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Stand: 11.09.2026

Entrümpelung als Gewerbe anmelden: Pflichten und Kosten

Kurz gesagt: Entrümpelung und Haushaltsauflösung sind ein Gewerbe ohne Meisterpflicht und ohne Erlaubnis. Sie melden es beim Gewerbeamt an (§ 14 GewO) und brauchen zusätzlich eine Anzeige als Sammler und Beförderer von Abfällen bei der Abfallbehörde Ihres Bundeslandes (§ 53 KrWG), dazu die weißen A-Schilder am Fahrzeug. Wer entrümpelte Gegenstände weiterverkauft, betreibt außerdem Gebrauchtwarenhandel, der als überwachungsbedürftiges Gewerbe eine Zuverlässigkeitsprüfung auslöst. Startkapital: ein Transporter bis 3,5 t (Führerschein B), Betriebshaftpflicht, Werkzeug.

Welche Tätigkeiten dazugehören


Entrümpler räumen Wohnungen, Häuser, Keller, Dachböden, Garagen und Gewerbeflächen, sortieren den Inhalt, transportieren ihn ab und entsorgen oder verwerten ihn. Der Kern des Geschäfts ist damit rechtlich nicht das Ausräumen, sondern das Einsammeln und Befördern von Abfällen für Dritte. Genau daraus ergeben sich die Pflichten, die viele Gründer übersehen.

Abzugrenzen sind:

  • Umzugsdienste befördern Güter, die dem Kunden weiter gehören. Ab 3,5 t zulässiger Gesamtmasse braucht das eine Güterkraftverkehrserlaubnis; Details unter Umzugsunternehmen.
  • Gebäudereinigung ist ein zulassungsfreies Handwerk der Anlage B1 mit Eintrag bei der Handwerkskammer, wenn die Reinigung im Vordergrund steht.
  • Tatortreinigung und Messie-Wohnungen mit biologischen Gefahrstoffen erfordern zusätzlich Desinfektionskenntnisse und meist einen Entsorgungsfachbetrieb für gefährliche Abfälle.
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Schritt 1: Gewerbe anmelden


Die Gewerbeanmeldung läuft wie bei jedem Betrieb: Formular GewA 1, Personalausweis, Gebühr je nach Gemeinde 15 bis 65 Euro. In Feld 18 tragen Sie die Tätigkeit genau ein, zum Beispiel: „Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen, Transport und Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen, An- und Verkauf gebrauchter Gegenstände“. Als Art des Betriebes kreuzen Sie „Sonstiges“ an, bei Weiterverkauf zusätzlich „Handel“.

Die Anmeldung geht automatisch an IHK, Finanzamt und Berufsgenossenschaft. Zuständige Berufsgenossenschaft ist die BG Verkehr, die auch die Entsorgungswirtschaft betreut. Die Mitgliedschaft ist Pflicht, auch ohne Angestellte; die freiwillige Unternehmerversicherung ist bei körperlicher Arbeit mit Verletzungsrisiko sinnvoll.

Schritt 2: Anzeige als Abfallbeförderer (§ 53 KrWG)


Wer gewerbsmäßig Abfälle sammelt, befördert, damit handelt oder makelt, muss das vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Zuständig ist die Abfallbehörde des Bundeslandes, in dem Ihr Betrieb seinen Hauptsitz hat (je nach Land Regierungspräsidium, Landesamt für Umwelt oder Landkreis). Die Anzeige erfolgt bundesweit über das elektronische Portal der Länder (ZKS-Abfall, Anzeige- und Erlaubnisportal) und ist gebührenpflichtig; die Behörde bestätigt den Eingang und prüft Zuverlässigkeit und Sachkunde.

Voraussetzungen nach § 53 Abs. 2 KrWG und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV):

  • Zuverlässigkeit des Inhabers und der Leitungspersonen, nachgewiesen über Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug
  • Fachkunde der Leitungsperson: für nicht gefährliche Abfälle genügt in der Regel ein anerkannter Lehrgang oder einschlägige Berufserfahrung; die Behörde kann Nachweise verlangen
  • Sachkunde des sonstigen Personals, meist durch betriebliche Einweisung

Für gefährliche Abfälle (Asbestplatten, Altöl, Farben und Lacke, Batterien, Kühlgeräte mit FCKW, Leuchtstoffröhren) reicht die Anzeige nicht. Dafür ist eine Erlaubnis nach § 54 KrWG nötig, mit deutlich höheren Anforderungen. Die meisten Entrümpler beauftragen für solche Stoffe einen Entsorgungsfachbetrieb und lassen sie vom Kunden getrennt bezahlen.

Schritt 3: Fahrzeug kennzeichnen (§ 55 KrWG)


Fahrzeuge, mit denen Sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, müssen vorn und hinten zwei rückstrahlende weiße Warntafeln mit schwarzem „A“ tragen. Die Tafeln kosten wenige Euro im Fachhandel. Ausgenommen sind nur Betriebe, die Abfälle im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens befördern, also zum Beispiel ein Handwerker, der seinen eigenen Bauschutt wegfährt. Auf Entrümpler trifft diese Ausnahme nicht zu.

Eine Güterkraftverkehrserlaubnis brauchen Sie nicht, solange Ihr Fahrzeug einschließlich Anhänger nicht mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG). Das deckt die typischen Transporter ab und ist mit Führerscheinklasse B fahrbar. Ab 3,5 t gilt das Güterkraftverkehrsgesetz mit Erlaubnispflicht, und der Fahrer braucht Klasse C1 oder C.

