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Mahnung - Wie und wann verschickt man eine Mahnung?

Das eigene Gewerbe ist angemeldet und die ersten Rechnungen sind geschrieben – fehlt nur noch der Zahlungseingang. Lässt dieser auf sich warten, ist es ratsam eine Mahnung zu verschicken.

Sobald das Geschäft im Gange ist, werden die ersten Rechnungen verschickt. Schließlich hat das eigene Gewerbe eine Leistung erbracht und diese soll natürlich honoriert werden. Bleibt der Zahlungseingang jedoch aus, kann dies vor allem in der Gründungsphase ein Loch in die Kasse reißen. In diesem Fall bietet es sich an eine Mahnung zu schreiben und auf die Zahlung zu bestehen.

Mahnung schreiben – aber wann?

Ist das Gewerbe noch in der Anfangsphase und die ersten Geschäftsbeziehungen sind aufgebaut, fällt es umso schwerer eine Mahnung zu verschicken – schließlich sollen gerade gewonnene Kunden und Partner nicht direkt vergrault werden. Aus diesem Grund ist es ratsam vorab eine Zahlungserinnerung zu schicken in der höflich nach der Zahlung gefragt wird. Erst wenn trotz Nachfrage kein Geldeingang zu verzeichnen ist, sollte die Mahnung ins Spiel kommen. In der Regel wird auf der gestellten Rechnung darum gebeten die Summe innerhalb der nächsten 14 Tage zu bezahlen, erst wenn diese Frist verstrichen ist, wird eine Zahlungserinnerung oder Mahnung geschrieben.

Was sollte eine Mahnung beinhalten?

Hat die Zahlungserinnerung keinen Erfolg erbracht, geht es an das Verfassen einer Mahnung. Auf dieser sollte der Grund des Schreibens, also das Wort Mahnung, deutlich zu erkennen sein. Natürlich muss in der Mahnung daraufhin gewiesen werden, um welche nichtbezahlte Rechnung es sich handelt. Um diese eindeutig zuordnen zu können, sollte die Rechnungsnummer, das ursprüngliche Fälligkeitsdatum sowie der offene Rechnungsbetrag klar ersichtlich sein. Eine weitere Möglichkeit wäre die ursprüngliche Rechnung als Anhang mitzuschicken.

Weitere Mahnungen und Mahngebühren

Die erste Mahnung ist verschickt und der Geldeingang ist trotz neuer Frist nicht zu verzeichnen? Diese Situation ist für jedes Gewerbe unangenehm – ganz egal ob es sich um ein kleines Unternehmen oder um einen großen Konzern handelt. Nun ist es an der Zeit Mahnung Nummer 2 und gegebenenfalls Nummer 3 zu versenden. Hier darf der Ton schon etwas schärfer werden.
Gläubiger können ebenfalls Mahngebühren erheben, jedoch gibt es hierfür keine gesetzlichen Vorschriften. Generell sollten die Mahngebühren daher nur so hoch sein, wie die neuentstandenen Kosten. Dazu zählen das Papier, die Briefmarke und Druckkosten. Natürlich kann jedes Gewerbe frei entscheiden, wie hoch die Mahngebühren ausfallen sollen, kommt es jedoch zu einem Rechtsstreit sind überhöhte Mahngebühren anfechtbar.
Bleiben auch die Mahnungen ohne Erfolg bleibt nur noch der Schritt zum gerichtlichen Mahnverfahren. Hierfür ist es ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen.

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