Krankenversicherung beim Nebengewerbe als Angestellter: Was sich ändert und was nicht (2026)
Kurz gesagt: Wer sozialversicherungspflichtig angestellt ist und daneben ein Gewerbe betreibt, bleibt über den Arbeitgeber krankenversichert und zahlt auf den Gewinn aus dem Nebengewerbe keine Beiträge, solange die Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt. Die Krankenkassen prüfen das nach zwei Kriterien: Zeitaufwand und wirtschaftliche Bedeutung. Als Faustregel gilt Nebenberuflichkeit, wenn Sie weniger als 20 Stunden pro Woche selbstständig arbeiten und der Gewinn das Gehalt nicht übersteigt. Bei einer Vollzeitanstellung wird die Kasse fast nie hauptberufliche Selbstständigkeit annehmen; bei Teilzeit lohnt die Anfrage vorab. Wer ins Hauptberufliche rutscht, wird freiwilliges Mitglied mit Beiträgen auf alle Einkünfte, und der Arbeitgeberzuschuss entfällt.
Die Prüfung der Krankenkasse
Nach § 5 Abs. 5 SGB V ist nicht pflichtversichert, wer hauptberuflich selbstständig ist. Die Kassen wenden dafür die Grundsätze des GKV-Spitzenverbands an:
| Situation | Einstufung |
|---|---|
| Anstellung Vollzeit (mehr als 30 Wochenstunden), Nebengewerbe daneben | nebenberuflich, ohne weitere Prüfung |
| Anstellung mehr als 20 Wochenstunden mit Gehalt über der Hälfte der Bezugsgröße (2026: 1.977,50 Euro brutto monatlich) | nebenberuflich, Vermutung zugunsten der Anstellung |
| Anstellung unter 20 Wochenstunden oder Gehalt unter 1.977,50 Euro | Einzelfallprüfung: Übersteigen Zeit und Einkommen der Selbstständigkeit die Anstellung deutlich, ist sie hauptberuflich |
| Selbstständigkeit über 30 Wochenstunden | hauptberuflich, es sei denn, die Anstellung überwiegt wirtschaftlich klar |
| Selbstständigkeit 20 bis 30 Wochenstunden mit Gewinn über der halben Bezugsgröße | hauptberuflich vermutet |
| Mitarbeiter im Nebengewerbe beschäftigt (mehr als geringfügig) | Vermutung hauptberuflicher Selbstständigkeit |
| Minijob als Anstellung, Gewerbe als Haupteinkommen | hauptberuflich selbstständig |
Ausschlaggebend ist das Gesamtbild; die 20 Stunden sind eine Vermutungsregel, keine gesetzliche Grenze. Wer knapp an der Schwelle liegt, fragt bei der Kasse mit einer Beschreibung von Arbeitszeit und Einkommen an und erhält eine schriftliche Einstufung.
Was Sie tun müssen
- Melden: Eine Pflicht, das Nebengewerbe der Kasse anzuzeigen, besteht nicht, solange es nebenberuflich ist. Sinnvoll ist eine kurze Mitteilung trotzdem, damit die Kasse die Einstufung dokumentiert. Verpflichtend ist die Meldung, wenn Zeit oder Einkommen die Kriterien überschreiten.
- Beiträge: Keine auf den Gewinn. Das Gehalt bleibt Bemessungsgrundlage, der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil weiter.
- Familienversicherte Angehörige: Ihr Nebengewerbe berührt die Familienversicherung Ihres Partners nicht; umgekehrt endet die Familienversicherung eines Angehörigen mit eigenem Nebengewerbe ab 565 Euro Gesamteinkommen im Monat.
- Rentenversicherung: unverändert, außer bei Tätigkeiten nach § 2 SGB VI (Lehrer, Pflege, Handwerker in der Handwerksrolle, Selbstständige mit einem Auftraggeber) über der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich.
- Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung: wie bisher über die Anstellung.
