Kurierdienst gründen: Gewerbe, Anbieterverzeichnis Post, GüKG
Kurz gesagt: Ein Kurierdienst ist ein freies Gewerbe, das Sie beim Gewerbeamt anmelden. Wer gewerbsmäßig Briefe, Pakete bis 31,5 kg oder Warensendungen befördert, erbringt nach dem Postgesetz 2024 eine Postdienstleistung und muss sich vor dem Start in das Anbieterverzeichnis Post der Bundesnetzagentur eintragen lassen, auch als Fahrradkurier oder Subunternehmer eines Paketdienstes. Mit Fahrzeugen bis 3,5 t brauchen Sie keine Güterkraftverkehrserlaubnis, darüber schon. Das größte wirtschaftliche Risiko ist die Scheinselbstständigkeit als Fahrer für einen einzigen Auftraggeber.
Was als Kurierdienst gilt
Kuriere befördern Sendungen direkt vom Absender zum Empfänger: Dokumente, Ersatzteile, Laborproben, Speisen, Pakete. Typische Geschäftsmodelle sind der Stadtkurier per Fahrrad oder Pkw, der Direktfahrer für Industrie und Werkstätten, der Subunternehmer für Paketdienste (DHL, Hermes, DPD, GLS, Amazon) und der Lieferfahrer für Gastronomie und Handel. Rechtlich unterscheiden sich diese Modelle in drei Punkten: Postrecht, Güterkraftverkehrsrecht und Sozialversicherungsrecht.
Schritt 1: Gewerbe anmelden
Die Gewerbeanmeldung erfolgt mit dem Formular GewA 1 beim Gewerbeamt am Betriebssitz, Gebühr je nach Gemeinde 15 bis 65 Euro. In Feld 18 beschreiben Sie die Tätigkeit konkret: „Kurier- und Botendienst: Beförderung von Sendungen und Kleingütern mit Fahrzeugen bis 3,5 t“. Die Anmeldung geht automatisch an Finanzamt, IHK und die BG Verkehr, die für Kurier-, Express- und Paketdienste zuständige Berufsgenossenschaft. Deren Beitrag ist Pflicht, auch ohne Angestellte; die freiwillige Unternehmerversicherung deckt Ihre eigenen Wegeunfälle.
Schritt 2: Anbieterverzeichnis Post (seit Juli 2024)
Das Postgesetz vom 19. Juli 2024 hat die frühere Lizenz- und Anzeigepflicht durch ein Anbieterverzeichnis ersetzt. Postdienstleistung ist nach § 3 PostG die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, Paketen bis 31,5 kg, Warensendungen bis 2 kg sowie Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften. Das erfasst praktisch jeden Kurierdienst, der adressierte Sendungen für Dritte transportiert, unabhängig vom Fahrzeug.
- Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur über das Online-Formular im Verwaltungsportal des Bundes; Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit BundID-Konto, Kapitalgesellschaften mit ELSTER-Unternehmenskonto.
- Nachweise für Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde: entweder eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder Gewerbeanmeldung, Führungszeugnis, Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
- Übergangsfrist abgelaufen: Anbieter, die nach dem alten Postgesetz angezeigt waren, durften bis 18. August 2026 weiterarbeiten. Seitdem muss jeder Anbieter eingetragen sein. Wer ohne Eintragung tätig ist, riskiert ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro.
- Das Verzeichnis ist öffentlich; Auftraggeber prüfen darin, ob Subunternehmer eingetragen sind.
Ausgenommen ist die Beförderung eigener Sendungen im Rahmen des eigenen Geschäfts (etwa ein Restaurant, das selbst ausliefert) und der Transport von Gütern, die keine Postsendungen sind, zum Beispiel Paletten, Maschinenteile ohne Adressierung im Sinne des Postrechts. Im Zweifel fragen Sie die Bundesnetzagentur; die Eintragung ist gebührenfrei.
Schritt 3: Güterkraftverkehrsrecht ab 3,5 t
Das Güterkraftverkehrsgesetz gilt nicht für Fahrzeuge, die einschließlich Anhänger nicht mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG). Pkw, Kombis und die üblichen Transporter fallen darunter. Wer schwerere Fahrzeuge einsetzt, braucht:
- die Gemeinschaftslizenz nach § 3 GüKG mit Fachkundeprüfung bei der IHK, Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit (9.000 Euro Eigenkapital für das erste, 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug) und Zuverlässigkeit,
- für die Fahrer die Fahrerlaubnis C1 oder C und die Berufskraftfahrer-Qualifikation mit Weiterbildung alle fünf Jahre,
- Fahrtenschreiber und Lenk- und Ruhezeiten.
Auch Postdienstleister mit Fahrzeugen über 3,5 t sind vom GüKG nicht befreit; die Ausnahme in § 2 Abs. 1 Nr. 9 GüKG betrifft nur den Universaldienst.
Subunternehmer für Paketdienste: Scheinselbstständigkeit
Viele Kurierfahrer arbeiten als „selbstständige“ Zusteller für einen Paketdienst oder dessen Generalunternehmer. Die Deutsche Rentenversicherung und der Zoll prüfen diese Modelle intensiv. Merkmale, die gegen echte Selbstständigkeit sprechen: nur ein Auftraggeber, feste Touren und Zeiten, Scanner und Fahrzeug des Auftraggebers, Kleidung mit dessen Logo, keine eigenen Preise, kein eigenes Unternehmerrisiko. Folgen der Feststellung als Scheinselbstständiger: Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, für Sie der Verlust des Unternehmerstatus und der Umsatzsteuer-Rechnungen. Seit dem Paketboten-Schutz-Gesetz haften Paketdienste außerdem als Nachunternehmerhaftung für die Sozialbeiträge ihrer Subunternehmer (§ 28e SGB IV), weshalb sie Nachweise über Ihre Beitragszahlungen verlangen.
