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Aktualisiert: 18.02.2026

Gewerbe in Österreich ab- und ummelden

Gewerbe um- und abmelden in Österreich


Es gibt es viele Gründe warum ein Gewerbe wieder abgemeldet oder umgemeldet werden soll. Wird der Betriebsstandort in Österreich geändert, so muss das Gewerbe umgemeldet werden. Für die Gewerbe Abmeldung gibt es gleich zwei Optionen.

Gewerbe Abmelden / Zurücklegen


Soll der eigene Betrieb in Österreich endgültig eingestellt werden, muss das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde zurückgelegt werden. Die Zurücklegung kann am selbigen Tag erfolgen oder zu einem späteren gewünschten Zeitpunkt. Zu beachten ist, dass dieser Vorgang nicht rückgängig gemacht werden kann. Soll der Betrieb wiederaufgenommen werden, muss das Gewerbe in Österreich erneut angemeldet werden.

Gewerbe Abmelden / Ruhendmeldung


Eine weitere Option ist die Ruhemeldung: Soll das Gewerbe nur für einen gewissen Zeitraum eingestellt werden, kann das Gewerbe ruhend gemeldet werden. Diese Option ist zum Beispiel für werdende Mütter, welche selbstständig sind und dessen Gewerbe von ihnen alleine betrieben wird, eine Möglichkeit das eigene Gewerbe in Österreich im Anschluss wiederaufzunehmen. Ist das Gewerbe ruhend gemeldet, endet die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung vorübergehend und die Wirtschaftskammer-Grundumlage wird halbiert.
Die Ruhendmeldung und auch die Wiederaufnahme des Gewerbes müssen innerhalb von drei Wochen ab Veränderung des Betriebes angezeigt werden. Der Vorgang kann nur von dem Gewerbetreibenden beziehungsweise juristischen Personen durch das vertretende Organ durchgeführt werden. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit eine weitere Person zu bevollmächtigen.

Gewerbeummeldung / Standortverlegung


Wird der Standort des Gewerbes geändert, so muss dies bei der zuständigen Gewerbemeldestelle angezeigt werden. Unter Umständen kann eine Kopie der Betriebsanlagengenehmigung dafür erforderlich sein. In der Regel kann die Ummeldung problemlos online durchgeführt werden. Benötigt wird dafür die GISA-Zahl des Gewerbes sowie die Sozialversicherungsnummer oder Firmenbuchnummer. Bei Bei persönlicher oder schriftlicher Ummeldung muss der Name des Gewerbeinhabers genannt und die GISA-Zahl des Gewerbes sowie die neue Standortadresse mitgeteilt werden.

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