Schritt 4: Entsorgung organisieren


Entrümpelte Gegenstände sind aus Sicht des Abfallrechts Abfall, sobald sich der Kunde ihrer entledigt. Sie dürfen sie nicht auf dem eigenen Hof lagern oder in Container Dritter werfen. Übliche Wege:

  • Kommunale Wertstoffhöfe und Deponien: Gewerbliche Anlieferung ist möglich, wird aber nach Gewicht oder Volumen berechnet; Sperrmüll aus Haushalten kann teils über den Kunden als Privatperson günstiger entsorgt werden.
  • Private Entsorger und Containerdienste: Mengenverträge, Container am Objekt.
  • Verwertung: Altmetall, Papier, Elektroaltgeräte (Rückgabe kostenlos beim Handel oder Wertstoffhof nach ElektroG), Kleidung, Möbel.

Kalkulieren Sie die Entsorgungskosten immer getrennt und weisen Sie sie im Angebot aus. Sie sind der größte Kostenblock und schwanken regional stark.

Weiterverkauf: überwachungsbedürftiges Gewerbe


Wenn Sie Antiquitäten, Elektronik, Schmuck oder Fahrräder aus Haushaltsauflösungen weiterverkaufen, betreiben Sie den An- und Verkauf gebrauchter hochwertiger Konsumgüter. Das ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GewO ein überwachungsbedürftiges Gewerbe: keine Erlaubnis, aber das Gewerbeamt fordert nach der Anmeldung Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug an und prüft Ihre Zuverlässigkeit. Zusätzlich gelten Buchführungspflichten über Herkunft der Waren (Ankaufsbuch), um Hehlerei auszuschließen. Ohne Weiterverkauf entfällt das; dann geben Sie in Feld 18 keinen Handel an.

Versicherungen und Verträge

  • Betriebshaftpflicht mit eingeschlossenen Tätigkeitsschäden (beschädigte Türrahmen, Kratzer im Treppenhaus) und Obhutsschäden für Gegenstände, die der Kunde behalten will. Ohne diese Klauseln zahlt die Versicherung im wichtigsten Schadensfall nicht.
  • Kfz-Versicherung als gewerbliches Fahrzeug anmelden; private Policen decken gewerbliche Nutzung nicht.
  • Schriftlicher Auftrag mit Leistungsumfang, Festpreis oder Aufwand, Umgang mit Wertgegenständen, Fundsachen und Dokumenten, Haftungsausschluss für nicht besichtigte Räume. Bei Nachlässen lassen Sie sich die Berechtigung des Auftraggebers nachweisen (Erbschein oder Vollmacht).

Steuern und Rechtsform


Die meisten starten als Einzelunternehmen. Umsätze aus Entrümpelung unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent; bis 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Da Privatkunden keine Vorsteuer abziehen, ist sie im Nebenerwerb meist vorteilhaft; bei hohen Fahrzeug- und Entsorgungskosten spricht der Vorsteuerabzug für die Regelbesteuerung. Der Gewinn wird per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt; Gewerbesteuer fällt erst ab 24.500 Euro Gewerbeertrag an.

Häufige Fragen

Brauche ich für Entrümpelung eine Ausbildung oder einen Meisterbrief?


Nein. Entrümpelung ist kein Handwerk und nicht erlaubnispflichtig. Pflicht sind die Gewerbeanmeldung und die Anzeige als Sammler und Beförderer von Abfällen nach § 53 KrWG. Für gefährliche Abfälle brauchen Sie eine Erlaubnis nach § 54 KrWG oder einen Entsorgungsfachbetrieb als Partner.

Was kostet die Anzeige nach § 53 KrWG?


Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Bundeslandes und liegt meist im zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Bereich. Dazu kommen die Kosten für Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (je 13 Euro) und gegebenenfalls einen Fachkundelehrgang.

Brauche ich das A-Schild wirklich für einen Transporter?


Ja. § 55 KrWG gilt für alle Sammler und Beförderer von Abfällen unabhängig von Fahrzeuggröße. Ohne Kennzeichnung droht ein Bußgeld. Ausgenommen sind nur Betriebe, für die der Abfalltransport Nebensache ihres eigentlichen Gewerbes ist.

Darf ich Gegenstände aus Haushaltsauflösungen verkaufen?


Ja, wenn der Auftraggeber Ihnen das Eigentum überlässt und es im Vertrag steht. Der Weiterverkauf hochwertiger Gebrauchtwaren ist ein überwachungsbedürftiges Gewerbe nach § 38 GewO mit Zuverlässigkeitsprüfung. Erlöse sind Betriebseinnahmen und umsatzsteuerpflichtig; bei Gebrauchtwaren kommt die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG in Betracht.

Kann ich Entrümpelung nebenberuflich anmelden?


Ja. Kreuzen Sie in Feld 19 der Gewerbeanmeldung „Nebenerwerb“ an. Die Anzeige nach § 53 KrWG und die A-Schilder brauchen Sie trotzdem, ebenso die Betriebshaftpflicht. Fahrzeuge lassen sich für einzelne Aufträge mieten; achten Sie auf die gewerbliche Nutzung im Mietvertrag.

Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig?


Die BG Verkehr (Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation), die auch für Entsorgungs-, Transport- und Abschleppunternehmen zuständig ist. Sie werden nach der Gewerbeanmeldung automatisch angeschrieben.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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