Gewerbe anmelden in der Gastronomie: Erlaubnis, Hygiene, Reisegewerbe
Kurz gesagt: Jeder Gastronomiebetrieb wird als Gewerbe angemeldet. Wer Alkohol ausschenkt, braucht zusätzlich die Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG) mit IHK-Unterrichtung und Führungszeugnis; ohne Alkohol reicht seit 2005 die Gewerbeanmeldung. Für alle, die Lebensmittel zubereiten, ist die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz beim Gesundheitsamt Pflicht, dazu ein Hygienekonzept nach der EU-Lebensmittelhygieneverordnung. Bäckerei und Konditorei sind meisterpflichtiges Handwerk. Foodtrucks und mobile Stände außerhalb festgesetzter Märkte brauchen die Reisegewerbekarte.
Welcher Betrieb braucht welche Erlaubnis
| Betrieb | Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung | Kammer | Start meist als |
|---|---|---|---|
| Bäckerei | Meisterbrief Bäcker (Anlage A Nr. 30 HwO) oder Betriebsleiter, Handwerksrolle; IfSG-Belehrung | HWK | Einzelunternehmen oder GmbH |
| Bar / Kneipe | Gaststättenerlaubnis (Alkohol), IHK-Unterrichtung, Führungszeugnis, Baugenehmigung für die Nutzung | IHK | Einzelunternehmen oder GmbH |
| Brauerei | Erlaubnis des Hauptzollamts als Steuerlager (Biersteuer), Brauer und Mälzer ist zulassungsfrei (Anlage B1 Nr. 29 HwO) | HWK | GmbH oder Einzelunternehmen |
| Catering | IfSG-Belehrung, Hygienekonzept; Gaststättenerlaubnis nur bei Alkoholausschank | IHK | Einzelunternehmen |
| Foodtruck | Reisegewerbekarte (§ 55 GewO), Standgenehmigung der Gemeinde, IfSG-Belehrung | IHK | Einzelunternehmen |
| Imbiss | IfSG-Belehrung; ohne Alkohol keine Gaststättenerlaubnis | IHK | Kleingewerbe |
| Lieferdienst | IfSG-Belehrung, Hygienekonzept | IHK | Einzelunternehmen |
| Partyservice | IfSG-Belehrung; Gaststättenerlaubnis bei Alkohol | IHK | Kleingewerbe |
| Restaurant / Café | Gaststättenerlaubnis bei Alkohol, IHK-Unterrichtung, Baugenehmigung, IfSG-Belehrung | IHK | Einzelunternehmen oder GmbH |
Die vier Pflichten der Gastronomie
Gaststättenerlaubnis. Nach § 2 Gaststättengesetz braucht die Erlaubnis, wer alkoholische Getränke ausschenkt; erlaubnisfrei ist der Betrieb ohne Alkohol. Voraussetzungen: Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Gewerbezentralregister, Steuerbescheinigung), Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften bei der IHK (etwa 50 Euro, wenige Stunden) und geeignete Räume. Mehrere Länder haben das Bundesgesetz durch eigene Gaststättengesetze ersetzt; in Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Bremen genügt weitgehend eine Anzeige beim Ordnungsamt. Die Gebühr für die Erlaubnis liegt je nach Gemeinde bei 100 bis über 1.000 Euro.
Lebensmittelhygiene. Die Belehrung nach § 43 IfSG beim Gesundheitsamt (20 bis 35 Euro) ist Voraussetzung für alle, die Lebensmittel herstellen oder in Verkehr bringen, und muss vom Arbeitgeber alle zwei Jahre wiederholt werden. Dazu kommen ein HACCP-Konzept nach Verordnung (EG) 852/2004, die Registrierung des Betriebs beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und die Allergenkennzeichnung auf der Karte.
Bau- und Ordnungsrecht. Ein Restaurant in Räumen, die bisher Laden oder Büro waren, braucht eine Nutzungsänderung nach der Landesbauordnung. Außengastronomie erfordert eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde, Musik die GEMA-Anmeldung, Spielgeräte eine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Handwerk. Backwaren herzustellen ist Bäcker- oder Konditorhandwerk mit Meisterpflicht. Wer als Café eigene Kuchen verkauft, bewegt sich im Rahmen des unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs (§ 3 HwO), solange das Backen nicht zum Hauptgeschäft wird. Details unter Torten und Kuchen verkaufen.
So gehen Sie vor
- Räume prüfen: Nutzungsänderung und Konzession beim Bauamt und Ordnungsamt klären, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben.
- Unterrichtung bei der IHK und Belehrung beim Gesundheitsamt absolvieren, Führungszeugnis beantragen.
- Gaststättenerlaubnis (oder Anzeige) beim Ordnungsamt beantragen; die Bearbeitung dauert vier bis acht Wochen.
- Gewerbe anmelden beim Gewerbeamt, meist dieselbe Behörde. Danach Finanzamt-Fragebogen, Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), Lebensmittelüberwachung, GEMA.
Häufige Fragen
Brauche ich für ein Café ohne Alkohol eine Gaststättenerlaubnis?
Nein. Seit 2005 ist der Ausschank alkoholfreier Getränke und die Abgabe von Speisen erlaubnisfrei. Sie melden nur das Gewerbe an, absolvieren die IfSG-Belehrung und registrieren den Betrieb bei der Lebensmittelüberwachung.
Was kostet die Gaststättenerlaubnis?
Die Gebühr setzt jede Gemeinde selbst fest, meist zwischen 100 und 500 Euro, in Großstädten bis über 1.000 Euro. Dazu kommen Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug und IHK-Unterrichtung mit zusammen etwa 100 Euro.
Darf ich ohne Meister eine Bäckerei eröffnen?
Nur mit einem angestellten Bäckermeister als Betriebsleiter oder über die Altgesellenregelung. Der reine Verkauf zugekaufter Backwaren (Backshop, Aufbackstation) ist dagegen Handel und kein Handwerk.
Brauche ich für den Foodtruck eine Reisegewerbekarte?
Ja, sobald Sie ohne feste Betriebsstätte an wechselnden Orten verkaufen. Auf festgesetzten Märkten und Volksfesten (§ 68 GewO) entfällt sie; dort braucht es die Zulassung des Veranstalters. Für jeden Standplatz auf öffentlichem Grund ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis nötig.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Gaststättengesetz, § 2 (Erlaubnis), § 4 (Versagungsgründe, Unterrichtung): gesetze-im-internet.de/gastg
- § 43 Infektionsschutzgesetz, Belehrung: gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html
- Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene: eur-lex.europa.eu
- § 55 GewO, Reisegewerbekarte; § 68 GewO, festgesetzte Märkte: gesetze-im-internet.de/gewo
- Handwerksordnung, Anlage A Nr. 30 Bäcker, Nr. 31 Konditoren, § 3 (Nebenbetrieb): gesetze-im-internet.de/hwo
- § 5 Biersteuergesetz, Steuerlager: gesetze-im-internet.de/bierstg_2009