Abschleppdienst gründen: Gewerbe, Führerschein, Versicherung
Kurz gesagt: Ein Abschleppdienst ist ein freies Gewerbe. Es ist weder erlaubnispflichtig noch ein überwachungsbedürftiges Gewerbe nach § 38 GewO und kein Handwerk. Sie melden es beim Gewerbeamt an, brauchen für das Abschleppfahrzeug meist die Führerscheinklasse C1 oder C und, wenn Fahren Ihre Hauptbeschäftigung ist, die Berufskraftfahrer-Qualifikation. Das Abschleppen beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge ist vom Güterkraftverkehrsgesetz ausgenommen; Überführungen fahrbereiter Fahrzeuge mit Fahrzeugen über 3,5 t sind es nicht. Entscheidend für das Geschäft sind Versicherung, Verwahrfläche und der Zugang zu Aufträgen von Polizei, Automobilclubs und Versicherern.
Was rechtlich gilt
Viele ältere Ratgeber, auch eine frühere Fassung dieser Seite, führen das Bergungs- und Abschleppgewerbe als überwachungsbedürftig nach § 38 GewO. Das ist nicht der Fall: § 38 Abs. 1 GewO nennt Gebrauchtwarenhandel, Auskunfteien, Partnervermittlung, Reisebüros, Schlüsseldienste und Herstellung von Öffnungswerkzeugen, nicht das Abschleppen. Eine Zuverlässigkeitsprüfung durch das Gewerbeamt findet daher nicht statt. Was dennoch gilt:
| Bereich | Regelung | Was Sie tun müssen |
|---|---|---|
| Gewerbeanmeldung | § 14 GewO | GewA 1 beim Gewerbeamt, Tätigkeit z. B. „Abschleppdienst, Pannenhilfe und Fahrzeugbergung“ |
| Güterkraftverkehr | § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG | Keine Erlaubnis für die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Rückführung |
| Fahrzeugüberführung | § 3 GüKG | Überführung fahrbereiter Fahrzeuge (Händler, Vermieter) mit Fahrzeugen über 3,5 t ist gewerblicher Güterkraftverkehr: Gemeinschaftslizenz mit Fachkunde, Zuverlässigkeit, finanzieller Leistungsfähigkeit |
| Führerschein | FeV | Klasse B bis 3,5 t (nur kleine Plateaufahrzeuge), C1 bis 7,5 t, C darüber; mit Anhänger C1E oder CE |
| Berufskraftfahrer | § 1 BKrFQG | Grundqualifikation und 35 Stunden Weiterbildung alle fünf Jahre für Fahrer der Klassen C1 bis CE, wenn Fahren die Hauptbeschäftigung ist |
| Handwerk | Anlage A Nr. 20 HwO | Reparaturen am Kundenfahrzeug sind Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk und nur mit Meister oder Ausnahmebewilligung erlaubt; Abschleppen und Pannenhilfe ohne Reparatur sind frei |
Schritt 1: Gewerbe anmelden
Die Gewerbeanmeldung erfolgt mit dem Formular GewA 1 beim Gewerbeamt am Betriebssitz. Beschreiben Sie die Tätigkeit in Feld 18 vollständig: Abschleppen, Bergen, Pannenhilfe, Fahrzeugüberführung, Verwahrung. Wenn Sie zusätzlich Reparaturen anbieten, brauchen Sie dafür die Eintragung in die Handwerksrolle; ohne Meister geht das nur über eine Ausnahmebewilligung oder einen angestellten Betriebsleiter. Die Anmeldung kostet je nach Gemeinde 15 bis 65 Euro und geht automatisch an IHK, Finanzamt und BG Verkehr, die für Abschleppdienste zuständige Berufsgenossenschaft.
Als Rechtsform wählen die meisten das Einzelunternehmen oder, wegen des hohen Fahrzeug- und Haftungsrisikos, eine GmbH oder UG.
