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Gewerbe und Gewerbeanmeldung für die Hausverwaltung

Wer sich auf dem Gebiet der Hausverwaltung selbstständig machen und ein eigenes Gewerbe anmelden möchte, muss einiges beachten. Neben der Differenzierung von WEG-Verwaltern und Mietverwaltern gibt es eine neue Erlaubnispflicht für gewerbliche Verwalter.

Der Begriff Hausverwaltung ist breit gefächert. Es kann zwischen WEG-Verwaltung (Wohnungseigentumsverwaltung), der Mietverwaltung und der Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken unterschieden werden. Bei der Gewerbeanmeldung müssen je nach Fall bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Gewerbe anmelden als WEG-Verwaltung

Bei der WEG-Verwaltung beziehungsweise der Wohnungseigentumsverwaltung wird das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer verwaltet. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Durchführung von Beschlüssen der Wohneigentümer, die Gewährleistung für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes sowie die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder. Um erfolgreich dieses Gewerbe anmelden und führen zu können, muss außerdem mindestens einmal im Jahr eine Versammlung einberufen werden. Ganz so einfach wie bislang ist die Gewerbeanmeldung als Hausverwalter beziehungsweise Hausverwaltung jedoch nicht mehr. Auf Grund neuer gesetzlicher Regelungen handelt es sich bei der WEG-Verwaltung, laut § 34c GewO, nun um ein zulassungspflichtiges Gewerbe.

Als Mietverwaltung ein Gewerbe anmelden

Wer ein Gewerbe als Mietverwaltung anmelden möchte, muss ebenfalls die neuen Berufszulassungsregelungen nach § 34c GewO beachten. Sind diese erfüllt und das Gewerbe ist erfolgreich angemeldet, kommen diverse Aufgaben auf die Mietverwaltung zu. Denn die Wohnungsverwaltung einer vermieteten Immobilie mit mehreren Wohnungen ist recht komplex. Im Auftrag des Eigentümers werden zum Beispiel neue Mietverträge abgeschlossen, Nebenkostenabrechnungen angefertigt und die Mieteinnahmen verbucht. Außerdem steht die Hausverwaltung in Kontakt mit Mietern, wenn es um Belange des Mietverhältnisses geht. Natürlich muss ebenfalls dazu gesorgt werden, dass die Hausordnung von allen Mietern befolgt wird. Sollten Reparaturen nötig sein, bestellt die Mietverwaltung Handwerker und nimmt deren Arbeit ab. Und das noch längst nicht alles, die Liste der Leistungen, die auf angehende Mietverwalter zukommen ist ziemlich lang und sollte vorab genauestens studiert werden.

Gewerbeimmobilien verwalten als Facility Management

Bei der Verwaltung von Gewerbeimmobilien handelt es sich ab einer bestimmten Größe eher um Facility Management. Es handelt sich dabei um die Betreuung großer Objekte, wie zum Beispiel die eines Einkaufszentrum. Zu den Aufgaben gehört die Verwaltung und Bewirtschaftung des Komplexes sowie dessen technische Anlagen und Einrichtungen.
Im Gegensatz zur WEG-Verwaltung und der Mietverwaltung unterliegt die Verwaltung von Gewerbeimmobilien nicht der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO.

Voraussetzungen für die erfolgreiche Gewerbeanmeldung als Hausverwaltung

Wie bereits beschrieben, handelt es sich bei der Hausverwaltung, nach § 34c GewO, um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Wer sich dazu entschließt ein Gewerbe in diesem Segment anzumelden, muss gewisse Auflagen erfüllen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich bei dieser Form der Verwaltung ein besonderes Vertrauen notwendig ist, welches durch die Verordnung nachgewiesen werden soll. Dafür müssen die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse vorgelegt werden.

Gewerbe anmelden als Hausverwaltung beim Gewerbeamt

Um das Gewerbe erfolgreich anzumelden, muss zunächst das Formular Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) ausgefüllt werden. Des Weiteren müssen Personalausweis oder Reisepass, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramts vorgelegt werden. Ebenfalls wichtig ist ein Auszug aus der Schuldnerkartei, das polizeiliche Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Nicht fehlen darf zudem die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts, ein Sachkundenachweis sowie eine Berufshaftpflichtversicherung.

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