Gewerbe und Gewerbeanmeldung für die Buchhaltung
Wer schon immer gerne mit Zahlen jongliert und sich in der Buchhaltung zuhause fühlt, kann sich als Buchhalter selbstständig machen und ein eigenes Gewerbe anmelden. Doch hierbei gibt es einiges zu beachten – je nach Ausbildung dürfen nur gewisse Arbeiten verrichtet werden.
Für den einen ist es ein komplexes und verwirrendes Thema und für den anderen eine echte Leidenschaft: die Buchhaltung. Lohnabrechnungen, Voranmeldungen und Saldenlisten gehören für Personen die in der Buchhaltung tätig sind zu den ganz normalen Aufgaben. Wer sich dazu entschließt sich auf diesem Gebiet selbstständig zu machen und vielleicht auch nur nebenbei buchhalterische Tätigkeiten anbieten möchte, sollte genau aufpassen, was genau angeboten wird. Einige Tätigkeiten sind lediglich gewissen Personengruppen laut § 3 des Steuerberatungsgesetzes erlaubt.
Buchhalterische Tätigkeiten, die jedem erlaubt sind
Das Steuerberatungsgesetz regelt genau welche Aufgaben nur von bestimmten Berufsgruppen ausgeübt werden dürfen. Für einige vorbereitende beziehungsweise mechanische Arbeitsgänge dürfen auch von Personen ohne besondere Vorbildung durchgeführt werden. Dazu zählen zum Beispiel einfach Schreib- und Rechenarbeiten, die Datenerfassung von Belegen sowie die Zusammenstellung von Daten. Hierbei wird jedoch schon das Kontieren von Belegen ausgeschlossen.
Buchhalterische Aufgaben, für die eine Vorbildung nötig ist
Laut § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die eine kaufmännische abgeschlossene Ausbildung haben und mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Buchhaltung gearbeitet haben, deutlich mehr Arbeiten anbieten. Wer also über eine Ausbildung als Finanzanwärter vorweisen kann oder über eine andere Qualifikation wie den abgeschlossenen Bilanzbuchhalter oder ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium verfügt, kann möglichen Kunden ein umfangreicheres Angebot machen.
Dazu gehören unter anderem die Erfassung von Geschäftsvorfällen und dessen Buchung, technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und auch für die Steuer wichtige Hilfestellung bei der Einrichtung der Buchführung. Des Weiteren dürfen laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen gefertigt werden.
Weiterführenden Tätigkeiten, die nur von steuerberatenden Berufen durchgeführt werden dürfen
Die Einrichtung der Buchführung, die Aufstellung vom Jahresabschluss inklusive der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnungen sind nur Vertretern der steuerberatenden Berufen vorbehalten. Zu den Berufen zählen Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften. Diese sind ebenfalls dazu befugt Lohnkonten einzurichten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende zu bearbeiten, den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen sowie die Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen und Steuererklärungen zu fertigen.
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