Gewerbe in Österreich abmelden, ruhend melden oder ummelden (2026)
Kurz gesagt: In Österreich gibt es drei Wege, ein Gewerbe zu beenden oder zu pausieren. Die Zurücklegung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) beendet die Gewerbeberechtigung endgültig; für einen Neustart ist eine neue Anmeldung nötig. Die Ruhendmeldung bei der Wirtschaftskammer setzt das Gewerbe aus: Die SVS-Pflichtversicherung endet vorübergehend, die Grundumlage halbiert sich, und die Wiederaufnahme ist jederzeit ohne neue Anmeldung möglich; Ruhendmeldung und Wiederaufnahme sind innerhalb von drei Wochen zu melden. Die Standortverlegung wird der Gewerbebehörde angezeigt, online über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) mit GISA-Zahl. Alle drei Vorgänge sind gebührenfrei.
Die drei Vorgänge im Vergleich
| Zurücklegung | Ruhendmeldung | Standortverlegung | |
|---|---|---|---|
| Wo | Gewerbebehörde (BH, Magistrat), auch online über GISA/USP | Wirtschaftskammer des Bundeslandes, online oder schriftlich | Gewerbebehörde des neuen Standorts, online über GISA |
| Frist | zum gewünschten Datum, auch sofort; keine Rückwirkung über den Anzeigetag hinaus | innerhalb von drei Wochen nach Einstellung; gilt ab dem gemeldeten Tag | unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen |
| Wirkung | Gewerbeberechtigung erlischt endgültig, GISA-Eintrag wird gelöscht | Gewerbeberechtigung bleibt, Betrieb ruht; keine Höchstdauer | Gewerbeberechtigung bleibt, neuer Standort im GISA |
| SVS | Pflichtversicherung endet mit Monatsende; Abmeldung automatisch über WKO | Pflichtversicherung endet, wenn keine weitere selbstständige Tätigkeit; Meldung an SVS automatisch über WKO | keine Änderung |
| WKO | Mitgliedschaft endet; Grundumlage anteilig | Grundumlage halbiert, Mitgliedschaft bleibt | Mitgliedschaft ggf. in anderer Landeskammer |
| Finanzamt | Betriebsaufgabe melden, letzte Erklärungen, Aufgabegewinn | keine Änderung, Erklärungen weiter abgeben | Adresse ändern |
| Kosten | keine | keine | keine |
Zurücklegung: das Gewerbe endgültig beenden
Die Zurücklegung ist eine Anzeige nach § 86 GewO und kann persönlich, schriftlich, per E-Mail oder über das Unternehmensserviceportal erfolgen; nötig sind Name, GISA-Zahl und das Datum, zu dem die Berechtigung enden soll. Rückwirkend ist sie nicht möglich, wohl aber zu einem späteren Termin. Mit der Zurücklegung enden Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft und SVS-Pflichtversicherung (mit dem Letzten des Monats), sofern keine andere Gewerbeberechtigung besteht. Beim Finanzamt ist die Betriebsaufgabe zu melden; für das Jahr der Aufgabe sind Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung abzugeben, ein Aufgabegewinn (stille Reserven, Entnahme von Anlagegütern) wird versteuert, mit Freibetrag von 7.300 Euro und Begünstigungen ab 60 Jahren. Bei Gesellschaften ist zusätzlich die Löschung im Firmenbuch zu veranlassen.
Ruhendmeldung: pausieren statt beenden
Wer das Gewerbe vorübergehend nicht ausübt, etwa während Elternkarenz, Krankheit, Anstellung oder Auslandsaufenthalt, meldet es bei der Wirtschaftskammer ruhend (§ 93 GewO). Voraussetzung ist, dass tatsächlich keine Tätigkeit stattfindet, auch kein Abschluss von Aufträgen. Die Meldung muss innerhalb von drei Wochen nach der Einstellung erfolgen; wer sie versäumt, bleibt bis zur Meldung versicherungs- und umlagepflichtig. Ebenso ist die Wiederaufnahme innerhalb von drei Wochen zu melden. Die WKO gibt die Ruhendmeldung an die SVS weiter; die Pflichtversicherung in Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung endet, wenn keine weitere selbstständige Tätigkeit besteht, und Sie müssen sich anderweitig krankenversichern (Anstellung, Mitversicherung, Selbstversicherung). Für Einzelunternehmer ist die Ruhendmeldung die gängige Lösung für Pausen; bei Gesellschaften kann nur die Gesellschaft ruhend melden.
Standortverlegung und weitere Änderungen
Ein Wechsel des Standorts ist der Gewerbebehörde anzuzeigen (§ 46 GewO); zuständig ist die Behörde des neuen Standorts. Online über das GISA genügen GISA-Zahl, Sozialversicherungsnummer (Einzelunternehmer) oder Firmenbuchnummer und die neue Adresse; bei Betriebsanlagen ist die Genehmigung für den neuen Standort zu klären. Weitere anzeigepflichtige Änderungen: neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer, Namensänderung, weitere Betriebsstätte, Änderung der Rechtsform (dann Neuanmeldung). Alle Anzeigen sind seit 2020 gebührenfrei.
Häufige Fragen
Kann ich mein Gewerbe rückwirkend zurücklegen?
Nein. Die Zurücklegung wirkt frühestens mit dem Tag des Einlangens bei der Behörde. Wer die Tätigkeit schon früher eingestellt hat, zahlt bis zur Anzeige SVS und Grundumlage weiter; deshalb rechtzeitig melden.
Wie lange darf ein Gewerbe ruhen?
Unbegrenzt. Es gibt keine Höchstdauer und keine automatische Löschung; Sie melden die Wiederaufnahme, wenn Sie wieder tätig werden.
Bin ich während der Ruhendmeldung krankenversichert?
Nicht über die SVS. Sie brauchen eine andere Grundlage: Anstellung, Mitversicherung beim Partner, Arbeitslosengeld oder eine Selbstversicherung bei der ÖGK. Klären Sie das vor der Ruhendmeldung.
Was passiert, wenn ich umziehe, aber im selben Bundesland bleibe?
Standortverlegung anzeigen, sonst ändert sich nichts. Bei Wechsel in ein anderes Bundesland wird die Mitgliedschaft auf die dortige Landeskammer übertragen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung 1994, § 46 (Standortverlegung), § 86 (Zurücklegung), § 93 (Ruhendmeldung): ris.bka.gv.at
- Unternehmensserviceportal, Gewerbe ruhend melden, zurücklegen, Standort verlegen: usp.gv.at
- Wirtschaftskammer Österreich, Ruhendmeldung: wko.at
- Sozialversicherung der Selbständigen, Ende der Pflichtversicherung: svs.at
- § 24 EStG (Österreich), Betriebsaufgabe und Freibetrag: ris.bka.gv.at