Hundesitter werden: Gewerbe und Erlaubnis nach § 11 TierSchG
Kurz gesagt: Wer regelmäßig gegen Bezahlung Hunde betreut, betreibt ein Gewerbe und meldet es beim Gewerbeamt an. Sobald Sie Hunde bei sich aufnehmen (Hundepension, Tagesbetreuung in Ihren Räumen) oder Hunde für Dritte ausbilden, brauchen Sie zusätzlich eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz vom Veterinäramt, mit Sachkundenachweis, Führungszeugnis und geeigneten Räumen. Für den reinen Gassi-Service ohne Unterbringung nennt das Gesetz keine Erlaubnispflicht; die Veterinärämter handhaben das unterschiedlich, fragen Sie deshalb vor dem Start nach.
Gewerbe oder Hobby?
Die Grenze zieht die Gewerbeordnung: Wer selbstständig, dauerhaft und mit Gewinnabsicht tätig ist, muss das Gewerbe nach § 14 GewO anzeigen. Wer zweimal im Jahr den Nachbarshund hütet und ein Dankeschön bekommt, ist Privatperson. Wer jede Woche für mehrere Halter Gassi geht, Preise nennt und Rechnungen schreibt, ist Gewerbetreibender, auch im Nebenerwerb und auch bei geringen Einnahmen. Hundebetreuung ist kein freier Beruf; die Ausnahme für Freiberufler greift nicht.
Die Gewerbeanmeldung kostet je nach Gemeinde 15 bis 65 Euro. Tragen Sie die Tätigkeit in Feld 18 genau ein, zum Beispiel „Betreuung von Hunden: Gassi-Service, Tagesbetreuung, Hundepension“. Der Zusatz entscheidet mit darüber, ob das Gewerbeamt Sie auf die Erlaubnispflicht hinweist.
Wann die Erlaubnis nach § 11 TierSchG Pflicht ist
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz verlangt eine Erlaubnis für alle, die gewerbsmäßig
- Wirbeltiere halten (Buchstabe a), darunter fällt nach der Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz jede „gewerbliche Einrichtung, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dient“, also Hundepensionen und Tagesstätten,
- für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung durch den Halter anleiten (Buchstabe f), also Hundetrainer und Hundeschulen.
Gewerbsmäßig handelt nach der Verwaltungsvorschrift, wer die Tätigkeit „selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung“ ausübt. Ein Mindestumsatz oder eine Mindestzahl von Hunden ist nicht festgelegt.
| Angebot | Gewerbeanmeldung | Erlaubnis § 11 TierSchG |
|---|---|---|
| Gassi-Service, Hund bleibt beim Halter | ja | gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen; viele Veterinärämter verlangen sie bei regelmäßiger Betreuung trotzdem oder prüfen die Sachkunde |
| Tagesbetreuung in Ihrer Wohnung oder auf Ihrem Grundstück | ja | ja (Halten für Dritte) |
| Hundepension mit Übernachtung | ja | ja |
| Hundetraining, Welpenkurse, Verhaltensberatung | ja | ja (Ausbildung für Dritte) |
| Dogwalking mit Gruppenhaltung im Fahrzeug oder auf eigenem Gelände | ja | in der Regel ja, weil zeitweise Unterbringung |
Wer ohne Erlaubnis tätig wird, riskiert ein Bußgeld nach § 18 TierSchG und die Untersagung. Klären Sie den Grenzfall Gassi-Service deshalb schriftlich mit dem Veterinäramt Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt, bevor Sie werben.
Was das Veterinäramt prüft
Die Erlaubnis beantragen Sie beim Veterinäramt (Amt für Verbraucherschutz, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der Sie tätig sind. Geprüft werden nach § 11 Abs. 2 TierSchG in der weiter geltenden Fassung:
- Sachkunde: Kenntnisse über Haltung, Ernährung, Verhalten, Krankheiten und Recht. Nachweis über eine Ausbildung (Tierpfleger, Tiermedizinische Fachangestellte), einschlägige Berufserfahrung oder ein Fachgespräch beim Amtstierarzt. Viele Ämter erkennen Lehrgänge mit Prüfung an, zum Beispiel von IHK, Tierärztekammern oder Berufsverbänden; fragen Sie vorher, welche.
- Zuverlässigkeit: Führungszeugnis, keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht.
- Räume und Einrichtungen: Für Pensionen und Tagesbetreuung eine Besichtigung: ausreichende Fläche pro Hund, Rückzugsmöglichkeiten, Auslauf, Hygiene, Trennung unverträglicher Tiere, Notfallplan mit Tierarzt. Maßstab sind die Tierschutz-Hundeverordnung und die Anforderungen des jeweiligen Landes.
Rechnen Sie mit einer Gebühr nach der Gebührenordnung Ihres Bundeslandes und mit einer Bearbeitungszeit von einigen Wochen, bei Besichtigungen länger. Die Erlaubnis wird oft mit Auflagen erteilt, etwa einer Höchstzahl an Hunden.