Schritt 2: Fahrzeug und Fahrer
Ein Abschleppwagen mit Plateau oder Brille liegt in der Regel zwischen 3,5 und 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, Bergefahrzeuge deutlich darüber. Daraus folgt:
- Fahrerlaubnis: C1 (bis 7,5 t) oder C, mit Anhänger C1E oder CE. Nur sehr kleine Fahrzeuge bis 3,5 t sind mit Klasse B fahrbar, und die Nutzlast reicht dann oft nicht für einen Pkw.
- Berufskraftfahrer-Qualifikation: Wer als Hauptbeschäftigung Fahrzeuge der Klassen C1 bis CE gewerblich fährt, braucht die Grundqualifikation (Prüfung bei der IHK) und alle fünf Jahre 35 Stunden Weiterbildung, eingetragen mit Schlüsselzahl 95 im Führerschein. Ausgenommen sind Fahrer, für die das Fahren nicht die Hauptbeschäftigung ist, etwa ein Werkstattinhaber, der gelegentlich selbst abschleppt.
- Tachograph: Fahrzeuge über 3,5 t unterliegen den Lenk- und Ruhezeiten mit digitalem Fahrtenschreiber; die Ausnahme für Pannenhilfefahrzeuge in Art. 3 der EU-Verordnung 561/2006 gilt nur im Umkreis von 100 km vom Standort.
- Hochvolt: Für Elektro- und Hybridfahrzeuge verlangen Versicherer und Automobilclubs zunehmend eine Hochvolt-Qualifikation nach DGUV Information 209-093, mindestens Stufe 2S für das Abschleppen und Bergen.
Schritt 3: Versicherungen
Die Kfz-Haftpflicht des Abschleppwagens deckt Schäden am abgeschleppten Fahrzeug nicht. Sie brauchen:
- Kfz-Haftpflicht und Kasko für das eigene Fahrzeug als gewerbliches Fahrzeug
- Hakenlast- oder Abschleppversicherung für Schäden am beförderten Fahrzeug, auch beim Verladen und Abladen
- Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden bei Bergungsarbeiten, inklusive Umweltschäden (auslaufende Betriebsstoffe)
- Verwahrungsversicherung, wenn Sie Fahrzeuge auf dem eigenen Gelände lagern (Diebstahl, Vandalismus, Feuer)
- Rechtsschutz für Streit um Abschleppkosten und Standgebühren, ein Dauerthema bei Falschparker-Aufträgen
Holen Sie die Angebote vor dem Fahrzeugkauf ein. Die Prämien hängen von Einsatzgebiet, Fahrzeugwert und Fahrerkreis ab und machen einen erheblichen Teil der Fixkosten aus.
Schritt 4: Verwahrung, Standgebühren, Auftraggeber
Fahrzeuge, die nicht sofort in eine Werkstatt gehen, müssen sicher verwahrt werden: eingezäuntes, beleuchtetes Gelände mit versiegelter Fläche (Wasserrecht, auslaufende Flüssigkeiten) und Ölabscheider, meist im Gewerbegebiet. Für die Verwahrung dürfen Sie Standgebühren berechnen; bei Falschparker-Abschleppungen begrenzt die Rechtsprechung die Höhe auf das Ortsübliche, und der Halter hat Anspruch auf sofortige Herausgabe gegen Zahlung.
Die Aufträge kommen aus vier Quellen:
- Polizei und Ordnungsamt führen Abschlepplisten. Aufnahme nur nach Ausschreibung oder Bewerbung mit Nachweisen: Fahrzeugausstattung, 24-Stunden-Bereitschaft, Verwahrfläche, oft ein Gutachten nach den Kriterien des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen (VBA) oder der Kfz-Innung.
- Automobilclubs und Versicherer (Pannenhilfe, Schutzbriefe) arbeiten mit Vertragspartnern; Voraussetzung sind meist Gutachten, Reaktionszeiten und Hochvolt-Qualifikation.
- Private Grundstückseigentümer und Parkraumbetreiber beauftragen das Abschleppen von Falschparkern; hier ist ein sauberer Vertrag mit Dokumentationspflicht (Fotos, Zeitstempel) unverzichtbar.
