Die Vorsteuer einfach erklärt:
Ein wesentlicher Bestandteil eines erfolgreichen Unternehmens ist die korrekte Buchhaltung. Vor allem im Bereich Steuern gibt es einiges zu beachten, wie zum Beispiel die Vorsteuer. Doch wobei handelt es sich genau bei der Vorsteuer?
Dem einen fällt es leichter, dem anderen weniger – doch an der Buchhaltung im eigenen Gewerbe führt nichts vorbei. Je nach Größe des Unternehmens, müssen sich Unternehmer mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. So auch mit der Vorsteuer.
Was ist die Vorsteuer?
Bei der Vorsteuer handelt es sich grob gesagt einfach um die die Mehrwert- oder Umsatzsteuer, die der Unternehmer beim Erwerb von Gütern oder Leistung bezahlt. Somit stellt die Vorsteuer einen Teil der Mehrwertsteuer dar, die Gründer aufbringen müssen, bevor eigene Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden. Diese kann bei der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden.
Das Gewerbe XY kauft zum Beispiel Material für 2.000 Euro. Auf der dazugehörigen Rechnung ist die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% (je nach Produkt können es auch 7% sein) bereits enthalten. Der Materialpreis beträgt auf der Rechnung somit 1680,67 Euro und die Umsatz- oder Mehrwertsteuer 319,33 Euro. Die 319,33 Euro können als Vorsteuer betrachtet werden und vom Unternehmer bei der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet werden.
Vorsteuer mit Mehrwertsteuer verrechnen
Fertigt das Gewerbe XY mit dem Material nun eigene Produkte an, welche verkauft werden sollen, wird auf der Rechnung an den Kunden Mehrwertsteuer erhoben. Das Material wurde also verarbeitet und das fertige Produkt wird nun für 2.500 Euro verkauft. Enthalten in der Rechnungssumme von 2.500 Euro sind nun der Nettobetrag von 2100,84 Euro und die Mehrwertsteuer in Höhe von 399,16 Euro. Im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung werden nun die Vorsteuer und Mehrwertsteuer verrechnet: 399,16 Euro – 319,33 Euro = 79,83 Euro. Die Differenzsumme von 79,83 Euro muss nun an das Finanzamt abgegeben werden.
Voraussetzung für die Vorsteuer
Es gibt gewisse Voraussetzungen die erfüllt werden müssen, damit das Gewerbe von der Vorsteuer Gebrauch machen kann. Zunächst muss das Produkt oder die Dienstleistung vom Unternehmen erworben worden sein. So muss zum Beispiel der Firmenname auf der eingegangenen Rechnung stehen. Des Weiteren muss auf der Rechnung die Umsatzsteuer aufgeführt sein.
Generell können auch nur Firmen mit der Vorsteuer arbeiten, wenn das eigene Gewerbe auf Rechnungen Mehrwertsteuer erhebt. Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sind also nicht dazu berechtigt.
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