Wo meldet man ein Gewerbe an? Zuständiges Amt, Wege, Sonderfälle (2026)
Kurz gesagt: Zuständig ist das Gewerbeamt der Gemeinde, in der Ihre Betriebsstätte liegt, nicht die Gemeinde Ihres Wohnsitzes, es sei denn, Sie arbeiten von zu Hause. Das Gewerbeamt ist meist Teil des Ordnungsamts, Bürgeramts oder Rathauses; in Berlin und Hamburg sind die Bezirksämter zuständig, in kleinen Gemeinden einiger Länder die Verbandsgemeinde, das Amt oder die Kreisverwaltung. Anmelden können Sie persönlich, per Post oder in den meisten Gemeinden online. Die Adresse, Öffnungszeiten und den Online-Zugang Ihrer Gemeinde finden Sie im Gewerbeamt-Verzeichnis.
Welche Gemeinde zuständig ist
| Situation | Zuständiges Gewerbeamt |
|---|---|
| Laden, Werkstatt, Büro | Gemeinde, in der die Räume liegen |
| Arbeit von zu Hause (Online-Handel, Dienstleistung) | Gemeinde des Wohnsitzes, die Wohnung ist Betriebsstätte |
| Wohnsitz und Betrieb in verschiedenen Gemeinden | Gemeinde des Betriebs; der Wohnsitz spielt keine Rolle |
| Mehrere Betriebsstätten | Hauptniederlassung am Hauptsitz; jede Zweigstelle beim Gewerbeamt ihres Ortes |
| Tätigkeit ohne feste Betriebsstätte (Reisegewerbe) | Gemeinde des Wohnsitzes, dort auch die Reisegewerbekarte |
| Automatenaufstellung | Gemeinde des Betriebssitzes des Aufstellers |
| GmbH, UG | Gemeinde des Sitzes laut Handelsregister bzw. der tatsächlichen Betriebsstätte |
| Ausländisches Unternehmen mit deutscher Niederlassung | Gemeinde der Niederlassung |
Wo das Gewerbeamt sitzt
Ein eigenständiges „Gewerbeamt“ gibt es nur in größeren Städten. Meist ist die Gewerbemeldestelle ein Sachgebiet im Ordnungsamt, Bürgerbüro, Bürgerservice oder Amt für öffentliche Ordnung. Besonderheiten:
- Berlin und Hamburg: Die Bezirksämter (Berlin: Ordnungsamt des Bezirks; Hamburg: Verbraucherschutzamt des Bezirks). In Hamburg nimmt daneben die Handelskammer Gewerbeanmeldungen für Handel und Dienstleistungen entgegen.
- Bremen: Das Gewerbemeldeamt im Ordnungsamt; Bremerhaven eigenes Amt.
- Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg: Für kleine Gemeinden ist die Verbandsgemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder das Amt zuständig, nicht die Gemeinde selbst.
- Bayern: Verwaltungsgemeinschaften erledigen die Anmeldung für ihre Mitgliedsgemeinden; große Städte haben ein Kreisverwaltungsreferat oder Ordnungsamt.
- Niedersachsen: Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden.
- Hessen, NRW, Baden-Württemberg, Saarland: Jede Gemeinde selbst, in Baden-Württemberg unabhängig von Verwaltungsgemeinschaften.
Welche Stelle für Ihre Gemeinde zuständig ist, mit Anschrift, Telefon, Öffnungszeiten und Link zur Online-Anmeldung, steht auf den Seiten des Gewerbeamt-Verzeichnisses für alle rund 10.700 Gemeinden.
Drei Wege der Anmeldung
Persönlich: Ausweis und ausgefülltes Formular GewA 1 mitbringen, Gebühr zahlen, Bescheinigung sofort erhalten. In Großstädten Termin vereinbaren.
Schriftlich: GewA 1 ausfüllen, unterschreiben, mit Ausweiskopie und ggf. Nachweisen per Post schicken. Die Bescheinigung kommt nach Zahlung der Gebühr; Dauer einige Tage bis zwei Wochen.
Online: Über das Wirtschaftsservice-Portal des Landes oder das Portal der Gemeinde, mit Online-Ausweis oder BundID zur Identifikation, Gebühr per Kartenzahlung. Verfügbar in fast allen Ländern; Details unter Gewerbe online anmelden. Wer keinen Online-Ausweis hat, kann jemanden bevollmächtigen.
Wer anmeldet
- Einzelunternehmen: der Inhaber persönlich oder ein Bevollmächtigter.
- GbR: jeder geschäftsführende Gesellschafter gibt eine eigene Anmeldung ab; die GbR selbst wird nicht angemeldet.
- OHG, KG: die Gesellschaft, angemeldet durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter, mit Handelsregisterauszug.
- GmbH, UG, AG: die Gesellschaft, angemeldet durch den Geschäftsführer bzw. Vorstand, mit Handelsregisterauszug; vor der Eintragung als „GmbH in Gründung“ möglich.
- Zweigstelle: der Inhaber oder ein Bevollmächtigter am Ort der Zweigstelle.
Häufige Fragen
Kann ich mein Gewerbe in einer anderen Gemeinde anmelden, weil dort die Gebühr niedriger ist?
Nein. Zuständig ist ausschließlich die Gemeinde der Betriebsstätte. Eine Anmeldung anderswo ist unwirksam.
Ich wohne in Deutschland, mein Betrieb ist im Ausland. Wo melde ich an?
Ein Gewerbe ohne Betriebsstätte in Deutschland ist hier nicht anmeldepflichtig. Sobald Sie von der deutschen Wohnung aus tätig werden (Büro, Lager, Kundenkontakt), ist das eine Betriebsstätte und die Wohnsitzgemeinde zuständig.
Muss ich persönlich erscheinen?
Nein. Schriftliche und Online-Anmeldung sind überall möglich; nur bei einigen erlaubnispflichtigen Gewerben und bei Nicht-EU-Bürgern verlangen Ämter das persönliche Erscheinen zur Identitätsprüfung.
Was ist, wenn ich beim falschen Amt anmelde?
Das Amt leitet die Anmeldung meist an die zuständige Stelle weiter oder verweist Sie dorthin. Rechtswirksam wird die Anmeldung erst beim zuständigen Gewerbeamt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 14 GewO, Anzeige bei der zuständigen Behörde; § 4 GewO, Betriebsstätte: gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
- Zuständigkeitsverordnungen der Länder zur Gewerbeordnung (z. B. GewOZustV NRW, ZustVO-Wirtschaft Niedersachsen): über die Landesportale
- § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz, örtliche Zuständigkeit: gesetze-im-internet.de/vwvfg/__3.html
- Onlinezugangsgesetz und Wirtschaftsservice-Portale der Länder: gesetze-im-internet.de/ozg