Was bei Einstufung als hauptberuflich passiert
Sie scheiden aus der Pflichtversicherung als Arbeitnehmer aus und werden freiwilliges Mitglied (oder wechseln in die PKV). Die Kasse berechnet den Beitrag auf alle Einkünfte: Gehalt plus Gewinn plus Kapitalerträge, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro. Der Arbeitgeber zahlt statt seines Anteils einen Zuschuss in Höhe des halben Beitrags auf das Gehalt (§ 257 SGB V), Sie tragen den Rest. Der Anspruch auf Krankengeld setzt die Wahlerklärung voraus. Für die Rentenversicherung bleibt die Anstellung pflichtversichert. Rückwirkende Einstufungen mit Nachforderung kommen vor, wenn die Kasse aus dem Steuerbescheid erfährt, dass der Gewinn das Gehalt seit Jahren übersteigt; deshalb lohnt die frühzeitige Meldung.
Sonderfälle
- Teilzeit unter 20 Stunden plus Gewerbe: Ab etwa gleichem Zeitaufwand und Einkommen kippt die Einstufung; viele Kassen stufen bei 15 Stunden Anstellung und 25 Stunden Gewerbe als hauptberuflich ein.
- Elternzeit: Während der Elternzeit ruht die Anstellung; ein Gewerbe mit bis zu 32 Wochenstunden ist erlaubt, die Versicherung läuft als Pflichtversicherung weiter, solange die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich wird (Details).
- Beamte: sind nicht gesetzlich pflichtversichert; das Nebengewerbe ändert an Beihilfe und PKV nichts (Details).
- Student mit Job und Gewerbe: studentische Versicherung bleibt bis 20 Wochenstunden Erwerbstätigkeit insgesamt (Details).
- Privat versicherte Angestellte: Die PKV fragt nicht nach Haupt- oder Nebenberuf; der Beitrag bleibt gleich.
Häufige Fragen
Muss ich meiner Krankenkasse das Nebengewerbe melden?
Nicht zwingend, solange es nebenberuflich bleibt. Eine formlose Mitteilung mit Angabe von Wochenstunden und erwartetem Gewinn ist aber ratsam, weil die Kasse dann schriftlich bestätigt, dass sich nichts ändert.
Ab welchem Gewinn zahle ich Beiträge auf das Nebengewerbe?
Gar nicht, solange die Selbstständigkeit nebenberuflich ist; die Höhe des Gewinns allein löst keine Beitragspflicht aus. Erst die Einstufung als hauptberuflich (Gewinn über dem Gehalt und erheblicher Zeitaufwand) führt zu Beiträgen auf alle Einkünfte.
Was ist mit der 20-Stunden-Grenze bei Vollzeitjob?
Bei einer Vollzeitanstellung geht die Kasse von Nebenberuflichkeit aus, auch wenn Sie nebenher 20 oder 25 Stunden im Gewerbe arbeiten. Die Grenze ist eine Vermutungsregel für Grenzfälle, keine harte Obergrenze.
Wechselt meine Versicherung automatisch, wenn ich den Job kündige?
Ja. Ohne Anstellung ist das Gewerbe hauptberuflich, Sie müssen sich innerhalb von drei Monaten freiwillig in der GKV weiterversichern oder in die PKV wechseln. Wer nichts tut, bleibt in der GKV, wird aber auf den Höchstbeitrag eingestuft, bis Einkommensnachweise vorliegen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 5 SGB V, Ausschluss hauptberuflich Selbstständiger von der Versicherungspflicht: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
- GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit: gkv-spitzenverband.de
- § 240 SGB V, Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder; § 257 SGB V, Arbeitgeberzuschuss: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
- § 10 SGB V, Familienversicherung (Einkommensgrenze 1/7 der Bezugsgröße): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
- § 2 SGB VI, rentenversicherungspflichtige Selbstständige: gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, Bezugsgröße 3.955 Euro: bundesanzeiger.de