eintragung ins Handelsregister. Zieht der Betrieb in eine andere Gemeinde, ist keine Ummeldung möglich; dann melden Sie am alten Ort ab und am neuen an. Die Ummeldung kostet je nach Gemeinde 10 bis 40 Euro und geht vor Ort, per Post oder online.

Ummeldung, Abmeldung oder nichts?

ÄnderungWas zu tun ist
Umzug des Betriebs innerhalb der GemeindeUmmeldung
Umzug in eine andere GemeindeAbmeldung am alten Ort, Neuanmeldung am neuen (neue Gebühr, neue IHK, ggf. neues Finanzamt)
Neue, erweiterte oder aufgegebene Tätigkeit (etwa Online-Handel zusätzlich zum Laden)Ummeldung
Wechsel vom Nebenerwerb zum HaupterwerbUmmeldung nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll; Krankenkasse und Finanzamt informieren
Namensänderung durch Heirat, ScheidungUmmeldung
Eintragung als e.K. ins HandelsregisterUmmeldung mit Handelsregisterauszug
Wechsel Einzelunternehmen → GmbH oder UGAbmeldung des Einzelunternehmens, Neuanmeldung der Gesellschaft
Neuer Geschäftsführer bei GmbHUmmeldung (Vertretungsberechtigter ändert sich)
Neuer Gesellschafter bei GbRAnmeldung des neuen, Abmeldung des ausscheidenden Gesellschafters
Neue Privatadresse des Inhabers, neue Telefonnummerkeine Ummeldung nötig, Mitteilung genügt
Mehr oder weniger Mitarbeiterkeine Ummeldung
Zweigstelle oder unselbstständige ZweigniederlassungAnmeldung am Ort der Zweigstelle

Die Ummeldung ist unverzüglich vorzunehmen, das heißt innerhalb weniger Wochen nach der Änderung; die Ämter akzeptieren auch rückwirkende Angaben. Wer wesentliche Änderungen nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 146 GewO).

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So läuft die Ummeldung

  1. Formular GewA 2 ausfüllen: bisherige Angaben, neue Angaben, Datum der Änderung. Das Formular gibt es beim Gewerbeamt, als Download oder im Online-Portal.
  2. Unterlagen: Personalausweis (Kopie bei Post, Online-Ausweis bei Online-Ummeldung), bei neuer Tätigkeit ggf. die dafür nötige Erlaubnis oder Handwerkskarte, bei Handelsregistereintrag der Auszug, bei Namensänderung die Heirats- oder Scheidungsurkunde, bei GmbH-Änderungen der aktuelle Handelsregisterauszug.
  3. Einreichen beim Gewerbeamt der Gemeinde (Verzeichnis), persönlich, per Post oder online; Bevollmächtigte brauchen eine Vollmacht.
  4. Gebühr: meist 10 bis 40 Euro, in einigen Städten kostenlos; etwas günstiger als die Anmeldung.
  5. Bestätigung aufbewahren; das Amt informiert Finanzamt, IHK oder HWK, Berufsgenossenschaft und Statistikamt.

Ummeldung vermeiden: Tätigkeit breit anmelden


Weil jede Erweiterung der Tätigkeit meldepflichtig ist, lohnt es, bei der Anmeldung eine breite, aber konkrete Beschreibung zu wählen: „Einzelhandel mit Bekleidung, Schuhen und Accessoires, auch über das Internet“ deckt den späteren Online-Shop ab; „Webdesign, Grafikdesign und Online-Marketing“ erspart die Ummeldung, wenn ein Kunde Social-Media-Betreuung möchte. Unzulässig sind Pauschalformulierungen wie „Dienstleistungen aller Art“. Mehrere Tätigkeiten in einer Anmeldung sind erlaubt; erlaubnispflichtige Tätigkeiten müssen einzeln benannt sein.

Häufige Fragen

Muss ich mein Gewerbe ummelden, wenn ich privat umziehe, der Betrieb aber bleibt?


Nein, solange die Betriebsanschrift gleich bleibt. Teilen Sie dem Gewerbeamt und dem Finanzamt die neue Privatadresse formlos mit. Wenn Sie von zu Hause arbeiten, ist Ihr Wohnsitz die Betriebsstätte, und der Umzug löst eine Ummeldung (gleiche Gemeinde) oder Ab- und Neuanmeldung (andere Gemeinde) aus.

Was kostet die Ummeldung?


Je nach Gemeinde 10 bis 40 Euro, teils kostenlos. Bei Umzug in eine andere Gemeinde fällt stattdessen die Gebühr für die Neuanmeldung an (15 bis 65 Euro); die Abmeldung ist meist gratis.

Kann ich die Tätigkeit ändern, ohne umzumelden?


Nur im Rahmen der angemeldeten Beschreibung. Wer als „Einzelhandel mit Spielwaren“ angemeldet ist und Möbel verkauft, muss ummelden. Kleinere Verschiebungen innerhalb der Branche sind unproblematisch.

Muss ich beim Wechsel zur Regelbesteuerung oder zum Haupterwerb ummelden?


Nein. Beides betrifft Finanzamt und Krankenkasse, nicht das Gewerbeamt. Das Feld Haupt-/Nebenerwerb im Formular dient nur der Statistik.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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