Umsatzsteuer für Gewerbetreibende
Die Umsatzsteuer ist vielen angehenden Unternehmern zunächst nicht als großer Posten in der Finanzplanung bewusst, kann die Liquidität des gesamten Unternehmens aber schnell gefährden.
Die Umsatzsteuer stellt für den Staat dagegen nach der Einkommensteuer eine weitere wichtige Geldquelle dar und wird aus diesem Grund vom Finanzamt ganz besonders gründlich kontrolliert. Fälle von Umsatzsteuerbetrug kursieren zwar immer wieder in den Medien, es sollte aber jedem Gründer klar sein, dass der Staat hier keine Ausnahmen macht und die Strafen zum Teil beträchtlich sind.
Für den Unternehmer geht es hier um bares Geld, das sehr schnell Auswirkungen auf die Liquidität haben kann. Aus diesem Grund sollte das Kapitel ausführlich und mit großer Sorgfalt verinnerlicht werden, um Fehler durch mangelndes Wissen zu vermeiden. Ein paar Stunden Lektüre oder der Besuch eines Seminars über das Thema kann zum Teil die Existenz retten.
Allgemeines zur Umsatzsteuer
Bei fast jedem Geschäftsvorfall wird das Thema Umsatzsteuer berührt. Die erhobene Steuer stellt allerdings meistens nur einen Durchlaufposten dar und keine Ausgaben. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann nämlich wieder als so genannte Vorsteuer beantragt werden. Die volle Umsatzsteuer wird lediglich durch den privaten Konsumenten, der ein fertiges Produkt kauft, bezahlt. Wer sich eine neue Büroausstattung für 5.000 Euro zzgl. 950 Euro Umsatzsteuer kauft, kann diese Umsatzsteuer wieder im Voranmeldeverfahren oder mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung vom Finanzamt zurückverlangen.
Auf der anderen Seite muss die für einen Kunden ausgestellte Rechnung stets die entsprechende Umsatzsteuer ausweisen. Bei der Begleichung der Rechnung durch den Kunden muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden und stellt also keine Einnahme dar.
Wer gilt als Unternehmer?
Kaufen private Person eine Büroeinrichtung für 5.000 Euro zzgl. 950 Euro Umsatzsteuer, müssen Käufer die 950 Euro voll bezahlen und können den Betrag, anders als Unternehmer, nicht zurückfordern. Da sich aber nicht jeder als Unternehmer ausgeben kann, um die Umsatzsteuer zurückfordern zu können, hat der Gesetzgeber im §2 Abs. 1 Satz 1 UStG den Unternehmer wie folgt definiert: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt.
Steuerbare Umsätze sind Umsätze, die grundsätzlich die Erhebung einer Umsatzsteuer nach sich ziehen. Der Gesetzgeber hat im §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG festgelegt, "sämtliche Umsätze, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland entgeltlich ausführt, sind steuerbar." Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen von gewerblichen Tätigkeiten, bei denen der Umsatz steuerbar ist, jedoch keine Umsatzsteuer erhoben werden muss. §4 UStG legt fest, welche Umsätze steuerfrei sind:
- Ausfuhrlieferungen (Lieferungen von Deutschland in Länder außerhalb der EU)
- Innergemeinschaftliche Lieferungen (Lieferungen von Deutschland in Länder der EU)
- Umsätze von Versicherungsvertretern
- Vermietung von Grundstücken (hier gibt es Ausnahmen)
- Heilberufliche Leistungen (Arzt, Krankengymnast, Heilpraktiker)
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