Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung
Von der Idee bis zum ersten erfolgreichen Geschäftsjahr ist es ein weiter Weg. Dabei gibt es eine Menge zu beachten. Ein wichtiger Bestandteil ist der Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung.
Steht das Konzept, und das Unternehmen soll an den Start gehen, muss das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dieses leitet die Daten an die weiteren zuständigen Stellen und Ämter weiter, so dass in der Regel kürzester Zeit Post vom Finanzamt kommt: der Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung.
Eine Ausnahme bilden dabei Freiberufler, da diese nicht beim Gewerbeamt erfasst werden, muss der Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung eigenständig besorgt werden.
Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung – was ist das?
Wie der Name schon sagt, geht es darum, das Unternehmen steuerlich einzuordnen. Denn je nach Größe des Unternehmens gelten unterschiedliche Regelungen und Fristen. Wer direkt mit seinem Unternehmen loslegen möchte, sollte den etwa sechs Seiten langen Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung zeitnah ausfüllen. Erst wenn dies geschehen ist und vom Finanzamt akzeptiert wurde, wird der Person, beziehungsweise dem Unternehmen, eine neue Steuernummer zugeteilt. Ohne diese Steuernummer, die eine andere ist als die bisherige, können zum Beispiel keine Rechnungen erstellt werden, da diese zwingend auf der Rechnung vermerkt sein muss.
Worum geht es im Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung?
Der mehr seitige Fragebogen soll dem Finanzamt dazu dienen, das zukünftige Unternehmen korrekt einschätzen zu können. Es ist ratsam sich für das Ausfüllen ausreichend Zeit zu nehmen und sich gegebenenfalls Hilfe vom Steuerberater zu holen. Schließlich hängt von diesem Formular ab, wie das Unternehmen oder der Unternehmer vom Finanzamt eingestuft wird. So wird neben den persönlichen Daten und der genauen Tätigkeit auch nach geschätzten Umsätzen und Gewinnen gefragt. Dabei ist es ratsam diese möglichst realistisch einzuschätzen, da es im Zweifelsfall zu Nachfragen oder gar Nachzahlungen kommen kann.
Als erstes wird erfragt, ob es sich bei dem Unternehmen um die Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, oder um die Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt.
Teil 1: Allgemeine Angaben
Im ersten Abschnitt werden persönliche Daten, wie Name, Anschrift, Familienstand und Bankverbindung erfragt. Wer bereits einen Steuerberater hat, kann diesen unter dem Punkt: Steuerliche Beratung eintragen.
Teil 2: Angaben zur gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
Im zweiten Abschnitt geht es um die Tätigkeit beziehungsweise das Gewerbe. Hier muss die Tätigkeitsbeschreibung oder der Firmenname angeben werden. Des Weiteren wird nach der Anschrift des Unternehmens und der Unternehmensform gefragt. Wer als Klein- oder Einzelunternehmer tätig ist, kann als Geschäftsadresse die eigene Wohnadresse eintragen. Ebenfalls abgefragt werden die Kammerzugehörigkeit und ob das Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen wurde.
Teil 3: Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlung
Nun kommt ein sehr wichtiger Bestandteil des Fragebogens zur Steuerlichen Erfassung: die Festlegung der Vorauszahlung. Im Grunde genommen geht es darum, die voraussichtlichen Einnahmen und Gewinne richtig einzuschätzen. Anhand dieser Angaben entscheidet das Finanzamt, wie hoch die Vorauszahlungen sein werden. Sind Einkünfte zu niedrig angesetzt, kann es zu unerwarteten Nachzahlungen kommen. Wer sich bei der Schätzung unsicher ist, sollte für eventuelle Nachzahlungsforderungen des Finanzamtes etwas Geld zurücklegen.
Teil 4: Angaben zur Gewinnermittlung
Dieser Part ist relativ kurz und simpel: Der Unternehmer wählt die Art der Gewinnermittlung. Ist es ein Klein- oder Einzelunternehmen reicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bei größeren Unternehmen läuft es auf eine Bilanz hinaus und besondere Regelungen gelten für Land- und Fortwirtschaft.
Teil 5: Freistellungsbescheinigung gemäß §48b Einkommenssteuergesetz
Hierbei geht es um das Baugewerbe. Somit kann der Punkt für alle, die nicht aus dem Baugewerbe kommen, übersprungen werden.
Teil 6: Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Lohnsteuer wird nur fällig, wenn Angestellte und/oder Aushilfen beschäftigt werden, oder der Gewerbetreibende Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist. Je nach Höhe der voraussichtlichen Lohnsteuer muss diese monatlich, vierteljährlich oder einmal im Jahr gezahlt werden.
Teil 7: Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer
Wer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte, ist zunächst von der Umsatzsteuer befreit. Liegt der Verdienst im ersten Jahr unter 17.500 Euro und im darauffolgenden Jahr unter 50.000 Euro, muss keine Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen ausgewiesen und und dementsprechend abgeführt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden darf. Alle weiteren Punkte im siebten Abschnitt betreffen branchenspezifische Steuerthemen, die nach Möglichkeit mit dem Steuerberater besprochen werden sollten.
Teil 8: Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
Dieser Bereich muss nur bei Personengesellschaften ausgefüllt werden.
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