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Aktualisiert: 18.02.2026

Neue Regelung für Hausverwalter

Neue Regelung für Hausverwalter: Gründung nur mit Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO


Bislang konnten Existenzgründer ohne eine besondere Erlaubnis ein Gewerbe als Wohnimmobilienverwalter anmelden. Dies hat sich jedoch zum 1. August 2018 geändert. Wie bereits der Immobilienmakler braucht nun auch der Hausverwalter eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO.

Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen für Hausverwalter ist die Ansicht des Gesetzgebers, dass bei diesem Gewerbe ein besonderes Vertrauen nötig ist. Schließlich dient die Vermietung von Wohnimmobilien vielen Personen als Altersvorsorge.

Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO


Wer sich als Hausverwalter selbstständig machen und ein eigenes Gewerbe anmelden möchte braucht nun eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Um diese zu erhalten, müssen angehende Hausverwalter bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Neben den persönlichen und finanziellen Voraussetzungen müssen Gründer nun alle drei Jahre an einer mindestens 20 stündigen fachspezifischen Fortbildung teilnehmen.

Checkliste für die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO

  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und des Insolvenzgerichts
  • Bestätigung des Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit
  • Bescheinigung über eine Berufshaftpflichtversicherung
  • Auszug aus dem Handelsregister (wenn vorhanden)
  • (20 Stunden Fach-Fortbildungen)

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