- Werkstätten, Autohäuser, Leasinggeber für Überführungen; ab 3,5 t Fahrzeuggewicht gilt hier das GüKG.
Kosten für den Start
| Position | Größenordnung |
|---|---|
| Gebrauchter Abschleppwagen mit Plateau (3,5 bis 7,5 t) | 25.000 bis 80.000 Euro, neu deutlich mehr |
| Führerschein C1/C1E inkl. Grundqualifikation | 3.000 bis 6.000 Euro |
| Versicherungen im ersten Jahr | 3.000 bis 8.000 Euro, je nach Fahrzeugwert |
| Verwahrfläche (Miete, Zaun, Beleuchtung) | regional sehr unterschiedlich |
| Gewerbeanmeldung, IHK, Gutachten | 15 bis 65 Euro plus IHK-Grundbeitrag; Gutachten mehrere hundert Euro |
Die Beträge sind Erfahrungswerte aus Angeboten und Ausschreibungen und dienen der Orientierung; Preise für Fahrzeuge und Versicherungen schwanken stark.
Häufige Fragen
Ist der Abschleppdienst ein überwachungsbedürftiges Gewerbe?
Nein. § 38 GewO listet das Abschleppgewerbe nicht auf. Es gibt keine Zuverlässigkeitsprüfung durch das Gewerbeamt. Zuverlässigkeit und Fachkunde werden erst relevant, wenn Sie eine Güterkraftverkehrslizenz für Fahrzeuge über 3,5 t beantragen oder sich bei Polizei und Automobilclubs bewerben.
Brauche ich eine Güterkraftverkehrserlaubnis?
Für das Abschleppen beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge nicht, das ist in § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG ausdrücklich ausgenommen. Für Überführungen fahrbereiter Fahrzeuge mit einem Abschleppwagen über 3,5 t brauchen Sie die Gemeinschaftslizenz nach § 3 GüKG. Bis 3,5 t ist auch das erlaubnisfrei.
Welchen Führerschein brauche ich?
Für die üblichen Abschleppwagen zwischen 3,5 und 7,5 t die Klasse C1, darüber C. Mit Anhänger entsprechend C1E oder CE. Dazu kommt für hauptberufliche Fahrer die Berufskraftfahrer-Qualifikation mit Schlüsselzahl 95.
Darf ich abgeschleppte Fahrzeuge auch reparieren?
Nur mit Eintragung in die Handwerksrolle als Kraftfahrzeugtechniker (Anlage A Nr. 20 HwO), also mit Meisterbrief, Ausnahmebewilligung oder angestelltem Meister als Betriebsleiter. Pannenhilfe ohne Reparatur, etwa Starthilfe oder Reifenwechsel am Straßenrand, ist frei.
Wie komme ich auf die Abschleppliste der Polizei?
Über die zuständige Polizeidirektion oder das Ordnungsamt. Verlangt werden in der Regel 24-Stunden-Erreichbarkeit, geeignete Fahrzeuge, eine Verwahrfläche, Versicherungsnachweise und häufig ein Gutachten nach VBA- oder Innungs-Kriterien. Die Bedingungen sind regional unterschiedlich; fragen Sie direkt nach den Aufnahmekriterien.
Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig?
Die BG Verkehr, die Abschleppdienste ausdrücklich zu ihren Branchen zählt. Sie werden nach der Gewerbeanmeldung automatisch aufgenommen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 38 Gewerbeordnung (GewO), überwachungsbedürftige Gewerbe: gesetze-im-internet.de/gewo/__38.html
- § 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Ausnahmen: gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__2.html
- § 3 GüKG, Erlaubnispflicht: gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__3.html
- § 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), Anwendungsbereich und Ausnahmen: gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__1.html
- Anlage A Handwerksordnung (HwO), Nr. 20 Kraftfahrzeugtechniker: gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html
- BG Verkehr, Zuständigkeit: bg-verkehr.de