Taxiunternehmen gründen: Konzession, P-Schein, Gewerbeanmeldung
Kurz gesagt: Wer selbst Taxi fährt, braucht den Personenbeförderungsschein (P-Schein) nach § 48 FeV: mindestens 21 Jahre alt, seit zwei Jahren Führerschein Klasse B, ärztliche und augenärztliche Eignung, erweitertes Führungszeugnis. Wer ein Taxiunternehmen betreibt, braucht zusätzlich die Taxikonzession nach §§ 2 und 13 PBefG von der Genehmigungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt – dafür sind Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit (2.250 Euro Eigenkapital für das erste, 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug) und die IHK-Fachkundeprüfung nachzuweisen. Erst mit der Konzession folgt die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt. Angestellte Taxifahrer melden kein Gewerbe an.
Taxifahrer oder Taxiunternehmer? Zwei verschiedene Wege
Die meisten Taxifahrer sind angestellt und brauchen keine Gewerbeanmeldung. Sie benötigen nur den P-Schein und einen Arbeitsvertrag beim Unternehmer. Ein Gewerbe meldet an, wer selbst als Unternehmer Fahrgäste befördert – mit eigenem Fahrzeug und eigener Konzession. Beides zusammen ist der klassische Weg: Ein-Fahrzeug-Unternehmer, die ihre eigene Konzession selbst fahren.
Wer Fahrgäste ohne Konzession befördert, betreibt ein Gewerbe ohne die vorgeschriebene Genehmigung. Das ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 20.000 Euro (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) und kann zur Gewerbeuntersagung führen.
Schritt 1: Der P-Schein (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Voraussetzungen nach § 48 FeV:
- Alter: mindestens 21 Jahre
- Fahrpraxis: Führerschein Klasse B seit mindestens zwei Jahren (Probezeit abgelaufen)
- Gesundheit: ärztliches Gutachten zur körperlichen und geistigen Eignung sowie augenärztlicher Sehtest (§ 48 Abs. 4 FeV)
- Zuverlässigkeit: erweitertes Führungszeugnis und Auskunft aus dem Fahreignungsregister; erhebliche Verkehrsverstöße oder Vorstrafen etwa wegen Gewaltdelikten schließen aus
- Fachkunde: Die frühere Ortskundeprüfung ist seit 1. August 2021 abgeschafft. Stattdessen muss im Taxi ein Navigationsgerät vorhanden sein. Einige Länder verlangen weiterhin einen Fachkundenachweis zum PBefG (Rechte und Pflichten des Fahrers), zum Beispiel Berlin.
Der P-Schein wird für höchstens fünf Jahre erteilt und muss dann verlängert werden, ab dem 60. Lebensjahr mit erneutem ärztlichen Gutachten. Die Gebühren liegen je nach Behörde bei 40 bis 60 Euro zuzüglich Gutachten und Führungszeugnis.
Schritt 2: Die Taxikonzession (§ 13 PBefG)
Die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen erteilt die Genehmigungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der Sie den Betriebssitz haben. Sie ist auf höchstens fünf Jahre befristet und an drei Voraussetzungen gebunden (§ 13 Abs. 1 PBefG):
| Voraussetzung | Nachweis |
|---|---|
| Persönliche Zuverlässigkeit | Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft und Gemeindekasse (§ 1 PBZugV) |
| Finanzielle Leistungsfähigkeit | Eigenkapital und Reserven von mindestens 2.250 Euro für das erste und 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug, belegt durch Eigenkapitalbescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Kreditinstituts (§ 2 PBZugV) |
| Fachliche Eignung | Fachkundeprüfung „Taxi- und Mietwagenverkehr“ bei der IHK oder Befreiung durch einschlägige Ausbildung bzw. mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxi- oder Mietwagenbetrieb (§§ 3–5 PBZugV) |
Die Fachkundeprüfung kostet je nach IHK etwa 150 bis 250 Euro; geprüft werden Recht (PBefG, BOKraft, Steuer- und Sozialrecht), kaufmännische Führung und Sicherheit. Vorbereitungskurse dauern meist zwei bis vier Wochen.
In vielen Großstädten ist die Zahl der Taxikonzessionen begrenzt (§ 13 Abs. 4 PBefG). Dann führt die Behörde eine Warteliste, auf der Bewerber teils Jahre stehen. Alternativ lässt sich eine bestehende Konzession mit dem Betrieb übernehmen; die Behörde prüft die Voraussetzungen dann beim Übernehmer neu.
Mit der Konzession verbunden sind Betriebspflicht, Beförderungspflicht und Tarifpflicht: Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, jeden Fahrgast im Pflichtfahrbereich befördern und die von der Gemeinde festgesetzten Tarife anwenden (§§ 21, 22, 47, 51 PBefG).
Schritt 3: Gewerbeanmeldung
Erst wenn die Konzession vorliegt oder zumindest beantragt ist, melden Sie das Gewerbe beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde an (§ 14 GewO), Gebühr je nach Ort 15 bis 65 Euro. Angeben: „Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG“. Das Gewerbeamt leitet die Anmeldung an Finanzamt, IHK und Berufsgenossenschaft weiter – zuständig ist die BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Wie die Anmeldung abläuft, zeigt Gewerbe anmelden: Schritt für Schritt; welche Stelle in Ihrer Gemeinde zuständig ist, das Gewerbeamt-Verzeichnis.
Die IHK-Mitgliedschaft ist Pflicht und für Taxiunternehmen mit Konzession wichtig, weil die IHK auch die Fachkundeprüfung abnimmt und in vielen Städten die Einhaltung der Konzessionsbedingungen mit überwacht.