Baurecht, Nachbarn, Vermieter
Eine Hundepension oder Tagesbetreuung zu Hause ist eine gewerbliche Nutzung. In reinen Wohngebieten ist sie baurechtlich meist unzulässig, in Mietwohnungen braucht sie die Zustimmung des Vermieters, in Eigentumswohnungen die der Gemeinschaft. Lärm durch Bellen ist der häufigste Grund für Nachbarschaftsklagen. Was zulässig ist, erklärt Gewerbe in der Mietwohnung.
Versicherung: die Lücke bei fremden Hunden
Die Hundehalterhaftpflicht des Kunden zahlt in vielen Tarifen nicht, wenn der Hund bei einer gewerblichen Betreuung Schaden anrichtet, und Ihre private Haftpflicht schließt gewerbliche Tätigkeit aus. Sie brauchen eine Betriebshaftpflicht für Tierbetreuer (Tierhüterhaftpflicht), die Schäden durch betreute Hunde an Dritten und Schäden an den betreuten Hunden selbst einschließt. Lassen Sie sich bestätigen, dass Gruppenausführung, Transport im Fahrzeug und Unterbringung abgedeckt sind. Ein schriftlicher Betreuungsvertrag mit Angaben zu Gesundheit, Impfstatus, Verhalten und Tierarztvollmacht gehört dazu.
Steuern
Einnahmen aus der Hundebetreuung sind gewerbliche Einkünfte. Sie versteuern den Gewinn mit der Einkommensteuer, ermittelt per Einnahmenüberschussrechnung. Gewerbesteuer fällt erst ab 24.500 Euro Gewerbeertrag im Jahr an. Umsatzsteuer: 19 Prozent, oder Sie nutzen bis 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr die Kleinunternehmerregelung. Da fast alle Kunden Privatpersonen sind, ist das im Einstieg fast immer die bessere Wahl. Wer nebenberuflich startet, findet die Regeln zu Krankenkasse und Arbeitgeber unter Nebengewerbe anmelden.
Die Berufsgenossenschaft für Tierbetreuung ist in der Regel die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die auch für Tierhaltung und Tierpensionen zuständig ist; sie meldet sich nach der Gewerbeanmeldung.
Häufige Fragen
Muss ich als Hundesitter ein Gewerbe anmelden?
Ja, sobald Sie regelmäßig und gegen Bezahlung Hunde betreuen, auch nebenberuflich. Gelegentliche Gefälligkeiten unter Nachbarn sind kein Gewerbe. Die Anmeldung erfolgt mit dem Formular GewA 1 beim Gewerbeamt.
Brauche ich für einen Gassi-Service die Erlaubnis nach § 11 TierSchG?
Das Gesetz nennt das Ausführen fremder Hunde nicht ausdrücklich; erlaubnispflichtig sind das Halten für Dritte und die Ausbildung. In der Praxis verlangen viele Veterinärämter bei regelmäßigem Dogwalking dennoch eine Erlaubnis oder einen Sachkundenachweis, besonders bei Gruppen. Fragen Sie beim Veterinäramt Ihres Landkreises schriftlich nach, bevor Sie starten.
Was kostet die Erlaubnis nach § 11 TierSchG?
Die Gebühr legt das Bundesland fest; dazu kommen Führungszeugnis (13 Euro), gegebenenfalls ein Sachkundelehrgang und bei Pensionen die Kosten für Umbauten nach Vorgaben des Amts. Die Erlaubnis ist unbefristet, kann aber mit Auflagen versehen und bei Verstößen widerrufen werden.
Kann ich Hunde in meiner Mietwohnung betreuen?
Nur mit Zustimmung des Vermieters und wenn das Baurecht eine gewerbliche Nutzung zulässt. Tagesbetreuung mehrerer Hunde in einer Wohnung im reinen Wohngebiet wird von Bauämtern und Nachbarn regelmäßig beanstandet. Ein Gassi-Service ohne Unterbringung ist unproblematisch.
Welche Versicherung brauche ich?
Eine Betriebshaftpflicht für Tierbetreuer, die Schäden durch betreute Hunde und Schäden an den Hunden selbst deckt. Die Halterhaftpflicht des Kunden und Ihre private Haftpflicht greifen bei gewerblicher Betreuung häufig nicht.
Bin ich als Hundesitter Freiberufler?
Nein. Hundebetreuung ist eine gewerbliche Tätigkeit. Auch Hundetrainer werden von den Finanzämtern regelmäßig als Gewerbetreibende eingestuft, weil die Tätigkeit nicht unter die Katalogberufe des § 18 EStG fällt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG), Erlaubnispflicht: gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, Nr. 12 zu § 11: verwaltungsvorschriften-im-internet.de
- Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV): gesetze-im-internet.de/tierschhuv
- § 14 Gewerbeordnung (GewO), Anzeigepflicht: gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
- § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), Kleinunternehmer: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html