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Aktualisiert: 10.06.2026

Neue Regelung für Hausverwalter

Neue Regelung für Hausverwalter: Gründung nur mit Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO


Bislang konnten Existenzgründer ohne eine besondere Erlaubnis ein Gewerbe als Wohnimmobilienverwalter anmelden. Dies hat sich jedoch zum 1. August 2018 geändert. Wie bereits der Immobilienmakler braucht nun auch der Hausverwalter eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO.

Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen für Hausverwalter ist die Ansicht des Gesetzgebers, dass bei diesem Gewerbe ein besonderes Vertrauen nötig ist. Schließlich dient die Vermietung von Wohnimmobilien vielen Personen als Altersvorsorge.

Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO


Wer sich als Hausverwalter selbstständig machen und ein eigenes Gewerbe anmelden möchte braucht nun eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Um diese zu erhalten, müssen angehende Hausverwalter bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Neben den persönlichen und finanziellen Voraussetzungen müssen Gründer nun alle drei Jahre an einer mindestens 20 stündigen fachspezifischen Fortbildung teilnehmen.

Checkliste für die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO

  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und des Insolvenzgerichts
  • Bestätigung des Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit
  • Bescheinigung über eine Berufshaftpflichtversicherung
  • Auszug aus dem Handelsregister (wenn vorhanden)
  • (20 Stunden Fach-Fortbildungen)

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Häufige Fragen

Ist eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO für Hausverwalter Pflicht?


Ja, seit dem 1. August 2018 ist die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO für Wohnimmobilienverwalter zwingend erforderlich. Zuvor konnten Existenzgründer dieses Gewerbe ohne eine solche Erlaubnis anmelden. Die neue Regelung stellt sicher, dass Hausverwalter bestimmte Qualitätsstandards erfüllen müssen.

Seit wann ist die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO für Hausverwalter vorgeschrieben?


Die Pflicht zur Gewerbeerlaubnis für Hausverwalter trat am 1. August 2018 in Kraft. Ab diesem Datum müssen alle, die sich als Wohnimmobilienverwalter selbstständig machen möchten, diese Erlaubnis vorweisen. Die Änderung betrifft somit alle Neugründungen seit diesem Stichtag.

Warum wurde die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO für Hausverwalter eingeführt?


Der Gesetzgeber hat die Erlaubnispflicht eingeführt, da bei der Verwaltung von Wohnimmobilien ein besonderes Vertrauen nötig ist. Viele Personen nutzen die Vermietung von Immobilien als Altersvorsorge, was ein hohes Maß an Seriosität und Fachkenntnis erfordert. Die Regelung soll Verbraucher schützen und die Qualität in der Branche sichern.

Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen angehende Hausverwalter für die Erlaubnis erfüllen?


Angehende Hausverwalter müssen persönliche und finanzielle Voraussetzungen erfüllen, um die Gewerbeerlaubnis zu erhalten. Dazu gehört auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungen. Diese Maßnahmen sollen die Kompetenz und Zuverlässigkeit der Verwalter gewährleisten.

Welche Dokumente sind für die Beantragung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO erforderlich?


Zu den erforderlichen Dokumenten gehören unter anderem ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Außerdem sind eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und Nachweise zur Insolvenzfreiheit vorzulegen. Eine Bescheinigung über eine Berufshaftpflichtversicherung ist ebenfalls unerlässlich.

Wie oft müssen Hausverwalter an Fortbildungen teilnehmen?


Hausverwalter müssen alle drei Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnehmen. Diese Fortbildung muss eine Mindestdauer von 20 Stunden umfassen, um den Anforderungen zu genügen. Die regelmäßige Weiterbildung sichert die Aktualität des Fachwissens und die Qualität der Dienstleistung im Bereich der Immobilienverwaltung.

Ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Hausverwalter Pflicht?


Ja, eine Bescheinigung über eine Berufshaftpflichtversicherung ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Diese Versicherung schützt sowohl den Hausverwalter als auch dessen Kunden vor möglichen finanziellen Schäden. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der Vertrauensbildung und Absicherung im Verwalterberuf.

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