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Gewerbe und Gewerbeanmeldung für das Catering

Wer sich mit einem Catering Unternehmen selbstständig machen möchte, braucht keine Gaststättenerlaubnis. Nicht desto trotz gibt es gewisse Auflagen die für die Gewerbeanmeldung beachtet werden müssen.

Darf jeder ein Catering Service gründen?

Ob Hobbykoch oder leidenschaftliches Organisationstalent – wer sich selbstständig machen möchte und ein eigenes Gewerbe im Bereich Catering anmelden möchte, braucht keine speziellen beruflichen Qualifikationen. Existenzgründer sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass je nach Standort die Konkurrenz relativ groß sein kann. So ist es von Vorteil, wenn bereits Erfahrung im Bereich des Eventmanagements, im Gastrogewerbe oder im Partyservice vorhanden sind.

Auflagen und Bestimmungen für Catering Unternehmen

Auch wenn ein Catering Unternehmen nicht unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes fällt, gibt es neben der Gewerbeanmeldung gewisse Auflagen, die erfüllt werden müssen. Zwar muss eigentlich keine Konzession beantragt werden, wenn der Unternehmer sich jedoch dazu entscheidet alkoholische Getränke mitanzubieten, kann eine Konzession dennoch fällig werden.
Bei der Verarbeitung der Lebensmittel in der Küche kommt die Lebensmittelhygiene-Verordnung ins Spiel. In der Regel ist es nicht erlaubt in der eigenen privaten Küche für gewerbliche Zwecke Rohwaren zu verarbeiten. Welche Auflagen dafür erfüllt sein müssen, können Caterer beim zuständigen Verbraucherschutzamt erfragen.

Jeder der mit Lebensmitteln in Berührung kommt, muss an der Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) teilnehmen. Sind mehrere Personen in dem neugründeten Catering Service tätig, gilt die Anwesenheit für jeden Mitarbeiter. Im Anschluss an Belehrung erhalten die Teilnehmer das notwendige Gesundheitszeugnis, welches auch beim Arzt beantragt beziehungsweise ausgestellt werden kann.
Alle Mitarbeiter müssen innerhalb von zwei Jahren erneut über die Tätigkeitsverbote und sonstige Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz belehrt werden. Die Schulung kann vom Unternehmer oder durch eine von ihm beauftragte Person durchgeführt und protokolliert werden.

Gewerbe bei IHK oder der HWK anmelden

Sobald es mit dem eigene Catering Service losgehen soll, muss das Gewerbe beim Gewerbeamt und der zuständigen IHK beziehungsweise HWK angemeldet melden. Entscheidend dabei ist, in welcher Form das Catering Unternehmen mit Lebensmitteln umgeht. Werden fertige Produkte, also Convenienceprodukte, eingekauft und weitergeben, handelt es sich nicht um eine handwerkliche Tätigkeit. Soll es ein nichthandwerklicher Betrieb bleiben, der bei der Industrie- und Handelskammer gemeldet ist, dürfen keine Rohwaren vermengt werden.

Sobald Kuchen und Brote selber hergestellt und somit Rohwaren vermengt werden, handelt es sich um einen handwerklichen Betrieb, der bei der Handwerkskammer angemeldet werden muss. Werden Zutaten wie Mehl, Milch, Eier, Hefe, Gewürze und Zucker verarbeitet, fällt dies unter die Handwerksordnung im Bereich des Bäcker- und Konditorhandwerks. Dies hat zur Folge, dass ein Konditor- oder Bäckermeister im Unternehmen in leitender Position beschäftigt sein muss. Genaue Informationen zu der Zulassungsfreiheit, Tätigkeit im Minderhandwerk oder der Definition einer "nicht wesentlichen Handwerkstätigkeit" erhalten Interessierte von der zuständigen HWK.

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