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Stand: 14.09.2026

Krankenversicherung mit Nebengewerbe ohne Anstellung: Familienversicherung, Studenten, Arbeitslose, Rentner (2026)

Kurz gesagt: Wer ein Gewerbe betreibt, ohne angestellt zu sein, ist über eine andere Grundlage krankenversichert: als Familienversicherter über den Partner, als Student, als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld oder als Rentner. Jede dieser Grundlagen hat eigene Grenzen, ab denen das Gewerbe zur eigenen Versicherung zwingt: Familienversicherung endet bei mehr als 565 Euro Gesamteinkommen im Monat (2026) oder hauptberuflicher Selbstständigkeit; die studentische Versicherung endet bei mehr als 20 Wochenstunden Erwerbstätigkeit oder mit 30 Jahren; bei ALG I sind höchstens 15 Wochenstunden erlaubt; Rentner bleiben in der Krankenversicherung der Rentner, solange das Gewerbe nebenberuflich ist. Wer die Grenzen überschreitet, versichert sich freiwillig in der GKV, ab rund 270 bis 280 Euro im Monat.

Die Grundlagen im Überblick

Versichert alsGewerbe erlaubt bisKostenDanach
Familienversicherte (über Ehepartner oder Eltern)Gesamteinkommen 565 Euro monatlich (1/7 der Bezugsgröße 3.955 Euro); Minijob-Gehalt bis 603 Euro; keine hauptberufliche Selbstständigkeit (unter 20 Wochenstunden)0 Eurofreiwillige Mitgliedschaft, Mindestbeitrag rund 270 bis 280 Euro
Studierende (studentische Pflichtversicherung)Erwerbstätigkeit insgesamt unter 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit; Alter unter 30; Einkommen unbegrenztrund 100 bis 110 Euro monatlich inkl. Pflege (2026)freiwillige Mitgliedschaft
Studierende familienversichert (unter 25)wie Familienversicherte: 565 Euro Gesamteinkommen0 Eurostudentische Versicherung
Bezieher von Arbeitslosengeld I15 Wochenstunden; Einkommen über 165 Euro wird angerechnetüber die Agentur für Arbeitab 15 Stunden endet der Anspruch auf ALG I und damit die Versicherung
Bezieher von Bürgergeldkeine Stundengrenze, Einkommen wird mit Freibeträgen angerechnet; Selbstständigkeit muss tragfähig seinüber das Jobcenter–
Rentner (KVdR)nebenberufliches Gewerbe ohne Grenze der Einnahmen; Beitrag auf Gewinn nur als freiwilliges MitgliedBeitrag auf Rente und Versorgungsbezügehauptberufliche Selbstständigkeit: Ausschluss aus KVdR, freiwillige Mitgliedschaft mit Beitrag auf alle Einkünfte
Elterngeldbezieher, Elternzeitbis 32 Wochenstunden; Gewinn wird auf Elterngeld angerechnetPflichtversicherung läuft weiter (bei vorheriger Anstellung)–
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Familienversicherung: die 565-Euro-Grenze


Familienversichert ist, wer regelmäßig nicht mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße an Gesamteinkommen hat, 2026 also 565 Euro (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Gesamteinkommen ist der steuerliche Gewinn aus dem Gewerbe plus alle anderen Einkünfte; bei Minijob-Gehalt gilt die Grenze von 603 Euro. Überschreitet der Gewinn die Grenze in mehr als zwei Monaten des Jahres oder wird die Selbstständigkeit hauptberuflich (mehr als 20 Wochenstunden mit erheblichem Einkommen), endet die Familienversicherung. Dann bleibt die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV mit dem Mindestbeitrag auf 1.318,33 Euro Bemessungsgrundlage. Bei schwankendem Gewinn prüft die Kasse jährlich anhand des Steuerbescheids; ein einmaliger guter Monat schadet nicht, ein dauerhaft höherer Gewinn schon.

Studierende


Die studentische Krankenversicherung gilt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (die frühere Grenze von 14 Fachsemestern ist entfallen) und setzt voraus, dass das Studium im Vordergrund steht. Die Kassen nehmen das an, wenn Erwerbstätigkeit, Job und Gewerbe zusammen, unter 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit bleibt; in den Semesterferien darf es mehr sein, wenn es auf 26 Wochen im Jahr begrenzt bleibt. Eine Einkommensgrenze gibt es nicht. Wer unter 25 und familienversichert ist, unterliegt zusätzlich der 565-Euro-Grenze und wechselt bei Überschreiten in die studentische Versicherung (rund 100 bis 110 Euro monatlich). Details: Gewerbe anmelden als Student.

Arbeitslose


Bei Arbeitslosengeld I ist eine selbstständige Tätigkeit bis unter 15 Wochenstunden erlaubt und der Agentur zu melden; Einkommen über 165 Euro monatlich (nach Abzug von Betriebsausgaben und Steuern) wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Ab 15 Stunden gilt man nicht mehr als arbeitslos, der Anspruch entfällt und die Krankenversicherung muss selbst getragen werden; wer sich mit Gründungszuschuss selbstständig macht, versichert sich freiwillig. Bei Bürgergeld gibt es keine Stundengrenze; das Jobcenter prüft die Tragfähigkeit, rechnet den Gewinn mit Freibeträgen (100 Euro plus 20 Prozent bis 1.000 Euro, 30 Prozent bis 2.000 Euro) an und zahlt die Krankenversicherung weiter. Details: Gewerbe anmelden bei Arbeitslosigkeit.

Rentner


Wer die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt (neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert), bleibt darin auch mit Nebengewerbe; Beiträge fallen nur auf Rente und Versorgungsbezüge an, nicht auf den Gewinn. Erst hauptberufliche Selbstständigkeit (Faustregel: über 20 Wochenstunden mit Gewinn über der Rente, oder Beschäftigung von Mitarbeitern) schließt aus der KVdR aus; dann werden als freiwilliges Mitglied alle Einkünfte verbeitragt. Details: Gewerbe anmelden als Rentner.

Häufige Fragen

Darf ich als Hausfrau oder Hausmann mit Familienversicherung ein Gewerbe anmelden?


Ja. Die Familienversicherung bleibt, solange der Gewinn im Schnitt 565 Euro im Monat nicht übersteigt und Sie nicht hauptberuflich selbstständig sind. Die Gewerbeanmeldung selbst hat keine Auswirkung.

Was passiert, wenn ich die 565 Euro überschreite?


Die Familienversicherung endet, und Sie werden freiwilliges Mitglied mit Mindestbeitrag von rund 270 bis 280 Euro monatlich, auch wenn Ihr Gewinn nur 600 Euro beträgt. Deshalb lohnt es, entweder deutlich unter der Grenze zu bleiben oder deutlich darüber zu wachsen.

Zählt bei Studenten das Einkommen aus dem Gewerbe?


Für die studentische Versicherung nicht, nur die Wochenstunden. Für die Familienversicherung unter 25 gilt die 565-Euro-Grenze. BAföG hat eigene Freibeträge (Gewinn bis 6.672 Euro im Bewilligungszeitraum, 2026).

Muss ich meiner Krankenkasse das Gewerbe melden?


Ja, wenn Sie familienversichert, Student oder Rentner sind: Die Kasse muss prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Bei ALG I und Bürgergeld ist zusätzlich die Agentur bzw. das Jobcenter vor Aufnahme zu informieren.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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