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Aktualisiert: 05.06.2026

Freiberufler oder Gewerbetreibender

Ausnahmeregelung für Freiberufler

Freiberufler oder Gewerbetreibender? Für jede Regel gibt es Ausnahmen. Das gilt auch für die Frage, ob mit einem bestimmten Beruf eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, oder ein Gewerbe angemeldet werden muss. Das letzte Wort hat das Finanzamt.

Im Grunde ist die freiberufliche Tätigkeit relativ eindeutig im §18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt. Ärzte, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Rechts- und Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer fallen beispielsweise in die Rubrik der „Freien Berufe“.

Ausnahme: freiberufliche Tätigkeiten


Nun hat beispielsweise ein Redakteur nicht unbedingt ein Journalismus-Studium abgeschlossen und arbeitet trotzdem in einer Print- oder Online-Redaktion. Seine genaue Berufsbezeichnung kann also nicht seiner eigentlichen Arbeit entsprechen. Dann kann diese Tätigkeit als Ausnahme betrachtet und beim Finanzamt geprüft werden. Als Freiberufliche Tätigkeiten gelten freie künstlerische, wissenschaftliche, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Beschäftigungen.
Hat das Finanzamt den Sachverhalt geprüft und stuft eine bestimmte Tätigkeit als freiberuflich ein, dann ist es nicht notwendig ein Gewerbe an zu melden. Die Vorteile der freiberuflichen Tätigkeit kommen insbesondere dann zur Geltung, wenn ein Gewerbetreibender gewisse Gewinn- oder Umsatzgrenzen überschreitet. Unabhängig vom Jahresumsatz und dem erzielten Gewinn dürfen Freiberufler ihren Gewinn auf Basis der einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln und brauchen dabei keine doppelte Buchführung.

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Häufige Fragen

Frage 1?


Wer entscheidet in Deutschland, ob eine Tätigkeit als freiberuflich gilt oder ein Gewerbe angemeldet werden muss?

Das Finanzamt hat hierbei das letzte Wort. Es prüft den Sachverhalt genau und stuft die Tätigkeit entsprechend ein. Diese behördliche Entscheidung ist ausschlaggebend für die weitere Klassifizierung.

Frage 2?


Wo ist die freiberufliche Tätigkeit gesetzlich in Deutschland geregelt?

Die freiberufliche Tätigkeit ist im Grunde relativ eindeutig im §18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt. Dieser Paragraph bildet die rechtliche Grundlage für die Einordnung freier Berufe in Deutschland. Er definiert die Kriterien und Beispiele für freiberufliche Tätigkeiten.

Frage 3?


Welche Berufe werden typischerweise als Freie Berufe in Deutschland eingestuft?

Gemäß §18 Abs. 1 EStG fallen beispielsweise Ärzte, Journalisten, Bildberichterstatter und Dolmetscher in die Rubrik der „Freien Berufe“. Auch Rechts- und Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer werden typischerweise als Freiberufler eingestuft.

Frage 4?


Kann eine Tätigkeit als freiberuflich anerkannt werden, auch wenn der Beruf nicht explizit genannt ist oder kein passendes Studium vorliegt?

Ja, das ist möglich, da es Ausnahmeregelungen gibt. Auch wenn Ihre Berufsbezeichnung nicht direkt der eigentlichen Arbeit entspricht oder Sie kein spezifisches Studium abgeschlossen haben, kann die Tätigkeit als freiberuflich anerkannt werden. Das Finanzamt prüft in solchen Fällen individuell, ob die Kriterien erfüllt sind.

Frage 5?


Welche Arten von Tätigkeiten können in Deutschland als Ausnahme freiberuflich eingestuft werden?

Als Ausnahme können freie künstlerische, wissenschaftliche, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Beschäftigungen als freiberuflich gelten. Es kommt darauf an, dass diese Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden. Das Finanzamt entscheidet nach Prüfung des Einzelfalls über die Einstufung.

Frage 6?


Was sind die wesentlichen Vorteile einer freiberuflichen Tätigkeit gegenüber einem Gewerbe in Deutschland?

Der größte Vorteil ist, dass Freiberufler kein Gewerbe anmelden müssen. Zudem dürfen sie ihren Gewinn unabhängig von Umsatz und Gewinn auf Basis der einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Sie sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, was den administrativen Aufwand erheblich reduziert.

Frage 7?


Muss ich ein Gewerbe anmelden, wenn das Finanzamt meine Tätigkeit als freiberuflich einstuft?

Nein, wenn das Finanzamt Ihre Tätigkeit als freiberuflich einstuft, ist es nicht notwendig, ein Gewerbe anzumelden. Diese Anerkennung befreit Sie von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Sie können dann direkt Ihre freiberufliche Tätigkeit aufnehmen.

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