Echte Selbstständigkeit erkennen Sie an eigenen Fahrzeugen, mehreren Auftraggebern, eigener Preisgestaltung und der Freiheit, Aufträge abzulehnen. Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung nach § 7a SGB IV schafft vorab Klarheit; Details unter Scheinselbstständigkeit.
Fahrzeug, Versicherung, Haftung
- Kfz-Versicherung als gewerbliches Fahrzeug mit Nutzungsart „Kurierdienst“; private Policen decken das nicht, und ein verschwiegener Kurierbetrieb kostet im Schadenfall den Versicherungsschutz.
- Verkehrshaftungsversicherung (Frachtführerhaftung): Als Frachtführer haften Sie nach § 431 HGB für Verlust und Beschädigung der Sendung bis 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm, bei grobem Verschulden unbegrenzt. Auftraggeber verlangen den Nachweis der Versicherung.
- Betriebshaftpflicht für Schäden bei Abholung und Zustellung außerhalb des Fahrzeugs.
- Fahrradkuriere: Betriebshaftpflicht und eigene Unfallversicherung genügen, das Postrecht gilt trotzdem.
Steuern und Kalkulation
Umsatzsteuer 19 Prozent; Geschäftskunden ziehen sie als Vorsteuer ab, deshalb wählen Kuriere mit Firmenkunden die Regelbesteuerung, um selbst Vorsteuer aus Fahrzeug und Kraftstoff zu ziehen. Bei Privatkunden im Nebenerwerb kann die Kleinunternehmerregelung bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz passen. Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung; Fahrzeugkosten sind der größte Posten, führen Sie ein Fahrtenbuch oder wenden Sie die Ein-Prozent-Regel an. Kalkulieren Sie mit den vollen Fahrzeugkosten pro Kilometer (Abschreibung, Kraftstoff, Versicherung, Reparatur, Reifen), nicht nur mit dem Sprit; viele Subunternehmer-Verträge sind bei ehrlicher Rechnung nicht kostendeckend.
Häufige Fragen
Muss ich mich als Kurierdienst bei der Bundesnetzagentur eintragen lassen?
Ja, wenn Sie gewerbsmäßig adressierte Briefe, Pakete bis 31,5 kg, Warensendungen oder Druckerzeugnisse für Dritte befördern. Das gilt seit dem Postgesetz 2024 für alle Anbieter, einschließlich Fahrradkurieren und Subunternehmern. Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden; die Eintragung ist gebührenfrei.
Brauche ich eine Güterkraftverkehrserlaubnis?
Nur für Fahrzeuge über 3,5 t zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger. Pkw und übliche Transporter sind frei. Ab 3,5 t brauchen Sie die Gemeinschaftslizenz mit Fachkundeprüfung, finanzieller Leistungsfähigkeit und für die Fahrer die Berufskraftfahrer-Qualifikation.
Kann ich als Kurierfahrer für nur einen Paketdienst selbstständig arbeiten?
Rechtlich riskant. Ein einziger Auftraggeber, feste Touren, fremdes Fahrzeug und fremde Ausrüstung sprechen für Scheinselbstständigkeit. Lassen Sie den Status vorab von der Deutschen Rentenversicherung feststellen oder arbeiten Sie für mehrere Auftraggeber mit eigenem Fahrzeug.
Welche Versicherung brauche ich als Kurier?
Gewerbliche Kfz-Versicherung, Verkehrshaftungsversicherung für die beförderten Sendungen und eine Betriebshaftpflicht. Fahrradkuriere brauchen die Kfz-Versicherung nicht, aber Betriebshaftpflicht und Unfallschutz.
Reicht ein Führerschein der Klasse B?
Für Fahrzeuge bis 3,5 t ja. Darüber C1 oder C plus Berufskraftfahrer-Qualifikation, wenn Fahren Ihre Hauptbeschäftigung ist.
Kann ich einen Kurierdienst nebenberuflich anmelden?
Ja, mit Kreuz bei Nebenerwerb in der Gewerbeanmeldung. Anbieterverzeichnis Post, gewerbliche Kfz-Versicherung und Berufsgenossenschaft gelten trotzdem. Was für Krankenkasse und Arbeitgeber zu beachten ist, steht unter Nebengewerbe anmelden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Postgesetz (PostG) 2024, § 3 Begriffsbestimmungen und § 4 Anbieterverzeichnis: gesetze-im-internet.de/postg_2024
- Bundesnetzagentur, Anbieterverzeichnis Post: bundesnetzagentur.de
- § 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Ausnahmen bis 3,5 t: gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__2.html
- § 3 GüKG, Erlaubnispflicht: gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__3.html
- § 431 Handelsgesetzbuch (HGB), Haftungshöchstbetrag des Frachtführers: gesetze-im-internet.de/hgb/__431.html
- § 7a Sozialgesetzbuch IV, Statusfeststellung; § 28e SGB IV, Nachunternehmerhaftung: gesetze-im-internet.de/sgb_4
- BG Verkehr, Zuständigkeit: bg-verkehr.de