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OHG - Offene Handelsgesellschaft

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaftsform, die ausschließlich für Kaufleute möglich ist. Es gibt bei der Gründung kein Mindestkapital, es ist kein Notar erforderlich und es reicht ein formfreier Gesellschaftsvertrag.

Eine interessante Gesellschaftsform für Existenzgründer mit einem Handelsunternehmen ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Hierbei ist ein großer Vorteil, dass nur wenig Startkapital benötigt wird. Die OHG besteht aus mehreren Gesellschaftern – also Personen, die zusammen ein kaufmännisches Gewerbe betreiben möchten. Dabei muss die OHG von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die OHG eine reine Gesellschaftsform für Kaufleute ist. Somit können Kleingewerbetreibende diese Rechtsform nicht wählen.

Gesellschaftsvertrag bei der OHG

Die Gesellschafter müssen einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Dieser ist allerdings weniger detailliert als beispielsweise der Kontrakt der Gesellschaft für beschränkte Haftung (GmbH). Definitiv beinhalten sollte der Gesellschaftsvertrag jedoch die Einlagen der Gesellschafter, das Stimmrecht sowie die Regelungen für die Auszahlung. Auch das Vorgehen im Todesfall oder bei einer Ausscheidung eines Gesellschafters sollte im Vertrag festgehalten werden. Der Gesellschaftsvertag der OHG bedarf keiner notariellen Beurkundung.
Falls im Gesellschaftsvertag keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt: Alle Gesellschafter der OHG sind geschäftsführungsbefugt und alle Beschlüsse sind einstimmig zu treffen. Ein Mindestkapital ist bei der Gründung der OHG nicht Voraussetzung. Allerdings sind alle Gesellschafter unbeschränkt haftbar, was ein hohes gegenseitiges Vertrauen unter den Gesellschaftern voraussetzt. Gleichzeitig genießt diese Bereitschaft zu persönlicher Haftung ein hohes Ansehen bei Kreditinstituten und Banken, insbesondere im Vergleich mit einer Rechtsform wie der GmbH, bei der die Gesellschafter beschränkt haften.

Pflichten der OHG

Die OHG unterliegt als Rechtsform der Buchführungspflicht. Änderungen in der Gesellschaft sind unverzüglich dem Registergericht mitzuteilen. Dies kann beispielsweise das Ausscheiden eines Gesellschafters sein. Mitunternehmer beziehungsweise Gesellschafter erzielen steuerrechtliche Einkünfte. Falls Steuerschulden entstehen, haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen.

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