Reisegewerbe und Reisegewerbekarte: Wer sie braucht und was sie kostet
Von Haustür zu Haustür verkaufen, auf Märkten und Volksfesten handeln, Dienstleistungen ohne feste Betriebsstätte anbieten – das ist die Welt des Reisegewerbes. Statt der klassischen Gewerbeanmeldung braucht es hier eine eigene Erlaubnis: die Reisegewerbekarte. Wer sie benötigt, was sie kostet und welche wichtigen Ausnahmen es gibt.
Was ist ein Reisegewerbe?
Die Gewerbeordnung unterscheidet zwei Grundformen: das stehende Gewerbe mit fester Betriebsstätte (der Normalfall, angemeldet beim Gewerbeamt) und das Reisegewerbe nach § 55 GewO. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben:
- Waren vertreibt oder ankauft (z. B. Haustürverkauf, mobiler Schrotthandel)
- Dienstleistungen anbietet (z. B. mobiler Scherenschleifer, Haustürwerbung für Verträge)
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt
Das entscheidende Kriterium ist die fehlende vorherige Bestellung: Der Kunde hat Sie nicht zu sich gebeten – Sie sprechen ihn aktiv und unaufgefordert an.
Wer braucht keine Reisegewerbekarte? Die wichtigen Ausnahmen
Viele mobile Tätigkeiten sind gar kein Reisegewerbe oder von der Kartenpflicht befreit:
- Vorherige Bestellung: Der mobile Friseur, der auf Termin zum Kunden kommt, der Handwerker auf Kundenauftrag, der Fotograf beim gebuchten Shooting – alles stehendes Gewerbe, normale Anmeldung genügt.
- Wochenmärkte, Messen und festgesetzte Veranstaltungen: Der Verkauf auf festgesetzten Märkten (§ 68 GewO) ist von der Reisegewerbekarte befreit; hier gelten die Regeln des Marktgewerbes.
- Verkauf selbst gewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Obst- und Gartenbaus
- Tätigkeit in der Gemeinde des Wohnsitzes bei Orten unter 10.000 Einwohnern (eingeschränkte Ausnahme)
- Geringwertige Waren und Dienstleistungen, für die die Karte durch Rechtsverordnung freigestellt ist
Foodtrucks bewegen sich häufig in einer Grauzone: Wer nur auf festgesetzten Märkten und Events mit Standgenehmigung verkauft, braucht meist keine Karte; wer frei wechselnde Standorte im öffentlichen Raum ansteuert, in der Regel schon. Klären Sie das mit Ihrer Kommune – ergänzend lohnt ein Blick in unseren Ratgeber Gastronomie: Schritte zur Gewerbeanmeldung.
Reisegewerbekarte beantragen: Ablauf und Unterlagen
Zuständig ist das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt Ihres Wohnorts. Da die Karte eine personenbezogene Erlaubnis ist, prüft die Behörde Ihre Zuverlässigkeit. Üblicherweise verlangt werden:
- Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- teils eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Passfoto
Die allgemeinen Anforderungen ähneln denen der normalen Anmeldung – einen Überblick gibt der Artikel Gewerbeanmeldung: Erforderliche Unterlagen.
Kosten und Gültigkeit
Die Gebühren legen die Kommunen fest; sie liegen je nach Ort und Geltungsdauer meist zwischen 150 und 500 Euro – deutlich über der normalen Anmeldegebühr. Dafür gilt die Karte in der Regel unbefristet und bundesweit; auf Wunsch oder bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann sie befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Die Karte ist bei der Tätigkeit mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Steuerlich gilt für Reisegewerbetreibende nichts Besonderes: Es fallen Einkommensteuer, ggf. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regeln an.
Verbotene Tätigkeiten im Reisegewerbe
Bestimmte Geschäfte sind im Reisegewerbe per Gesetz untersagt (§ 56 GewO), darunter der Vertrieb von Giften, Wertpapieren, Lotterielosen (mit Ausnahmen) sowie der Abschluss bestimmter Finanzgeschäfte an der Haustür. Wer erlaubnispflichtige Tätigkeiten (etwa nach § 34c GewO) ausübt, braucht die jeweilige Erlaubnis zusätzlich.
Fazit
Die Reisegewerbekarte betrifft nur, wer Kunden unaufgefordert außerhalb einer Betriebsstätte anspricht – der Großteil der mobilen Dienstleister arbeitet auf Bestellung und braucht nur die normale Gewerbeanmeldung. Wer tatsächlich im Reisegewerbe unterwegs ist, sollte die höheren Gebühren und die Zuverlässigkeitsprüfung einplanen, profitiert dafür aber von einer meist unbefristeten, bundesweit gültigen Erlaubnis.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Reisegewerbe und stehendem Gewerbe?
Das stehende Gewerbe wird von einer festen Betriebsstätte aus oder auf vorherige Bestellung des Kunden betrieben und lediglich beim Gewerbeamt angemeldet. Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn Sie Kunden ohne vorherige Bestellung außerhalb einer Betriebsstätte aufsuchen – dafür ist die Reisegewerbekarte als Erlaubnis erforderlich.
Brauche ich als mobiler Dienstleister eine Reisegewerbekarte?
Meist nicht. Wer auf Termin oder Bestellung zum Kunden fährt – etwa mobile Friseure, Handwerker oder Fotografen – betreibt ein stehendes Gewerbe und braucht nur die normale Gewerbeanmeldung. Die Karte wird erst nötig, wenn Sie Kunden unaufgefordert ansprechen, etwa im Haustürgeschäft.
Was kostet eine Reisegewerbekarte?
Die Gebühren variieren stark nach Kommune und liegen üblicherweise zwischen 150 und 500 Euro. Hinzu kommen kleinere Kosten für Führungszeugnis und Registerauszüge. Dafür ist die Karte in der Regel unbefristet gültig und gilt im gesamten Bundesgebiet.
Brauche ich für einen Marktstand eine Reisegewerbekarte?
Für den Verkauf auf festgesetzten Wochenmärkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen ist keine Reisegewerbekarte erforderlich; hier genügen die Gewerbeanmeldung und die Zulassung des Veranstalters. Wer dagegen an frei gewählten Standorten im öffentlichen Raum ohne Festsetzung verkauft, benötigt die Karte in der Regel schon.
Welche Unterlagen brauche ich für die Reisegewerbekarte?
Üblich sind Personalausweis, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und je nach Kommune eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie ein Passfoto. Die Behörde prüft anhand dieser Unterlagen Ihre Zuverlässigkeit.
Kann die Reisegewerbekarte abgelehnt oder entzogen werden?
Ja, die Karte wird versagt, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit belegen, etwa einschlägige Vorstrafen oder erhebliche Steuerrückstände. Aus denselben Gründen kann eine erteilte Karte widerrufen werden. Insofern ähnelt die Prüfung der Gewerbeuntersagung beim stehenden Gewerbe.