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Gewerbe und Gewerbeanmeldung für den Hundesitter

Hundesitten zum Beruf machen und ein eigenes Gewerbe anmelden, klingt für manchen Tierliebhaber nach dem perfekten Job. Doch ganz so einfach ist der Weg in die Selbstständigkeit als Hundebetreuer, Gassigeher oder Hundepensionbetreiber nicht.

Bei dem einen oder anderen Hundehalter, der ab und zu auf den Hund von Bekannten aufpasst, kommt schnell die Idee auf, sich als Hundesitter selbstständig zu machen. Mit einer kurzen Gewerbeanmeldung für einen Nebenverdienst ist aber häufig nicht getan.
Je nach Umfang der Betreuung, also handelt es sich um drei bis vier Spaziergänge pro Monat oder sollen regelmäßig Hunde über Nacht bleiben, fällt die Gesetzeslage aus.

Erlaubnispflicht nach § 11 des Tierschutzgesetzes

Laut § 11 Abs. 1 des deutschen Tierschutzgesetzes fällt jede Person, die gewerbsmäßig ein Tier betreut, unter die Erlaubnispflicht. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige Zucht als auch für die gewerbsmäßige Haltung von Wirbeltieren. In dem Paragrafen gibt es keinen direkten Bezug für mobile Tiertrainer/-sitter. Somit ist häufig nicht ganz klar, ob die Erlaubnis auch für das Ausführen von fremden Hunden gilt. Da die Erlaubnis vom zuständigen Veterinäramt erteilt wird, sollten sich Interessierte vorab erkundigen, wie es in dem Einzelfall aussieht. Dies kann je nach Wohnort variieren und lässt sich nicht pauschal festlegen.

Wer sich hauptberuflich mit der Hundebetreuung selbstständig machen möchte, wird um die Erlaubnis kaum herumkommen. Dies bedeutet zwar einen gewissen Aufwand, jedoch dient die Erlaubnis auch für potentielle Kunden als Qualitätsnachweis. Des Weiteren soll so sichergestellt werden, dass die Hunde in einem optimalen und tierschutzgerechten Umfeld betreut werden.

Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 11

Natürlich gibt es gewisse Auflagen, die vom zukünftigen Hundesitter erfüllt sein müssen, bevor das Gewerbe starten kann. Nachdem der Antrag eingereicht wurde kann direkt die Erlaubnis erteilt oder abgelehnt werden. Häufig schauen sich Mitarbeiter des Veterinäramts die Örtlichkeiten an und erlegen gewisse Auflagen auf.

  • Berufliche Qualifikation: Ausbildung als Tierpfleger, Seminare von der IHK oder ähnliches
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Gewerbeschein (abhängig von Bundesland und Standort)
  • Beschreibung der Tätigkeit: Spaziergänge, Hundepension oder tägliche Betreuung
  • Beschreibung des Umfelds: Haus, Wohnung, Garten
  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz

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