Fahrzeug, Taxameter und laufende Pflichten
- Fahrzeug: Zulassung als Taxi (hellelfenbein ist nur noch in einigen Bundesländern Pflichtfarbe, die BOKraft überlässt die Farbe seit 2005 den Ländern), Taxischild, Ordnungsnummer der Genehmigungsbehörde, jährliche Hauptuntersuchung.
- Taxameter mit TSE: Taxameter gelten als elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO. Seit 1. Januar 2026 müssen sie mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) betrieben werden; die Nichtbeanstandungsfrist des Bundesfinanzministeriums lief am 31. Dezember 2025 aus. Zusätzlich ist das Taxameter dem Finanzamt zu melden.
- Aufzeichnungen: Schichtzettel oder gleichwertige elektronische Aufzeichnungen je Fahrer und Schicht (Fahrten, Umsätze, Kilometer) und Aufbewahrung zehn Jahre, siehe Aufbewahrungsfrist.
- Versicherung: Kfz-Haftpflicht für Taxen ist deutlich teurer als privat; Betriebshaftpflicht und Insassenunfallversicherung sind sinnvoll.
- Mindestlohn und Arbeitszeit: Für angestellte Fahrer gelten Mindestlohn (13,90 Euro seit 1. Januar 2026) und Arbeitszeitgesetz; Fahrzeiten müssen dokumentiert werden.
Steuern
Taxifahrten unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde stattfindet oder die Strecke nicht länger als 50 Kilometer ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG); längere Fahrten werden mit 19 Prozent besteuert. Die Kleinunternehmerregelung (25.000 Euro Vorjahresumsatz) ist für ein Taxi in Vollzeit praktisch nicht zu halten; Details unter Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung. Der Gewinn wird per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt; Gewerbesteuer fällt erst ab 24.500 Euro Gewerbeertrag an.
Rechtsform und Kosten der Gründung
Die meisten Taxiunternehmen sind Einzelunternehmen. Bei mehreren Fahrzeugen und angestellten Fahrern kommt eine GmbH oder UG in Betracht – dann muss der Geschäftsführer oder ein angestellter Betriebsleiter die fachliche Eignung nachweisen. Für die Gründung sollten Sie neben dem Fahrzeug (Neuwagen mit Taxiausstattung 30.000 bis 45.000 Euro, gebraucht deutlich weniger) mit rund 1.000 bis 2.000 Euro für P-Schein, Fachkundeprüfung, Konzessionsgebühr (je nach Behörde 100 bis 500 Euro), Gutachten und Bescheinigungen rechnen.
Häufige Fragen
Brauche ich für Mietwagen mit Fahrer (Uber, Bolt) dieselbe Genehmigung?
Nein, aber eine ähnliche: Mietwagenverkehr nach § 49 PBefG braucht ebenfalls eine Genehmigung mit denselben Anforderungen an Zuverlässigkeit, Eigenkapital und Fachkunde, jedoch ohne Beförderungs- und Tarifpflicht. Fahrer brauchen auch hier den P-Schein. Seit 2021 gilt zusätzlich die Rückkehrpflicht zum Betriebssitz nach jeder Fahrt, die Gemeinden können sie lockern.
Kann ich nebenberuflich Taxi fahren?
Als angestellter Fahrer ja, mit P-Schein und Anstellung bei einem Taxiunternehmen. Ein eigenes Taxiunternehmen im Nebenerwerb scheitert meist an der Betriebspflicht: Die Konzession verpflichtet dazu, den Betrieb tatsächlich und dauerhaft aufrechtzuerhalten.
Wie lange dauert es bis zur eigenen Konzession?
Ohne Konzessionsbegrenzung etwa zwei bis vier Monate: Fachkundeprüfung, Bescheinigungen sammeln, Antrag, Prüfung durch die Behörde. In Städten mit begrenzter Konzessionszahl entscheidet die Warteliste, das kann Jahre dauern; die Übernahme eines bestehenden Betriebs ist dann der schnellere Weg.
Muss ich die Fachkundeprüfung ablegen, wenn ich schon jahrelang Taxi fahre?
Fahrpraxis allein befreit nicht. Befreit ist, wer mindestens drei Jahre ununterbrochen in leitender Stellung in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen tätig war, oder eine anerkannte Abschlussprüfung hat, zum Beispiel als Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung oder als Fachwirt Personenverkehr (§ 4 PBZugV).
Welche Behörde ist zuständig?
Für den P-Schein die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort, für die Konzession die Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG – in der Regel das Landratsamt oder das Ordnungs- bzw. Verkehrsamt der kreisfreien Stadt am Betriebssitz. Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der Gemeinde.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- §§ 2, 13, 47, 49, 61 Personenbeförderungsgesetz (PBefG): gesetze-im-internet.de/pbefg
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), §§ 1–5: gesetze-im-internet.de/pbzugv
- § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: gesetze-im-internet.de/fev_2010/__48.html
- § 146a AO und Kassensicherungsverordnung, technische Sicherheitseinrichtung für Taxameter: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146a.html
- BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 zu EU-Taxametern und Wegstreckenzählern (Nichtbeanstandung bis 31. Dezember 2025): bundesfinanzministerium.de
- § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, ermäßigter Steuersatz im Nahverkehr: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
- IHK Berlin, Existenzgründung als Taxiunternehmer: ihk.de/berlin
- Land Berlin, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein): service.berlin.de/dienstleistung/121622