Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung einfach erklärt:
Vor allem für größere Unternehmen sind die Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung von Bedeutung. Im Grunde genommen geht es dabei um den Zeitpunkt an dem die Umsatzsteuer angemeldet werden muss.
Wer als Kleinunternehmer arbeitet, ist erst einmal von der Frage nach der Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung befreit. Auf Grund der Kleinunternehmerregelung reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei Unternehmen mit einem Umsatz von über 17.500 Euro sieht es jedoch anders aus. Hier stellt sich die Frage, arbeitet das Unternehmen mit der Soll-Versteuerung oder der Ist-Versteuerung?
Was ist die Soll-Versteuerung?
Bei der Soll-Versteuerung werden Rechnungen die ein Unternehmen erhält oder auch an Kunden stellt, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach dem jeweiligen Rechnungsdatum mit einbezogen. Im Klartext heißt das, wenn das eigene Unternehmen eine Rechnung inklusive der enthaltenen Umsatzsteuer zum Beispiel im Februar stellt, muss die Umsatzsteuer im selbigen Monat abgeführt werden. Da die Rechnung im Monat Februar gestellt wurde und dieser Monat auch auf der Rechnung abgedruckt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rechnung bereits beglichen worden ist. Somit kann es gut sein, dass das eigene Unternehmen zunächst einmal in Vorleistung gegenüber dem Finanzamt gehen muss.
Was ist die Ist-Versteuerung?
Etwas anders sieht es hingegen bei der Ist-Versteuerung aus. Hier wird der tatsächlich bezahlte Betrag von Rechnungen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt. Das bedeutet, eine Rechnung aus dem Februar, welche aber erst im März gezahlt wird, wird diese bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Monat März zugeordnet. Durch die Ist-Versteuerung muss das Unternehmen also nicht in Vorleistung gegenüber dem Finanzamt gehen.
Vorteile der Ist-Versteuerung
Ein klarer Vorteil ist, dass bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung tatsächlich nur die Umsatzsteuer bereits bezahlter Rechnungen abgeführt werden muss. Wird eine Rechnung also erst ein paar Monate später gezahlt, muss auch erst in dem Monat des Zahlungseingangs diese angegeben werden. Vor allem für kleine Unternehmen wirkt sich diese Form positiv auf die Liquidität aus, da keine Vorauszahlung geleistet werden muss. Auch die Buchhaltung gestaltet sich mit der Ist-Versteuerung etwas einfacher, da die Umsatzsteuer-Voranmeldung anhand der tatsächlichen Geldein- und ausgänge angefertigt werden kann.
Wer kann die Ist-Versteuerung nutzen?
Nicht jedes Unternehmen ist dazu berechtigt nach der Ist-Versteuerung zu arbeiten. Als Grundregel lässt sich sagen, dass Unternehmen die auf Grund ihrer Geschäftsform, wie einer UG, GmbH, KG oder ähnlicher, zur doppelten Buchführung und somit zur Bilanz verpflichtet sind, keine Ist-Versteuerung beantragen können. Beantragen können die Ist-Versteuerung also nur Unternehmen die als Kleinunternehmen gelten und nicht zur Buchhaltung verpflichtet sind, Unternehmer die als Freiberufler arbeiten und solche dessen Jahresumsatz im Vorjahr unter 500.000 Euro lagen.
Wie und wo kann die Ist-Versteuerung beantragt werden?
Bevor das eigene Unternehmen loslegen kann, muss zunächst der Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden. Anhand dessen entscheidet das Finanzamt, welche Versteuerung in Frage kommt. Startet das Unternehmen als Kleinunternehmen ist es zunächst nicht von der Ist-Versteuerung oder der Soll-Versteuerung betroffen. Laufen die Geschäfte gut, so dass auf Grund der Umsätze die Umsatzsteuer abgeführt werden muss, kann das Unternehmen die Ist-Versteuerung beim Finanzamt schriftlich oder auch telefonisch beantragen. Somit kann der Antrag auch nach Unternehmensstart noch gestellt werden.
3. Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen
Wie der Titel schon beschreibt, geht es hier vor allem um Einzelunternehmen. Erfasst werden hier private Entnahmen und Einlagen.
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