Kleingewerbe als Angestellter: Arbeitgeber, Arbeitszeit, Krankenkasse, Steuern (2026)
Kurz gesagt: Angestellte dürfen ein Kleingewerbe betreiben; die Gewerbefreiheit (§ 1 GewO) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) gelten auch neben einem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber darf die Nebentätigkeit nur verbieten, wenn sie ihm Konkurrenz macht, die Arbeitsleistung beeinträchtigt oder gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt; eine Anzeige- oder Genehmigungsklausel im Vertrag müssen Sie aber beachten. Die Krankenversicherung bleibt beim Arbeitgeber, solange das Gewerbe nebenberuflich bleibt, als Faustregel unter 20 Wochenstunden und mit einem Gewinn unter dem Gehalt. Steuerlich bleibt ein Gewinn bis 410 Euro im Jahr unversteuert, darüber gilt Ihr persönlicher Steuersatz.
Was der Arbeitgeber darf und was nicht
| Regelung im Arbeitsvertrag | Wirksam? | Was Sie tun |
|---|---|---|
| Keine Klausel | – | Nebentätigkeit ist erlaubt; Information des Arbeitgebers ratsam |
| Anzeigepflicht | ja | Nebentätigkeit schriftlich mitteilen, bevor Sie beginnen |
| Genehmigungsvorbehalt | ja, aber der Arbeitgeber muss genehmigen, wenn keine berechtigten Interessen entgegenstehen | Genehmigung schriftlich beantragen; Schweigen nach angemessener Frist gilt als Zustimmung nach vielen Urteilen, sicherer ist die Nachfrage |
| Pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit | nein, unwirksam nach § 307 BGB | Trotzdem den Arbeitgeber informieren, um Konflikte zu vermeiden |
| Wettbewerbsverbot | ja, während des Arbeitsverhältnisses auch ohne Klausel (§ 60 HGB analog) | keine Konkurrenztätigkeit, auch nicht für Kunden des Arbeitgebers |
| Nachvertragliches Wettbewerbsverbot | nur mit Karenzentschädigung (§ 74 HGB) | gilt erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses |
Berechtigte Interessen des Arbeitgebers sind: direkte Konkurrenz, Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen, Beeinträchtigung der Leistung (Übermüdung, Fehler), Rufschädigung, Nutzung von Betriebsmitteln oder Betriebsgeheimnissen. Ohne solche Gründe ist ein Verbot rechtswidrig. Wer eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht ignoriert, riskiert eine Abmahnung, bei Konkurrenztätigkeit die fristlose Kündigung. Beamte brauchen nach § 99 BBG bzw. Landesrecht immer eine Genehmigung (Details).
Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit
Das Arbeitszeitgesetz begrenzt nur abhängige Arbeit: Haupt- und Nebenbeschäftigung als Arbeitnehmer dürfen zusammen im Schnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Selbstständige Tätigkeit im Kleingewerbe zählt formal nicht mit, doch der Arbeitgeber darf einschreiten, wenn die Erholung leidet und die Arbeitsleistung sinkt. Im Urlaub ist Erwerbsarbeit verboten, die dem Erholungszweck widerspricht (§ 8 BUrlG); ein paar Stunden am Online-Shop sind unproblematisch, eine Vollzeitwoche im eigenen Gewerbe nicht. Während einer Krankschreibung dürfen Sie nur tun, was die Genesung nicht verzögert; wer krankgeschrieben im Nebengewerbe arbeitet, riskiert Kündigung und Rückforderung der Entgeltfortzahlung.
Sozialversicherung: die 20-Stunden-Faustregel
Als Angestellter sind Sie kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Das Kleingewerbe ändert daran nichts, solange es nebenberuflich bleibt. Die Krankenkassen prüfen nach den Grundsätzen des GKV-Spitzenverbands: Hauptberuflich selbstständig ist, wessen Selbstständigkeit nach wirtschaftlicher Bedeutung und Zeitaufwand die Anstellung deutlich übersteigt. Die Vermutung: über 20 Wochenstunden Selbstständigkeit bei einem Einkommen über dem Gehalt. Wer darunter bleibt, zahlt auf den Gewinn keine Beiträge. Wer die Schwelle überschreitet, wird als hauptberuflich Selbstständiger eingestuft und zahlt auf alle Einkünfte Beiträge, mindestens auf 1.318,33 Euro monatlich (2026). Bei Vollzeitanstellung mit 40 Stunden wird die Kasse selten von hauptberuflicher Selbstständigkeit ausgehen; bei Teilzeit lohnt die vorherige Anfrage. Details: Krankenversicherung bei einem Nebengewerbe als Angestellter.
