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Aktualisiert: 09.07.2026

Marktstand & Wochenmarkt – Gewerbe anmelden

Marktstand & Wochenmarkt – Gewerbe anmelden


Wochenmärkte, Bauernmärkte und Stadtmärkte sind ein fester Bestandteil des deutschen Handelslebens. Für viele Händler sind sie der ideale Einstieg in die Selbstständigkeit: direkter Kundenkontakt, kein teures Ladenlokal, überschaubare Fixkosten. Wer aber regelmäßig einen Marktstand betreibt, muss sich mit Gewerbeanmeldung, Marktgenehmigungen und Steuerrecht befassen.

Marktstand vs. Flohmarkt – der entscheidende Unterschied


Diese Seite richtet sich an regelmäßige Markthändler – also Personen, die berufsmäßig an Wochenmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen. Der gelegentliche Verkauf gebrauchter Gegenstände auf dem Flohmarkt ist steuerlich und gewerberechtlich anders zu behandeln (kein Gewerbe, wenn privat und ohne Gewinnerzielungsabsicht).

Ein Markthändler hingegen kauft Waren ein, um sie auf dem Markt gewinnbringend weiterzuverkaufen – oder er stellt selbst her (z. B. regionaler Bauer, Handwerker, Bäcker) und verkauft direkt. In beiden Fällen liegt gewerbliche Tätigkeit vor.

Stehendes Gewerbe vs. Reisegewerbe


Beim Wochenmarkt-Handel gibt es zwei rechtliche Grundformen:

Stehendes Gewerbe (§ 14 GewO): Wer einen festen Stand auf einem bestimmten Markt hat, betreibt ein stehendes Gewerbe. Er meldet das Gewerbe beim Gewerbeamt am Heimatort an – das ist ausreichend.

Reisegewerbe (§ 55 GewO): Wer ohne feste Niederlassung von Ort zu Ort zieht, an verschiedenen Märkten teilnimmt und dabei keine feste Bindung an einen bestimmten Standort hat, betreibt ein Reisegewerbe. Dafür ist zusätzlich eine Reisegewerbekarte erforderlich, die beim zuständigen Gewerbeamt beantragt wird.

In der Praxis ist die Abgrenzung manchmal fließend. Wer regelmäßig immer auf denselben Märkten ist, hat eher ein stehendes Gewerbe; wer spontan und wechselnd auftritt, eher ein Reisegewerbe.

Marktstandgenehmigung – so bekommst du deinen Platz


Neben der Gewerbeanmeldung brauchst du die Genehmigung des Marktveranstalters. Bei öffentlichen Wochen- und Jahrmärkten erteilt in der Regel die Stadtverwaltung oder das Wirtschaftsamt die Zulassung. Bei privatrechtlich organisierten Märkten (z. B. Biomarkt, Kunsthandwerkermarkt) entscheidet der Veranstalter.

Für die Marktzulassung musst du in der Regel:

  • Gewerbeschein vorlegen
  • Nachweisen, dass deine Waren der Marktordnung entsprechen
  • Marktgebühren entrichten

Die Höhe der Standgebühren variiert stark – von wenigen Euro pro Stunde bis zu mehreren Hundert Euro pro Tag je nach Marktgröße und Standort.

Steuerliche Pflichten für Markthändler


Als Markthändler bist du Gewerbetreibender und zahlst entsprechend Einkommensteuer auf deinen Gewinn. Bis 25.000 Euro Jahresumsatz kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden – dann keine Umsatzsteuerausweisung, vereinfachte Buchführung.

Für Landwirte und bestimmte Lebensmittelerzeuger gibt es eine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (Pauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Erzeuger), die den Umgang mit der Umsatzsteuer vereinfacht.

Als Betriebsausgaben absetzbar sind: Standgebühren, Fahrtkosten zum Markt, Waren, Standequipment (Zelt, Tisch, Präsentation), Verpackungsmaterial und anteilige Fahrzeugkosten.

Die vollständigen Unterlagen für die Gewerbeanmeldung und Kosten findest du auf den verlinkten Seiten.

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Häufige Fragen

Muss ich für einen Wochenmarktstand ein Gewerbe anmelden?

Ja. Wer regelmäßig und mit Gewinnabsicht an Wochenmärkten teilnimmt, ist gewerblich tätig und muss ein Gewerbe anmelden. Das gilt sowohl für Händler, die Waren einkaufen und weiterverkaufen, als auch für Produzenten (z. B. Bauern, Handwerker), die ihre eigenen Produkte verkaufen.

Was ist der Unterschied zwischen Reisegewerbekarte und normaler Gewerbeanmeldung?

Eine normale Gewerbeanmeldung reicht für Händler mit festen Marktständen. Eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) ist zusätzlich nötig, wenn du ohne feste Niederlassung von Ort zu Ort ziehst und an wechselnden Standorten handelst.

Wie bekomme ich einen Platz auf dem Wochenmarkt?

Du meldest dich beim Veranstalter des Markts an – bei öffentlichen Märkten ist das oft das Wirtschafts- oder Stadtordnungsamt. Du musst deinen Gewerbeschein vorlegen und dich an die Marktordnung halten. Standgebühren werden vom Veranstalter festgelegt.

Kann ich als Markthändler die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Ja, bis 25.000 Euro Jahresumsatz ist die Kleinunternehmerregelung möglich. Du zahlst dann keine Umsatzsteuer und hast vereinfachte Buchführung. Das ist für Teilzeithändler und Saisonbetriebe oft die ideale Option.

Welche Ausgaben kann ich als Markthändler steuerlich absetzen?

Standgebühren, Wareneinkauf, Fahrtkosten zum Markt, Standequipment (Zelt, Tische, Marktschilder), Verpackungsmaterial, anteilige Fahrzeug- und Kfz-Kosten sowie Werbekosten sind typische absetzbare Betriebsausgaben.

Brauche ich als Lebensmittelhändler auf dem Markt besondere Genehmigungen?

Ja. Wer frische Lebensmittel (Käse, Fleisch, Fisch, Backwaren etc.) verkauft, unterliegt dem Lebensmittelrecht und muss seine Tätigkeit beim Lebensmittelüberwachungsamt anmelden. Kühlketten, Hygiene und Allergenkennzeichnung müssen eingehalten werden.

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