Die Rentenversicherung ist unberührt, außer Sie üben eine der in § 2 SGB VI genannten Tätigkeiten aus (Lehrer, Pflegepersonen, Handwerker in der Handwerksrolle, Selbstständige mit einem Auftraggeber): Dann kann Versicherungspflicht auf den Gewinn bestehen, mit Befreiung bei geringfügigem Einkommen bis 603 Euro monatlich.
Steuern neben dem Gehalt
Der Gewinn aus dem Kleingewerbe wird zum Gehalt addiert. Bis 410 Euro im Jahr bleibt er steuerfrei, bis 820 Euro gilt der Härteausgleich (§ 46 EStG). Darüber versteuern Sie ihn mit dem Grenzsteuersatz Ihres Gehalts, bei 45.000 Euro Bruttogehalt sind das rund 35 Prozent. Eine Steuererklärung ist ab 410 Euro Nebeneinkünften Pflicht; Anlage G und Anlage EÜR kommen dazu. Vorauszahlungen setzt das Finanzamt erst ab 400 Euro Jahressteuer fest. Umsatzsteuer entfällt mit der Kleinunternehmerregelung bis 25.000 Euro Umsatz. Alles Weitere: Kleingewerbe und Steuern.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Arbeitgeber über das Kleingewerbe informieren?
Wenn der Arbeitsvertrag eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht enthält, ja. Ohne Klausel besteht keine Pflicht, aber Transparenz vermeidet Ärger; viele Tarifverträge im öffentlichen Dienst verlangen die Anzeige ohnehin.
Kann mein Arbeitgeber das Kleingewerbe verbieten?
Nur bei berechtigtem Interesse: Konkurrenz, Beeinträchtigung der Arbeit, Verstoß gegen Arbeitszeitregeln. Ein Verbot ohne Grund ist unwirksam, auch wenn es im Vertrag steht.
Wie viele Stunden darf ich im Kleingewerbe arbeiten?
Gewerbeamt und Finanzamt setzen keine Grenze. Die Krankenkasse geht ab etwa 20 Wochenstunden von hauptberuflicher Selbstständigkeit aus, wenn auch das Einkommen das Gehalt übersteigt. Wer beide Kriterien nicht erfüllt, bleibt nebenberuflich.
Was passiert, wenn mein Gewinn höher wird als mein Gehalt?
Dann prüft die Krankenkasse die hauptberufliche Selbstständigkeit und stuft Sie gegebenenfalls als freiwillig versicherten Selbstständigen ein, mit Beiträgen auf alle Einkünfte. Der Arbeitgeber zahlt dann keinen Beitragszuschuss mehr. Melden Sie die Änderung der Kasse, bevor sie es aus der Steuererklärung erfährt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1 GewO, Gewerbefreiheit; Art. 12 GG, Berufsfreiheit: gesetze-im-internet.de/gewo/__1.html
- § 60 und § 74 HGB, Wettbewerbsverbot: gesetze-im-internet.de/hgb/__60.html
- § 8 Bundesurlaubsgesetz, Erwerbstätigkeit im Urlaub: gesetze-im-internet.de/burlg/__8.html
- § 5 Abs. 5 SGB V, hauptberuflich Selbstständige: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
- GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise zur hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit: gkv-spitzenverband.de
- § 2 SGB VI, versicherungspflichtige Selbstständige: gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
- § 46 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG, 410-Euro-Grenze: gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
- BAG, Urteil vom 11.12.2001 (9 AZR 464/00): Genehmigungsvorbehalt für Nebentätigkeiten